Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1173
FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91 (https://dejure.org/2004,1173)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.04.2004 - 4 K 317/91 (https://dejure.org/2004,1173)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. April 2004 - 4 K 317/91 (https://dejure.org/2004,1173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; 18 GewStG; § 14 GewStG; § 16 GewStG; Art. 20 Abs. 2 GG; Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG; § 31 Abs. 1 BVerfGG
    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG); Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorlagefrage an das Bundesverfassungsgericht; Sinn und Zweck und Entwicklung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dritte Vorlage der Fragen der Vereinbarkeit der Gewerbeertragssteuer und der Abfärberegelung mit dem Grundgesetz (GG) zur Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht; Kritische Auseinandersetzung mit dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG); Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorlagefrage an das Bundesverfassungsgericht; Sinn und Zweck und Entwicklung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit; Gewerbeertragsteuer; Abfärberegelung - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer?

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer?

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1065
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (123)

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
    Der Kammerbeschluss vom 17.11.1998 legt seiner Beurteilung der Zulässigkeit der Vorlage zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG also nicht die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.1977 (BVerfGE 46, 224) zugrunde, nach der die Gewerbesteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sondern er hält die Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Gewerbeertragsteuer, so wie sie im vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden wären, für möglich und versagt lediglich deshalb eine verfassungsrechtliche Überprüfung, weil deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

    In diesem Sinne äußert sich das Bundesverfassungsgericht auch in der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 233. Dort heißt es noch ausdrücklich: "Der Gesetzgeber muss aber seine Auswahl sachgerecht treffen; es kommt darauf an, ob die Unterschiede nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhalts für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müsste ...".

    Eine allgemeine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Steuern "in ihrer üblichen Ausgestaltung" (hier der Gewerbesteuer) hat das Bundesverfassungsgericht daneben aus der Erwähnung dieser Steuer in Artikel 106 GG abgeleitet (BVerfGE 46, 224, 236).

    Seine frühere Rechtsprechung, die als Prüfmaßstab für das gesamte Steuerrecht nur das Willkürverbot vorsah (so z.B. BVerfGE 46, 224, 233) hat es offensichtlich - zumindest teilweise - zugunsten differenzierender Maßstäbe aufgegeben (vgl. allgemein zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG Jarass, NJW 1997, 2545 und zum Steuerverfassungsrecht Kirchhof, StbJb 1994/95, 5 ff.; derselbe, StuW 1996, 3 ff.):.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit Einzelvorschriften des Gewerbesteuerrechts (etwa BVerfGE 13, 290 und 318 zur Benachteiligung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen; BVerfGE 13, 331 zur Benachteiligung von personenbezogenen Kapitalgesellschaften; BVerfGE 21, 54 zur Lohnsummensteuer; BVerfGE 24, 112 zur Inanspruchnahme von Kommanditisten für die Gewerbesteuer; BVerfGE 25, 28 zur Betriebsaufspaltung; BVerfGE 40, 109 zur Versagung des Schachtelprivilegs für bestimmte Personengesellschaften; BVerfGE 42, 374 zur Schlechterstellung des Pfandleihergewerbes gegenüber Kreditinstituten; BVerfGE 69, 188 wiederum zur Betriebsaufspaltung), aber auch mit der grundsätzlicheren Frage der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer insgesamt mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfGE 26, 1 und 46, 224 [Handelsvertreter]) befasst.

    In der Entscheidung BVerfGE 46, 224 relativiert das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Äquivalenzprinzips als verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die Gewerbesteuer als lediglich pauschale Rechtfertigung der Gewerbesteuer insgesamt.

    bb) (1) Das Äquivalenzprinzip, dessen Bedeutung für die Rechtfertigung der Gewerbesteuer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 46, 224, 236 f. nach Einführung der Gewerbesteuerumlage geringer geworden, aber offensichtlich nicht ganz entfallen ist, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und wohl auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeeignet, die Gewerbeertragsteuer zu rechtfertigen. Weder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben der Steuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen ihr Grenzen (so BVerfGE 84, 239, 268 f.).

    In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 ff. führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass es keinen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gebe und typbildende Unterschiede zwischen den Berufsgruppen freie Berufe und Gewerbetreibende aus den Merkmalen geistige Leistung, Kapitaleinsatz und Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht abgeleitet werden könnten. Diese Ausführungen lassen nicht darauf schließen, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen sein könnte, die Teilgruppe der freien Berufe (daneben sind ja auch die übrigen selbständig Tätigen im Sinne des § 18 EStG von der Gewerbesteuer freigestellt) verursache keine oder nur geringe gemeindliche Lasten.

    In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 heißt es in diesem Zusammenhang demgegenüber wörtlich: "Für die freien Berufe ist es auch nicht durchweg typisch, dass sie ohne Kapitaleinsatz ihre berufliche Tätigkeit ausüben.

    Die fehlende Unterscheidbarkeit der verschiedenen Berufsgruppen an Hand der Kombination ihrer Produktionsfaktoren mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 f. letztlich für die Unterscheidung der Berufsgruppen nur auf die Merkmale des persönlichen Einsatzes bei der Berufsausübung, den Charakter des jeweiligen Berufs, die Stellung und Bedeutung des Berufs im Sozialgefüge und auf die Qualität und die Länge der erforderlichen Ausbildung abgestellt hat.

    Seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer insgesamt (BVerfGE 46, 224) sind zwanzig Jahre verstrichen.

    Die Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 geht demgegenüber von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen aus.

    Die Entscheidung BVerfGE 46, 224, 233 hat die Gewerbesteuer demgegenüber allein am Willkürverbot gemessen. Im Übrigen vermag nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Äquivalenzprinzip eine Steuer nicht (auch nicht pauschal) zu rechtfertigen (anders noch BVerfGE 46, 224, 236).

    In seiner Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 nahm das Bundesverfassungsgericht auf die soeben zitierte Entscheidung Bezug und rechtfertigte mit der Verschiedenheit des Einsatzes der Produktionsfaktoren ausdrücklich die Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer.

