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   VG Neustadt, 12.07.2012 - 4 K 329/12.NW   

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https://dejure.org/2012,19031
VG Neustadt, 12.07.2012 - 4 K 329/12.NW (https://dejure.org/2012,19031)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12.07.2012 - 4 K 329/12.NW (https://dejure.org/2012,19031)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - 4 K 329/12.NW (https://dejure.org/2012,19031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 30 Abs 8 BauO RP, § 42 Abs 2 VwGO
    Nachbarklage: Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschrift

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen der Prüfung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde auf den gerichtlichen Drittschutz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Fenster in Grenzwand sind unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzwand mit Fenstern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erneuerung gleichkommende Bauarbeiten lassen Bestandschutz für Fenster in einer Brandwand entfallen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Fenster in Grenzwand sind unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fenster in Grenzwand nach heutiger Rechtslage baurechtlich unzulässig - VG Neustadt hebt Baugenehmigung für Umbau eines seit 1830 bestehenden Wohnhauses auf

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Auszug aus VG Neustadt, 12.07.2012 - 4 K 329/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, berechtigt der einfach-aktive Bestandsschutz zur Erhaltung und Nutzung einer baulichen Anlage, obwohl dies nach geltendem Recht nicht mehr zulässig wäre (BVerwG, BauR 1975, 114; s. auch Gohrke/Bresahn, NVwZ 1999, 932, 935).

    Da der Bestandsschutz zugunsten der Erhaltung des status quo eingreift, dient eine bauliche Maßnahme nur dann der Bestandserhaltung, wenn durch sie die Identität des geschützten Bestandes erhalten bleibt, wenn also Standort, Bauvolumen und Zweckrichtung nicht geändert werden (BVerwG, BauR 1975, 114).

    Mit der Beseitigung eines Gebäudes erlischt folglich der Bestandsschutz, wobei grundsätzlich unbedeutend ist, ob das Gebäude durch Maßnahmen des Eigentümers oder anderer Personen bewusst oder durch zufällige Ereignisse, wie Brand und Naturkatastrophen, beseitigt wird (s. z.B. BVerwG, BauR 1975, 114).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 8 A 10636/11

    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Geltendmachen eines Abstandsflächenverstoßes

    Auszug aus VG Neustadt, 12.07.2012 - 4 K 329/12
    Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht daran gehindert, die - entsprechend dem eingeschränkten Prüfungsprogramm - beschränkte Feststellungswirkung einer Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2012, 153).

    Ist die Behörde zur isolierten Feststellung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit befugt, bestehen keine Hinderungsgründe, diese Regelung mit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilenden "schlanken" Baugenehmigung zu verbinden (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2012, 153).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 2.78

    Einsturz - Gebäude - Instandsetzungsarbeiten - Außergewöhnliches Ereignis

    Auszug aus VG Neustadt, 12.07.2012 - 4 K 329/12
    Dies gilt auch, wenn das Gebäude von dem Eigentümer beseitigt wird, um an seiner Stelle einen Ersatzbau zu errichten (z.B. BVerwG, NJW 1981, 2143).

    Auch wenn im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten das Gebäude zerfällt oder schrittweise beseitigt wird, verliert es den Bestandsschutz (BVerwG, NJW 1981, 2143).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.11.1991 - 8 B 11955/91

    Geltendmachung von Nachbarrechten im vereinfachten Genehmigungsverfahren

    Auszug aus VG Neustadt, 12.07.2012 - 4 K 329/12
    Dieser ist daher durch die Baugenehmigung hinsichtlich der nicht geprüften Vorschriften nicht in seinen Rechten betroffen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1992, 289).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11

    Baueinstellungsverfügung - Abgrenzung verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten und

    Auszug aus VG Neustadt, 12.07.2012 - 4 K 329/12
    Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - 15 CS 08.1638 -, juris; ).
  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 1 ZB 04.1439
    Auszug aus VG Neustadt, 12.07.2012 - 4 K 329/12
    In die Bewertung ist die Gesamtheit der durchgeführten Arbeiten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs einzubeziehen (Bay. VGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 1 ZB 04.1439 -, juris).
  • VGH Bayern, 20.01.2009 - 15 CS 08.1638

    Beschwerde; Baueinstellung; Instandhaltungsarbeiten; Änderung baulicher Anlage

    Auszug aus VG Neustadt, 12.07.2012 - 4 K 329/12
    Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - 15 CS 08.1638 -, juris; ).
  • VG Neustadt, 23.07.2015 - 4 K 43/15

    Baurechtliche Nachbarklage nach stattgebendem Widerspruchsbescheid; vereinfachtes

    Ist die Behörde zur isolierten Feststellung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit befugt, bestehen keine Hinderungsgründe, diese Regelung mit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilenden "schlanken" Baugenehmigung zu verbinden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 10636/11 -, LKRZ 2012, 153; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 12. Juli 2012 - 4 K 329/12.NW - , juris ).
  • VG Greifswald, 26.07.2016 - 5 A 1222/14

    Baugenehmigung für ein Bootshaus im Uferbereich - Erweiterung einer

    Dies ist dann der Fall, wenn die Identität des Bauwerks durch bauliche Veränderungen nicht mehr gewahrt ist, mithin der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandhaltung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz wesentlich ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird [BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18/01 -, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, Rn. 6, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 8 S 93/11 -, Rn. 20, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 3 L 124/08 -, Rn. 15, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. Juli 2012 - 4 K 329/12.NW -, Rn. 26, juris].
  • VG Neustadt, 09.09.2015 - 3 L 793/15

    Vorliegen einer Abweichungslage; Notwendigkeit der Genehmigung der Abweichung

    Ist die Behörde zur isolierten Feststellung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit befugt, bestehen keine Hinderungsgründe, diese Regelung mit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilenden "schlanken" Baugenehmigung zu verbinden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 10636/11 -, LKRZ 2012, 153; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 12. Juli 2012 - 4 K 329/12.NW - , juris ).
  • VG Trier, 17.08.2022 - 9 K 439/22

    Zuwendung zur brandschutztechnischen Ertüchtigung eines Schulgebäudes;

    Zulässig sind Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Unterhaltungsarbeiten, die notwendig werden, um das Nutzungsrecht aus dem Gesichtspunkt des passiven Bestandsschutzes wahrnehmen zu können ( VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 12. Juli 2012 - 4 K 329/12.NW , juris Rn. 24 ff.).
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