Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Ausschluss vom Unterricht wegen schweren Fehlverhaltens in Whatsapp
- rabüro.de
Zur Rechtmäßigkeit eines Ausschluss vom Unterricht wegen schweren Fehlverhaltens in Whatsapp
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schulordnungsrecht; Hochschulordnungsrecht - Fünftägiger Unterrichtsausschluss; Fehlende Anhörung der Klassenkonferenz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07
Anhörung zum Ausschluss vom Unterricht wegen beleidigenden und ehrverletzenden …
Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16
Auf die Entscheidung des VGH Mannheim (B. v. 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2008 (- 1 BvR 1318/07 - ) werde verwiesen.Dies ergibt sich eindeutig aus der Satzstruktur der Vorschrift, wonach die Anhörung der Klassenkonferenz bei Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Abs. 3 Nr. 2 e, f und g SchulG vorgeschrieben ist (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 - Rn. 2, juris).
Der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht ist nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchG) (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.01.2008, aaO, Rn. 2).
Vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen und insbesondere das Alter des betroffenen Schülers sowie der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2008, aaO, Rn. 6 unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 - sowie Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 -).
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16
Damit sind insbesondere körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung sowie Ehre und Eigentum der am Schulleben Beteiligten geschützt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2001 - 9 S 166/06 - Rn. 2, juris).Vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen und insbesondere das Alter des betroffenen Schülers sowie der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2008, aaO, Rn. 6 unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 - sowie Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 -).
- BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"
Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16
Auf die Entscheidung des VGH Mannheim (B. v. 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2008 (- 1 BvR 1318/07 - ) werde verwiesen.
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 9 S 2631/04
Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16
Vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen und insbesondere das Alter des betroffenen Schülers sowie der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2008, aaO, Rn. 6 unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 - sowie Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 -). - VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96
Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse …
Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16
Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390 = juris Rn. 3). - VG Düsseldorf, 25.02.2004 - 18 L 539/04
Rechtmäßigkeit des Ausschlusses vom Unterricht wegen Beleidigungen und …
Auszug aus VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16
Das laufende Schuljahr ist nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 Nr. 2 f) SchulG kalendermäßig zu berechnen (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004 - 18 L 539/04 - Rn. 5, juris).