    Da das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 224, 240 als tatsächlichen Ausgangspunkt für seine Beurteilung den in BVerfGE 26, 1 entschiedenen Fall genommen und ersichtlich keine neuen Feststellungen zu dieser Frage getroffen hat ("... zur Rechtfertigung der Regelung, daß ... die freien Berufe nicht der Gewerbesteuer unterliegen, hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, die Kombination der Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital sei bei Landwirtschaft, freien Berufen und Gewerbe grundlegend verschieden", so BVerfGE 46, 224 240) und dieser Fall das Streitjahr 1958 betraf, kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles folglich darauf an, ob sich die für diese Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seitdem, also nach 1958 bis zum Streitjahr des vorliegenden Falles, das ist das Jahr 1988, d.h. in dem Zeitraum von 30 Jahren seit 1958 so geändert haben, dass von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren jedenfalls im Vergleich zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen nicht mehr ausgegangen werden kann.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 26, 1 nicht - und auch nicht in BVerfGE 46, 224 - mitgeteilt, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung die einzelnen Produktionsfaktoren nach seiner Beurteilung bei den verschiedenen Berufsgruppen im Jahr 1958 kombiniert waren und wie es seine Feststellungen getroffen hat (dazu Tipke, FR 1999, 532, 533).

    Er bleibt deshalb bei seiner Beurteilung, dass die entgegenstehende frühere Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 26, 1, 8 f., unabhängig davon, ob sie im Jahr 1958 (Streitjahr der Entscheidung BVerfGE 26, 1) oder im Jahr 1966 (Streitjahr der Entscheidung BVerfGE 46, 224) gerechtfertigt war, jedenfalls im Streitjahr 1988 nicht mehr zutraf und sie deswegen die Freistellung der freien Berufe von der Gewerbesteuer im Jahr 1988 nicht mehr rechtfertigt.

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer außerdem aus ihrer Erwähnung in Art. 106 Abs. 6 GG (in der Fassung des Finanzreformgesetzes vom 12.05.1969; Art. 105 Abs. 2 GG a.F.) abgeleitet (BVerfGE 46, 224, 236; 26, 1, 8; 13, 331, 348).

    Neben der schon in den früheren Entscheidungen wiedergegebenen Erwägung, dass das Grundgesetz das Nebeneinander von Einkommen- und Realsteuern ausdrücklich und unabhängig von besonderen finanzpolitischen Rechtfertigungsgründen vorsehe, konkretisierte und erweiterte das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 224, 236 die Reichweite der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Gewerbesteuer, indem es feststellte, dass "damit die Gewerbesteuer in ihrer üblichen Ausgestaltung" verfassungsrechtlich gebilligt sei. Dass das Bundesverfassungsgericht mit dieser Formulierung nicht nur die allgemeine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer als Steuertyp, sondern darüber hinaus auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer meinte, erschließt sich aus einer späteren Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts in der zitierten Entscheidung. Dort (BVerfGE 46, 224, 240) heißt es nämlich nach Abhandlung der Rechtfertigungsgründe für die Gewerbesteuer (Verschiedenheit der Kombination der eingesetzten Produktionsfaktoren und Nennung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG) zusammenfassend: "Ist somit die Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer mit der Verfassung vereinbar, ..." Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vertrat in BVerfGE 93, 121, 136 die Auffassung, dass die von Art. 105, 106 GG erfassten Steuern vom Grundgesetz "in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung" aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt worden seien.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat die erneute Vorlage bezüglich der Gewerbesteuer bereits deshalb für zulässig, weil seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewerbesteuer vom 25.10.1977 (BVerfGE 46, 224), die das Streitjahr 1966 betraf, bis zum Streitjahr des vorliegenden Falles, 1988, zahlreiche Änderungen des Gewerbesteuergesetzes vorgenommen wurden, die zu erheblichen Eingriffen in die Struktur des Gewerbesteuergesetzes führten und ihren Charakter weg von einer Objektsteuer hin zu einer Ertragsteuer veränderten (vgl. Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, 1990, S. 48 ff.; Gosch, DStZ 1998, 327, 329; Jachmann, DStJG 25 [2002], 195, 205 ff.; dies. Gewerbesteuerreform, 2003, S. 21 ff.) und die es insgesamt als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen, die Rechtskraft der Entscheidung, die die im Jahr 1966 geltende Gewerbesteuer betraf, auf das Gewerbesteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung zu erstrecken.

    Mit deren Unterschiedlichkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 noch die Belastung der Gewerbetreibenden mit Gewerbesteuer und die Befreiung der freien Berufe und der übrigen selbständig Tätigen von der Gewerbesteuer gerechtfertigt.

    Der Senat ist der Ansicht, dass seine Tatsachenfeststellungen bezüglich der Synchronisierung des Einsatzes der verschiedenen Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen allgemein bekannt und offenkundig sind und in dieser konkreten Prozesssituation eine weitere Präzisierung wegen der fehlenden Kenntnis der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 zugrunde gelegten Tatsachen ohne vorherige Hilfestellung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich ist.

    Sollte das Bundesverfassungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Senats gleichwohl für nicht ausreichend tragfähig halten, ersucht der Senat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich um einen Hinweis und um Mitteilung, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung die einzelnen Produktionsfaktoren nach seiner Sichtweise in den Streitjahren der Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 kombiniert waren und wie es seine Feststellungen getroffen hat.

  • BVerfG, 13.05.1969 - 1 BvR 25/65

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, einzelne Berufsgruppen steuerlich zu belasten, andere dagegen von der Steuer freizustellen, wenn die gewählte Differenzierung auf Erwägungen beruhe, die nicht als willkürlich erscheinen (vgl. etwa BVerfGE 26, 1, 8) und er bei der Auswahl einer Steuerquelle einen weitgehenden Gestaltungsspielraum habe (vgl. etwa BVerfGE 84, 239 ,271), ist mit dem Gebot gleicher Lastenzuteilung nicht vereinbar (vgl. dazu auch Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 3 Bände, 1993, 353 und 355 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit Einzelvorschriften des Gewerbesteuerrechts (etwa BVerfGE 13, 290 und 318 zur Benachteiligung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen; BVerfGE 13, 331 zur Benachteiligung von personenbezogenen Kapitalgesellschaften; BVerfGE 21, 54 zur Lohnsummensteuer; BVerfGE 24, 112 zur Inanspruchnahme von Kommanditisten für die Gewerbesteuer; BVerfGE 25, 28 zur Betriebsaufspaltung; BVerfGE 40, 109 zur Versagung des Schachtelprivilegs für bestimmte Personengesellschaften; BVerfGE 42, 374 zur Schlechterstellung des Pfandleihergewerbes gegenüber Kreditinstituten; BVerfGE 69, 188 wiederum zur Betriebsaufspaltung), aber auch mit der grundsätzlicheren Frage der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer insgesamt mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfGE 26, 1 und 46, 224 [Handelsvertreter]) befasst.

    In BVerfGE 26, 1 begründete es seine Entscheidung mit folgenden tragenden Erwägungen: Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn nur Gewerbetreibende, nicht aber Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der freien Berufe der Gewerbesteuer unterlägen.

    Die entgegenstehende Aussage des Bundesverfassungsgerichts ist erstmals in der Entscheidung BVerfGE 26, 1, 8 f. zu finden.

    a) Zur Rechtfertigung der Regelung, dass Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, der freien Berufe und der übrigen selbständig Tätigen im Gegensatz zu Gewerbebetrieben nicht der Gewerbesteuer unterliegen, hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.05.1969 (BVerfGE 26, 1, 8) ausgeführt, die Kombination der Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital sei bei diesen drei Gruppen so grundlegend verschieden, dass der Gesetzgeber schon deshalb nicht gehindert sein könne, eine wirtschaftliche Betätigung, bei der der Produktionsfaktor Kapital eindeutig im Vordergrund stehe, mit einer besonderen Steuer zu belegen.

    Da das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 224, 240 als tatsächlichen Ausgangspunkt für seine Beurteilung den in BVerfGE 26, 1 entschiedenen Fall genommen und ersichtlich keine neuen Feststellungen zu dieser Frage getroffen hat ("... zur Rechtfertigung der Regelung, daß ... die freien Berufe nicht der Gewerbesteuer unterliegen, hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, die Kombination der Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital sei bei Landwirtschaft, freien Berufen und Gewerbe grundlegend verschieden", so BVerfGE 46, 224 240) und dieser Fall das Streitjahr 1958 betraf, kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles folglich darauf an, ob sich die für diese Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seitdem, also nach 1958 bis zum Streitjahr des vorliegenden Falles, das ist das Jahr 1988, d.h. in dem Zeitraum von 30 Jahren seit 1958 so geändert haben, dass von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren jedenfalls im Vergleich zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen nicht mehr ausgegangen werden kann.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 26, 1 nicht - und auch nicht in BVerfGE 46, 224 - mitgeteilt, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung die einzelnen Produktionsfaktoren nach seiner Beurteilung bei den verschiedenen Berufsgruppen im Jahr 1958 kombiniert waren und wie es seine Feststellungen getroffen hat (dazu Tipke, FR 1999, 532, 533).

    Er bleibt deshalb bei seiner Beurteilung, dass die entgegenstehende frühere Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 26, 1, 8 f., unabhängig davon, ob sie im Jahr 1958 (Streitjahr der Entscheidung BVerfGE 26, 1) oder im Jahr 1966 (Streitjahr der Entscheidung BVerfGE 46, 224) gerechtfertigt war, jedenfalls im Streitjahr 1988 nicht mehr zutraf und sie deswegen die Freistellung der freien Berufe von der Gewerbesteuer im Jahr 1988 nicht mehr rechtfertigt.

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer außerdem aus ihrer Erwähnung in Art. 106 Abs. 6 GG (in der Fassung des Finanzreformgesetzes vom 12.05.1969; Art. 105 Abs. 2 GG a.F.) abgeleitet (BVerfGE 46, 224, 236; 26, 1, 8; 13, 331, 348).

    Mit deren Unterschiedlichkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 noch die Belastung der Gewerbetreibenden mit Gewerbesteuer und die Befreiung der freien Berufe und der übrigen selbständig Tätigen von der Gewerbesteuer gerechtfertigt.

    Der Senat ist der Ansicht, dass seine Tatsachenfeststellungen bezüglich der Synchronisierung des Einsatzes der verschiedenen Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen allgemein bekannt und offenkundig sind und in dieser konkreten Prozesssituation eine weitere Präzisierung wegen der fehlenden Kenntnis der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 zugrunde gelegten Tatsachen ohne vorherige Hilfestellung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich ist.

    Sollte das Bundesverfassungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Senats gleichwohl für nicht ausreichend tragfähig halten, ersucht der Senat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich um einen Hinweis und um Mitteilung, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung die einzelnen Produktionsfaktoren nach seiner Sichtweise in den Streitjahren der Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 kombiniert waren und wie es seine Feststellungen getroffen hat.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
    Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen ... Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll ..." (BVerfGE 90, 145, 195; zur Fehlbelegungsabgabe BVerfGE 78, 249, 278; zur Vermögensteuer BVerfGE 93, 121, 134).

    In der Entscheidung BVerfGE 84, 239, 268 und im Wesentlichen gleichlautend in BVerfGE 93, 121, 134 heißt es unter stärkerer Hervorhebung des Grundsatzes der steuerlichen Lastengleichheit indessen: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden.

    Eine an sich gleichheitswidrige steuerliche Verschonung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dennoch vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber dadurch das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (BVerfGE 93, 121, 147, mit weiteren Nachweisen).

    Der Lenkungszweck muss mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (BVerfGE 93, 121, 147).

    Wenn der Steuerzugriff des Staates als Gemeinlast gleichzeitig auch Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Bürgers ist und wenn dieser Eingriff seine Rechtfertigung "auch und gerade" aus der Gleichheit der Lastenzuteilung gewinnt und wenn deshalb auch die steuerbegründenden Vorschriften dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen (so BVerfGE 93, 121, 134), dann müssen auch steuerbegründende Vorschriften im Hinblick auf die Gleichheit der Lastenzuteilung strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

    Für die Entscheidungserheblichkeit einer Richtervorlage spielt es keine Rolle, dass im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfGE 93, 121, 131).

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung spricht das Bundesverfassungsgericht bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung aus (und unterlässt die nach § 78 Satz 1 BVerfGG vorgesehene Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Normen, vgl. dazu BVerfGE 94, 241, 265), wenn die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt und der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148).

    Im Bereich des Steuerrechts ordnet das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus neuerdings die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen für eine gewisse, in die Zukunft reichende Zeitspanne an (Unvereinbarkeitserklärung mit ex-nunc-Wirkung), wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die Erfordernisse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung dies rechtfertigen (so BVerfGE 93, 121, 148).

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit als Entscheidungsform eine Unvereinbarkeitserklärung mit ex-nunc-Wirkung bei haushaltswirksamen Entscheidungen insbesondere im Bereich des Steuerrechts herausgebildet (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148; 93, 165, 178 f.; zum Kohlepfennig: BVerfGE 91, 186, 207).

    Neben der schon in den früheren Entscheidungen wiedergegebenen Erwägung, dass das Grundgesetz das Nebeneinander von Einkommen- und Realsteuern ausdrücklich und unabhängig von besonderen finanzpolitischen Rechtfertigungsgründen vorsehe, konkretisierte und erweiterte das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 224, 236 die Reichweite der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Gewerbesteuer, indem es feststellte, dass "damit die Gewerbesteuer in ihrer üblichen Ausgestaltung" verfassungsrechtlich gebilligt sei. Dass das Bundesverfassungsgericht mit dieser Formulierung nicht nur die allgemeine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer als Steuertyp, sondern darüber hinaus auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer meinte, erschließt sich aus einer späteren Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts in der zitierten Entscheidung. Dort (BVerfGE 46, 224, 240) heißt es nämlich nach Abhandlung der Rechtfertigungsgründe für die Gewerbesteuer (Verschiedenheit der Kombination der eingesetzten Produktionsfaktoren und Nennung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG) zusammenfassend: "Ist somit die Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer mit der Verfassung vereinbar, ..." Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vertrat in BVerfGE 93, 121, 136 die Auffassung, dass die von Art. 105, 106 GG erfassten Steuern vom Grundgesetz "in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung" aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt worden seien.

    Im erstgenannten Fall hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum; im anderen Fall muss er zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dartun, dass er das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten der Bürger aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (so etwa BVerfGE 93, 121, 147; 99, 280, 295 f.; 105, 73, 112).

    Diese Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfGE 93, 121, 136; 99, 88, 95; 101, 132, 138).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Zwar hat der für die Gewerbesteuer zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts für die frühere Ausgestaltung der Gewerbesteuer keinen Gleichheitsverstoß darin gesehen, dass sie neben einer auch auf gewerbliche Einkünfte anfallenden Einkommensteuer erhoben wird (vgl. BVerfGE 21, 54 m.w.N.; 26, 1 ; 46, 224 ; vgl. auch die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -, NJW 1999, S. 2581; vom 17. Dezember 1998 - 1 BvL 19/98 -, INF 1999, S. 575; dagegen wiederum die Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2004 - 4 K 317/91 -, EFG 2004, S. 1065 ff., und ergänzend vom 14. April 2005, EFG 2005, S. 1417 ff.).
  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

    Das Verfahren ist nicht gemäß § 74 FGO wegen des beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) auszusetzen.
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1065) die Gewerbesteuer überhaupt als verfassungswidrig ansieht, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BGBl I 2008, 1006) zwischenzeitlich die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht nur für das dortige Streitjahr 1988, sondern generell auch für die Folgezeit festgestellt.
  • BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04

    Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen

    Das Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005 IV R 23/03).

    Zwar ist bei dem BVerfG unter dem Az. 1 BvL 2/04 ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1065) anhängig, mit dem die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Gewerbeertragsteuer verfassungswidrig sind.

    Der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG in EFG 2004, 1065 zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer hat dementsprechend nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind (Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der das Grundstück gewerblich

    Der Senat lässt offen, ob angesichts des dem BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 vorliegenden Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065) diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind.

    Hiervon geht auch der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG in EFG 2004, 1065 (unter B.IV.1.b der Gründe) aus (vgl. auch Hey, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 876, 879).

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03

    Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung und unterschiedlicher

    Das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) hat nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind.

    Der Senat lässt offen, ob angesichts des beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind.

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06

    EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (vgl. Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065; Az.: 1 BvL 2/04) ist im Streitfall nicht geboten.
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.04.2005 - 4 K 346/02

    Gewerbesteuerpflicht einer GbR, an der neben Rechtsanwälten auch eine

    Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Unterschiede noch "typisch" sind (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 21.04.2004 - 4 K 317/91, EFG 2004, 1065, 1068).

    Das Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Überprüfung ist damit weder vorweggenommen noch in irgendeiner Weise vorherbestimmt (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 23.07.1997 - 4 K 317/91, NJW 1997, 3399, Beschluss vom 21. April 2004 - 4 K 317/91 - [insoweit in EFG 2004, 1065 nicht abgedruckt.]) Zumindest kann hiernach nicht angenommen werden, dass eine allein von der Rechtsform abhängige Gewebesteuerpflicht der Kapitalgesellschaften zu den von der Verfassung gebilligten Grundstrukturen des Gewerbesteuerrechts zählt.

  • BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06

    Ist die Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung freiberuflich?

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (vgl. Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) ist im Streitfall nicht geboten.
  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO war nicht geboten im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065).
  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 179/07

    Fehlender Klärungsbedarf aufgrund bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • BFH, 05.12.2006 - XI B 137/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Erbengemeinschaft an freiberuflicher

  • FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10

    Einstweiliger Rechtschutz gegen angebliche Diskriminierung einer in eingetragener

  • FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04

    Auswirkungen der geringfügigen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages für das

  • BFH, 05.04.2005 - IV B 96/03

    Gewerbliche Prägung bei Kreditaufnahme durch Gesellschafter

  • FG München, 14.02.2007 - 10 V 4279/06

    Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids wegen

  • BFH, 05.12.2006 - XI B 137/06

    Möglichkeit der Qualifizierung von Gewinnanteilen eines an einer GbR beteiligten

  • FG Köln, 01.12.2005 - 15 K 1555/05

    Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender

  • FG Sachsen, 08.03.2006 - 1 K 1882/04

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für von GmbH betriebene Krankenwagen und

  • BFH, 05.04.2005 - IV B 89/03

    Gewerbeertragsteuer - keine AdV

  • BFH, 07.08.2008 - I B 183/04

    Erledigung des Rechtsstreits während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens -

  • FG Baden-Württemberg, 21.02.2006 - 1 K 332/05

    Formwechsel als Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG

  • BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05

    Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung bei Grundstücken

  • FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 6639/04

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer Ausgleichszahlung nach gekündigtem

  • FG Niedersachsen, 31.03.2004 - 7 K 393/99

    Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags bei sich im besonderen Vorruhestand

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4731
FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91 (https://dejure.org/2005,4731)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.04.2005 - 4 K 317/91 (https://dejure.org/2005,4731)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. April 2005 - 4 K 317/91 (https://dejure.org/2005,4731)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,4731) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG
    Vereinbarkeit der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung der Einzelunternehmer und der Gesellschafter von Personengesellschaften bezüglich der Qualifikation ihrer Einkünfte im Einkommensteuerrecht, der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Abfärberegelung: Ergänzungsbeschluss zum Vorlagebeschluss an das BVerfG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung der Einzelunternehmer und der Gesellschafter von Personengesellschaften bezüglich der Qualifikation ihrer Einkünfte im Einkommensteuerrecht, der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Abfärberegelung in § 15 Absatz 3 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung der Einzelunternehmer und der Gesellschafter von Personengesellschaften bezüglich der Qualifikation ihrer Einkünfte im Einkommensteuerrecht ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1417
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (80)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91
    Wegen ihres auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb beschränkten Anwendungsbereichs und wegen des Fehlens entsprechender Regelungen für Einzelunternehmer und die anderen Einkunftsarten ist die Abfärberegelung zudem ungeeignet, die Prinzipien der grundsätzlichen Gleichbehandlung der Einzel- und Mitunternehmer (vgl. BVerfGE 26, 327, 335 ff.; BFH, BStBl. II 1995, 171, 172 f.) und aller Einkunftsarten (vgl. BVerfGE 84, 348, 363 f.; 96, 1, 6; 99, 88, 95; 105, 73, 126) zu verwirklichen.

    Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245, 254; 78, 214, 227; 84, 348, 359; 105, 73, 127).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 11, 245, 254; 71, 146, 157; 84, 348, 359 f.; 96, 1, 6 f.; 101, 297, 309; 103, 310, 319; st. Rspr.).

    Schließlich ist eine typisierende Regelung nur zulässig, wenn die durch sie hervorgerufenen Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 63, 119, 128; 84, 348, 360; 96, 1, 7; st. Rspr.).

    Dem Ziel, Verwaltungsaufwand für eine Kontrolle missbrauchsverdächtiger Konstellationen zu ersparen, räumt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig nur geringes Gewicht bei (vgl. BVerfGE 42, 176, 184; 48, 227, 236; 65, 325, 355; 71, 146, 157; 74, 9, 27; 79, 87, 100; 82, 126, 151; 84, 348, 364; 90, 46, 59; 97, 186, 195).

    Der Bürger hat nach der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Recht darauf, aus jeder der ihm zur Auswahl angebotenen Regelungen die für ihn günstigsten Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 84, 348, 361).

    Wesentliche Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit unterschiedlich ausgestalteter Wahlrechte ist aber, dass keine der angebotenen Wahlmöglichkeiten eine in sich verfassungswidrige Regelung enthält (so ausdrücklich BVerfGE 84, 348, 361).

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91
    Die Dritte Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 26.10.2004 (Az: 2 BvR 246/98, FR 2005, 139, mit Kommentar von Kanzler, a.a.O., 140; vorhergehend BFH, BStBl. II 1998, 254 und FG Düsseldorf, EFG 1997, 225; nachfolgend: Kammerbeschluss) eine Verfassungsbeschwerde, mit der geltend gemacht wurde, dass die Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, nicht zur Entscheidung angenommen (dazu "Cato" unter der Überschrift "Die Dummensteuer ist verfassungsgemäß", FR 2005, 411).

    (4) Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.1997 - IV R 67/96 - BStBl. II 1998, 254, 256 (vgl. auch BStBl. II 2002, 221, 224), das eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betraf (!), folgt das Steuerrecht mit der Abfärberegelung den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, die auf der Vorstellung beruhen, dass Personengesellschaften nur eine einheitliche Tätigkeit ausüben können und dass diese insgesamt kaufmännisch anzusehen ist, wenn diese Voraussetzungen auch nur partiell erfüllt sind.

    Wenn steuerrechtliche Wertungen in einer Vielzahl von Fallgestaltungen dazu zwingen, die handelsrechtliche Einheit der Gesellschaft für steuerliche Zwecke aufzuspalten, um jeweils spezielle steuerrechtliche Folgerungen ziehen zu können, mit allen Konsequenzen für die Zuordnung von Einkünften oder Gewinnen zu einer Einkunftsart, für die Gewinnermittlung und für die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens in unterschiedliche Vermögensmassen [etwa bei Tätigkeiten einer Personengesellschaft, die ohne Gewinnermittlungsabsicht ausgeübt werden (BFH. BStBl. II 1997, 202, 204 f.), bei einer nur äußerst geringfügigen gewerblichen Betätigung (BFH, BStBl. II 1998, 254), bei der Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft; BFH, Urteil vom 06.10.2004 - IX R 53/01 - FR 2005, 144), oder den in den Fällen der doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften (dazu Niehus, FR 2002, 977, 979 f., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) und der sog. Zebra-Gesellschaften (dazu Korn/Carlé/Bauschatz, Kommentar zum EStG, Stand Feb. 2004, § 15 Rz. 502 ff., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) vorzunehmenden Segmentierungen], kann für die steuerliche Qualifikation der Einkünfte aus diesen einzelnen Tätigkeitsbereichen die handelsrechtliche Einheit der Tätigkeitsbereiche keine Rolle spielen (so auch Drüen, FR 2000, 177, 183 ff.).

    Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung die gegensätzliche Auffassung (vgl. BFH, BStBl. II 2002, 221, 224; BFH/NV 2002, 1554, 1555; BStBl. II 1998, 603, 604;; 1996, 264, 266 und 1995, 171, 172 f.; in der Entscheidung BStBl II 1998, 254, 256 rechtfertigt er die Abfärberegelung mit einer widersprüchlichen Argumentation zusätzlich mit gesellschaftsrechtlichen Vorgaben; dazu Habscheidt, BB 1998, 1184).

    Ihr hättet noch klüger sein müssen [und noch eine dritte Gesellschaft gründen müssen, so ausdrücklich BFH, BStBl II 1998, 254, 257 f. (unter 2. e)].

    Wer die Abfärberegelung auch ohne Berücksichtigung des Ausgliederungsmodells für verfassungsgemäß hält (etwa BFH, BStBl. II 1998, 254, 256), müsste - bei konsequenter Beurteilung - der Ausgliederung gewerblicher Betätigungen in eine Schwester-Personengesellschaft die steuerliche Anerkennung versagen, weil die Umgehung der Abfärberegelung durch das Ausgliederungsmodell einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 Abgabenordnung darstellt (vgl. Habscheidt BB 1998, 1184).

    Wer, wie der Bundesfinanzhof (in BStBl. II 1998, 254, 256), die Abfärberegelung als verfassungsgemäß beurteilt, muss notwendig auch die mit ihr verfolgten Zwecke - insbesondere also auch die Extension der Gewerbesteuerpflicht auf eindeutig nicht gewerbliche Einkünfte [vgl. oben IV. 3. c) gg) (1)] - als verfassungsgemäß beurteilen.

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 53/01

    Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91
    Insoweit kann auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 21.04.2004 [unter B. III. 4. c) und C. II. 1.] verwiesen werden (ebenso jüngst BFH, Urteil vom 06.10.2004 - IX R 53/01 - FR 2005, 144, 146).

    (5) Die neueste Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Zweck der Abfärberegelung repräsentieren die Urteile vom 30.08.2001 - IV R 43/00 - BStBl. II, 2002, 152, 153 und vom 06.10.2004 - IX R 53/01 - ZSteu 2004, R 614, 615 = DB 2004, 2560.

    In der Folgezeit hat der Bundesfinanzhof auch anerkannt, dass die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit oder - wenn man will - auch die Personengesellschaft (diese Frage ist streitig und wird auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterschiedlich beurteilt; die Rechtsprechung schwankt bei der Besteuerung der Personengesellschaften zwischen dem Einheits- und dem Vielheitsgedanken; vgl. Fischer, FR 2005, 143; Heuermann, DB 2004, 2548 2550; Schön, StuW 1996, 275) unterschiedliche Einkünftetatbestände verwirklichen kann, z.B. teils gewerbliche Einkünfte, teils solche aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH, BStBl. II 1987, 707, 710; BFH/NV 1991, 284; BStBl. II 2000, 229, 230 und zuletzt Urteil vom 06.10.2004 - IX R 53/01 - FR 2005, 144).

    Bei einer Personengesellschaft mit gemischten Einkünften, die sämtlich nicht gewerblich sind, erfolgt ebenso wenig eine Abfärbung, wie bei einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bezüglich der übrigen Einkünfte und auch nicht in den weiteren, von der Rechtsprechung aus anderen Gründen entwickelten Einschränkungen der Abfärberegelung (BFH, BStBl. II 2002, 152; 2002, 229; Urteil vom 06.10.2004 - IX R 53/01 - FR 2005, 144).

    Wenn steuerrechtliche Wertungen in einer Vielzahl von Fallgestaltungen dazu zwingen, die handelsrechtliche Einheit der Gesellschaft für steuerliche Zwecke aufzuspalten, um jeweils spezielle steuerrechtliche Folgerungen ziehen zu können, mit allen Konsequenzen für die Zuordnung von Einkünften oder Gewinnen zu einer Einkunftsart, für die Gewinnermittlung und für die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens in unterschiedliche Vermögensmassen [etwa bei Tätigkeiten einer Personengesellschaft, die ohne Gewinnermittlungsabsicht ausgeübt werden (BFH. BStBl. II 1997, 202, 204 f.), bei einer nur äußerst geringfügigen gewerblichen Betätigung (BFH, BStBl. II 1998, 254), bei der Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft; BFH, Urteil vom 06.10.2004 - IX R 53/01 - FR 2005, 144), oder den in den Fällen der doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften (dazu Niehus, FR 2002, 977, 979 f., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) und der sog. Zebra-Gesellschaften (dazu Korn/Carlé/Bauschatz, Kommentar zum EStG, Stand Feb. 2004, § 15 Rz. 502 ff., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) vorzunehmenden Segmentierungen], kann für die steuerliche Qualifikation der Einkünfte aus diesen einzelnen Tätigkeitsbereichen die handelsrechtliche Einheit der Tätigkeitsbereiche keine Rolle spielen (so auch Drüen, FR 2000, 177, 183 ff.).

    gg) Schließlich kann die Abfärberegelung nach Ansicht des Senats auch nicht mit einer Kombination von Zwecken, nämlich als Vorschrift zur Vereinfachung der Steuerfestsetzung, der Missbrauchsvermeidung und zum Schutz des Gewerbesteueraufkommens gerechtfertigt werden [so aber Seer/Drüen, BB 2000, 2176, 2179 und ihnen folgend BFH, BStBl. II 2002, 152, 153 und Urteil vom 06.10.2004 - IX R 53/01 - ZSteu 2004, R 614, 615; vgl. oben IV. 3. b) bb) (5)].

    Mit der zur Betriebsaufspaltung missglückten Ausgliederung sind aber gleichwohl alle Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Kammerbeschluss und nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs vorliegen müssen, um die Umqualifikation von Einkünften durch die Abfärberegelung entbehrlich erscheinen zu lassen (so auch Carlé, BeSt 2005, 2, 4).

  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66

    Bilanzbündeltheorie

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91
    Wegen ihres auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb beschränkten Anwendungsbereichs und wegen des Fehlens entsprechender Regelungen für Einzelunternehmer und die anderen Einkunftsarten ist die Abfärberegelung zudem ungeeignet, die Prinzipien der grundsätzlichen Gleichbehandlung der Einzel- und Mitunternehmer (vgl. BVerfGE 26, 327, 335 ff.; BFH, BStBl. II 1995, 171, 172 f.) und aller Einkunftsarten (vgl. BVerfGE 84, 348, 363 f.; 96, 1, 6; 99, 88, 95; 105, 73, 126) zu verwirklichen.

    Dieser Vergleich von Einzelunternehmern mit den Gesellschaftern von Personengesellschaften ist auch deshalb geboten, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Einkommensteuerrecht in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG gerade diese beiden Gruppen gleich behandeln will (vgl. BVerfGE 26, 327, 335 ff.; BFH, BStBl. II 1995, 171, 172 f.; Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 15 Tz 161).

    Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vgl. BVerfGE 26, 327, 335 ff. zu § 15 Nr. 2 a.F.; ebenso Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 15 Tz 161; vgl. auch BFH, BStBl. II 1995, 171, 172 f., der diesen Grundsatz zwar anerkennt, die Abfärberegelung wegen der Möglichkeit der Ausgliederung gewerblicher Tätigkeiten gleichwohl nicht für verfassungswidrig hält).

    Abgesehen davon, dass auch der Einzelunternehmer einen einheitlichen Erwerbswillen haben kann und auch abgesehen davon, dass die vom Bundesfinanzhof nicht näher begründete Herleitung einer steuerlichen Prägung aus dem Zivilrecht angesichts der vom Bundesverfassungsgericht betonten Eigenständigkeit des - in erster Linie fiskalischen Zwecken folgenden - Steuerrechts gegenüber dem Zivilrecht (vgl. BVerfGE 26, 327, 334 f.) schon recht gewagt erscheint, wird eine solche prägende Kraft des gemeinsamen Betätigungswillens für Personengesellschaften, die land- und forstwirtschaftlich, vermögensverwaltend oder selbständig tätig sind, nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht angenommen.

    Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in BVerfGE 26, 327, 334 f. aus:.

  • BFH, 10.11.1983 - IV R 86/80

    Einkünfte einer Personengesellschaft aus gewerblicher Brennerei und aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91
    (3) Im Urteil vom 10.11.1983 - IV R 86/80 - BStBl II 1984, 152, 154 rechtfertigte der Bundesfinanzhof die Abfärberegelung im Wesentlichen mit der Erwägung, dass die Ermittlung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.

    Zwar heißt es im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.11.1983 - IV R 86/80 - BStBl. II 1985, 152, 153 wörtlich: "In der Begründung zur Reichstagsvorlage (RT-Drs. 1928/568, 110) wurde ausgeführt, daß damit der Einwand abgeschnitten sei, ein Teil des Betriebes diene anderen Zwecken; bisher hätten unfruchtbare Erörterungen in dieser Hinsicht bestanden" (Hervorhebung vom Senat).

    Die Vorgabe, dass alle Rechtsgeschäfte einer Personenhandelsgesellschaft als Handelsgeschäfte anzusehen sind, ist eine handelsrechtliche und keine gesellschaftsrechtliche (so auch Drüen, FR 2000, 177, 184 und auch schon BFH, BStBl. II 1984, 152, 153).

    ee) Es gibt auch keine Schwierigkeiten bei der Bildung verschiedener Vermögensmassen zur Ermittlung unterschiedlicher Einkünfte von Personengesellschaften oder wegen der fehlenden Möglichkeit, die steuerliche Gewinnermittlung an die handelsrechtliche Gewinnermittlung anknüpfen zu können, welche die Abfärberegelung rechtfertigen könnten [so aber BFH, BStBl. II 1984, 152, 154; vgl. oben bei IV. 3. b) bb) (3)].

    Der Senat kann daher der gegenteiligen Auffassung des Bundesfinanzhofs [vgl. BFH, BStBl. II 1984, 152, 154 und oben IV. 3. b) bb) (3)] nicht folgen.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. zuletzt BVerfGE 105, 73, 126).

    aa) Zunächst verletzt die Abfärberegelung das verfassungsrechtliche Gebot der folgerichtigen Umsetzung der vom Gesetzgeber mit der Auswahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung (vgl. BVerfGE 93, 121, 136; 99, 88, 95; 101, 132, 138; 105, 73, 126).

    Wegen ihres auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb beschränkten Anwendungsbereichs und wegen des Fehlens entsprechender Regelungen für Einzelunternehmer und die anderen Einkunftsarten ist die Abfärberegelung zudem ungeeignet, die Prinzipien der grundsätzlichen Gleichbehandlung der Einzel- und Mitunternehmer (vgl. BVerfGE 26, 327, 335 ff.; BFH, BStBl. II 1995, 171, 172 f.) und aller Einkunftsarten (vgl. BVerfGE 84, 348, 363 f.; 96, 1, 6; 99, 88, 95; 105, 73, 126) zu verwirklichen.

    Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245, 254; 78, 214, 227; 84, 348, 359; 105, 73, 127).

    Er darf also die Regelung nicht am atypischen Fall orientieren, sondern er muss vom tatsächlich typischen Fall ausgehen (vgl. BVerfGE 27, 142, 150; 39, 316, 328 f.; 78, 214, 227; 89, 15, 24 f.; 90, 226, 237 f.; 99, 280, 290; 105, 73, 126 f.).

  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91
    Wegen ihres auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb beschränkten Anwendungsbereichs und wegen des Fehlens entsprechender Regelungen für Einzelunternehmer und die anderen Einkunftsarten ist die Abfärberegelung zudem ungeeignet, die Prinzipien der grundsätzlichen Gleichbehandlung der Einzel- und Mitunternehmer (vgl. BVerfGE 26, 327, 335 ff.; BFH, BStBl. II 1995, 171, 172 f.) und aller Einkunftsarten (vgl. BVerfGE 84, 348, 363 f.; 96, 1, 6; 99, 88, 95; 105, 73, 126) zu verwirklichen.

    Dieser Vergleich von Einzelunternehmern mit den Gesellschaftern von Personengesellschaften ist auch deshalb geboten, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Einkommensteuerrecht in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG gerade diese beiden Gruppen gleich behandeln will (vgl. BVerfGE 26, 327, 335 ff.; BFH, BStBl. II 1995, 171, 172 f.; Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 15 Tz 161).

    Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vgl. BVerfGE 26, 327, 335 ff. zu § 15 Nr. 2 a.F.; ebenso Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 15 Tz 161; vgl. auch BFH, BStBl. II 1995, 171, 172 f., der diesen Grundsatz zwar anerkennt, die Abfärberegelung wegen der Möglichkeit der Ausgliederung gewerblicher Tätigkeiten gleichwohl nicht für verfassungswidrig hält).

    In der Leitentscheidung (BStBl. II 1995, 171, 172 f.) führt er aus:.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91
    Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 96, 1, 5 f.; 99, 88, 94).

    Wegen ihres auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb beschränkten Anwendungsbereichs und wegen des Fehlens entsprechender Regelungen für Einzelunternehmer und die anderen Einkunftsarten ist die Abfärberegelung zudem ungeeignet, die Prinzipien der grundsätzlichen Gleichbehandlung der Einzel- und Mitunternehmer (vgl. BVerfGE 26, 327, 335 ff.; BFH, BStBl. II 1995, 171, 172 f.) und aller Einkunftsarten (vgl. BVerfGE 84, 348, 363 f.; 96, 1, 6; 99, 88, 95; 105, 73, 126) zu verwirklichen.

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 11, 245, 254; 71, 146, 157; 84, 348, 359 f.; 96, 1, 6 f.; 101, 297, 309; 103, 310, 319; st. Rspr.).

    Schließlich ist eine typisierende Regelung nur zulässig, wenn die durch sie hervorgerufenen Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 63, 119, 128; 84, 348, 360; 96, 1, 7; st. Rspr.).

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 43/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91
    (5) Die neueste Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Zweck der Abfärberegelung repräsentieren die Urteile vom 30.08.2001 - IV R 43/00 - BStBl. II, 2002, 152, 153 und vom 06.10.2004 - IX R 53/01 - ZSteu 2004, R 614, 615 = DB 2004, 2560.

    Das vom Kammerbeschluss in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs in BStBl. II 2002, 152 verweist lediglich darauf, dass Reichs- und Bundesfinanzhof in älterer Rechtsprechung solche Probleme gesehen hätten.

    Bei einer Personengesellschaft mit gemischten Einkünften, die sämtlich nicht gewerblich sind, erfolgt ebenso wenig eine Abfärbung, wie bei einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bezüglich der übrigen Einkünfte und auch nicht in den weiteren, von der Rechtsprechung aus anderen Gründen entwickelten Einschränkungen der Abfärberegelung (BFH, BStBl. II 2002, 152; 2002, 229; Urteil vom 06.10.2004 - IX R 53/01 - FR 2005, 144).

    gg) Schließlich kann die Abfärberegelung nach Ansicht des Senats auch nicht mit einer Kombination von Zwecken, nämlich als Vorschrift zur Vereinfachung der Steuerfestsetzung, der Missbrauchsvermeidung und zum Schutz des Gewerbesteueraufkommens gerechtfertigt werden [so aber Seer/Drüen, BB 2000, 2176, 2179 und ihnen folgend BFH, BStBl. II 2002, 152, 153 und Urteil vom 06.10.2004 - IX R 53/01 - ZSteu 2004, R 614, 615; vgl. oben IV. 3. b) bb) (5)].

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91
    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 93, 121, 136; 99, 88, 95; st. Rspr.).

    Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 96, 1, 5 f.; 99, 88, 94).

    aa) Zunächst verletzt die Abfärberegelung das verfassungsrechtliche Gebot der folgerichtigen Umsetzung der vom Gesetzgeber mit der Auswahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung (vgl. BVerfGE 93, 121, 136; 99, 88, 95; 101, 132, 138; 105, 73, 126).

    Wegen ihres auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb beschränkten Anwendungsbereichs und wegen des Fehlens entsprechender Regelungen für Einzelunternehmer und die anderen Einkunftsarten ist die Abfärberegelung zudem ungeeignet, die Prinzipien der grundsätzlichen Gleichbehandlung der Einzel- und Mitunternehmer (vgl. BVerfGE 26, 327, 335 ff.; BFH, BStBl. II 1995, 171, 172 f.) und aller Einkunftsarten (vgl. BVerfGE 84, 348, 363 f.; 96, 1, 6; 99, 88, 95; 105, 73, 126) zu verwirklichen.

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

  • BFH, 30.10.2002 - IX R 80/98

    Einkünftequalifizierung bei Zebra-Gesellschaften

  • BFH, 09.07.1964 - IV 427/62 U

    Maßgeblichkeit der vollen Höhe der Gewerbesteuer für die Festsetzung des

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 91/99

    Für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ist bei

  • BFH, 13.10.1977 - IV R 174/74

    Gewerbesteuer - Erträge einer GbR - Gewerbliche Tätigkeit - Verpachtung eines

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 11/97

    Keine Abfärbung der gewerblichen Tätigkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90

    1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2.

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82

    Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht für Patentanwälte

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 20.11.1984 - 1 BvR 1406/84
  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

  • BFH, 17.01.1985 - IV R 106/81

    GmbH & Co. KG - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Einkünfte aus Land- und

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 7/92

    Beteiligung einer landwirtschaftlichen Personengesellschaft an einer gewerblich

  • BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98

    Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

    Sozialversicherung

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Kleinbetriebsklausel II

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 21/85

    Zur Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Beteiligung des Personalrats bei der

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 21/99

    Abfärbewirkung; Ausgliederung von Tätigkeitsbereichen bei PersG

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BFH, 11.07.1996 - IV R 103/94

    Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72

    Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit bei

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • BFH, 07.02.1985 - IV R 31/83

    Gewerbesteuer - Mitunternehmer - Vermögensverwaltung

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03

    Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

  • BVerfG, 22.07.1970 - 1 BvR 285/66

    Einkommensteuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen für

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 65/89

    Einkommensteuer; freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 14.02.2005 - 2 BvL 1/05

    Vorlage des OVG zur Befreiung des SSW von der 5 v.H.-Sperrklausel erneut

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2004, Berichtigungsbeschluss vom 13. Juli 2004 sowie Ergänzungsbeschluss vom 14. April 2005 (4 K 317/91) -.

    Das Finanzgericht hat die Vorlage durch Beschluss vom 14. April 2005 (- 4 K 317/91 -, EFG 2005, S. 1417) im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ergänzend begründet, nachdem die Vorschrift durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 (- 2 BvR 246/98 -, WM 2004, S. 2364) nicht verfassungsrechtlich beanstandet worden war.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Zwar hat der für die Gewerbesteuer zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts für die frühere Ausgestaltung der Gewerbesteuer keinen Gleichheitsverstoß darin gesehen, dass sie neben einer auch auf gewerbliche Einkünfte anfallenden Einkommensteuer erhoben wird (vgl. BVerfGE 21, 54 m.w.N.; 26, 1 ; 46, 224 ; vgl. auch die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -, NJW 1999, S. 2581; vom 17. Dezember 1998 - 1 BvL 19/98 -, INF 1999, S. 575; dagegen wiederum die Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2004 - 4 K 317/91 -, EFG 2004, S. 1065 ff., und ergänzend vom 14. April 2005, EFG 2005, S. 1417 ff.).
  • FG Münster, 22.11.2005 - 13 K 3370/00

    Gewerbliche Tätigkeit als Treuhänder

    Ob gegen diese Regelung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. insoweit FG Niedersachsen, Beschluss vom 14. April 2005 4 K 317/91, EFG 2005, 1417) kann allerdings offen bleiben.

    Der Senat hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 29. November 2001 IV R 65/00, BFHE 197, 228, BStBl. II 2002, 149; vom 19. September 2002 IV R 45/00, BFHE 200, 317, BStBl II 2003, 21; vom 18.09.2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; a. A. FG Niedersachsen Beschluss vom 14. April 2005 4 K 317/91, EFG 2005, 1417) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer.

  • FG Düsseldorf, 07.07.2005 - 11 K 3457/02

    Freiberufliche Praxis-GbR; Abfärbewirkung; Betriebsaufspaltung; personelle

    Von einer Vorlage der Frage, ob § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, wie es das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Beschluss vom 14.04.2005 (4 K 317/91 bisher nicht veröffentlicht) - trotz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98 (FR 2005, 139) - weiterhin annimmt, kann der Senat im vorliegenden Fall absehen.
  • FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04

    Auswirkungen der geringfügigen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages für das

    Nach dieser Regelung führt auch nur eine geringfügige gewerbliche Betätigung einer Personengesellschaft zu der Rechtsfolge, dass die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Betätigung der Gesellschaft als Gewerbebetrieb gilt und ihre gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. Vorlagebeschluss des Nds. FG vom 21.04.2004 - 4 K 317/91 - EFG 2004, 1065 und Ergänzungsbeschluss vom 16.04.2005, EFG 2005, 1417; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 246/98 - HFR 2005, 56).
  • FG Düsseldorf, 18.05.2005 - 11 K 3457/02

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Vorliegen einer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG München, 14.02.2007 - 10 V 4279/06

    Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids wegen

    Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Vorlagebeschlüsse des Finanzgerichts Niedersachsen vom 21. April 2004 (Az.: 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) und vom 14. April 2005 (Az.: 4 K 317/91, EFG 2005, 1417) und die darin angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abfärberegelung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 13.07.2004 - 4 K 317/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,32304
FG Niedersachsen, 13.07.2004 - 4 K 317/91 (https://dejure.org/2004,32304)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.07.2004 - 4 K 317/91 (https://dejure.org/2004,32304)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - 4 K 317/91 (https://dejure.org/2004,32304)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,32304) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht