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   FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08 E, U   

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FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08 E, U (https://dejure.org/2010,9879)
FG Münster, Entscheidung vom 26.03.2010 - 4 K 3303/08 E, U (https://dejure.org/2010,9879)
FG Münster, Entscheidung vom 26. März 2010 - 4 K 3303/08 E, U (https://dejure.org/2010,9879)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 171 Abs. 4
    Voraussetzungen für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO aufgrund einer Betriebsprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Voraussetzungen für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist aufgrund einer Betriebsprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1004
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.02.2001 - IV B 74/00

    Betriebsprüfungsanordnung - Rechtmäßigkeit - Zahnarztpraxis - Betriebsgröße -

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08
    Vielmehr greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auch dann ein, wenn die Finanzbehörde den Prüfungsbeginn aufgrund eines - bei ihr oder beim Finanzgericht gestellten - Aussetzungsantrags verschiebt, ohne dass eine formelle Entscheidung über den Aussetzungsantrag gefallen ist (BFH-Beschluss vom 16.02.2001 IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009).

    Deshalb muss der Steuerpflichtige, der die Prüfungsanordnung anficht und deren Aussetzung beantragt, demjenigen gleichgestellt werden, der allein die Verschiebung der Prüfung beantragt (BFH-Beschlüsse vom 16.02.2001 IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009; vom 15.05.2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624; BFH-Urteil vom 17.06.1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; für eine jedenfalls analoge Anwendung von § 171 Abs. 4 AO Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rdnr. 38 a).

    Unerheblich ist, dass der Beklagte jenen zweiten Aussetzungsantrag nicht formell beschieden hat (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 1009; FG Köln in EFG 2008, 1262; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rdnr. 38 a; Hartmann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 171 AO Rdnr. 40).

    Es entspricht höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen, dass eine förmliche Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung nicht erforderlich ist, um dennoch von einem konkludent mitbeantragten Prüfungsaufschub i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO auszugehen (BFH in BFH/NV 2001, 1009).

  • FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05

    Erfordernis eines Antrages bei der Ablaufhemmung nach § 117 Abs. 4 Abgabenordnung

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08
    Es genügt allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige durch sein Verhalten - ohne einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben - Anlass zu einer Verschiebung der Betriebsprüfung gegeben hat (FG Köln, Urteil vom 17.04.2008 10 K 43/05, EFG 2008, 1262).

    Wenn die Prüfungsanordnung - z.B. wegen der Kürze der zwischen dem Prüfungsbeginn und seiner Bekanntgabe liegenden Zeit - rechtswidrig ist, muss der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, die Prüfungsanordnung anzufechten und Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, ohne dass hierin zugleich ein Antrag auf Terminsverschiebung zu sehen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827; FG Köln in EFG 2008, 1262).

    Unerheblich ist, dass der Beklagte jenen zweiten Aussetzungsantrag nicht formell beschieden hat (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 1009; FG Köln in EFG 2008, 1262; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rdnr. 38 a; Hartmann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 171 AO Rdnr. 40).

  • BFH, 15.05.2007 - I B 10/07

    Festsetzungsverjährung; Außenprüfung

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08
    Deshalb muss der Steuerpflichtige, der die Prüfungsanordnung anficht und deren Aussetzung beantragt, demjenigen gleichgestellt werden, der allein die Verschiebung der Prüfung beantragt (BFH-Beschlüsse vom 16.02.2001 IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009; vom 15.05.2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624; BFH-Urteil vom 17.06.1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; für eine jedenfalls analoge Anwendung von § 171 Abs. 4 AO Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rdnr. 38 a).

    Denn ansonsten könnte die Finanzbehörde den Eintritt der Festsetzungsverjährung dadurch verhindern, dass es wenige Tage vor Jahresende eine Prüfungsanordnung erlässt und diese mit einer rechtswidrigen Terminsbestimmung verbindet (vgl. BFH in BFH/NV 2007, 1624).

  • BFH, 10.04.2003 - IV R 30/01

    Ablaufhemmung bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08
    Die Anfechtung der Prüfungsanordnung vom 19.07.2000 und der zugleich gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung seien kein Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung gemäß § 197 Abs. 2 AO (Hinweis auf BStBl II 2003, 827).

    Wenn die Prüfungsanordnung - z.B. wegen der Kürze der zwischen dem Prüfungsbeginn und seiner Bekanntgabe liegenden Zeit - rechtswidrig ist, muss der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, die Prüfungsanordnung anzufechten und Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, ohne dass hierin zugleich ein Antrag auf Terminsverschiebung zu sehen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827; FG Köln in EFG 2008, 1262).

  • BFH, 30.03.1999 - I B 139/98

    Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08
    Die Finanzbehörde hat nach Wegfall des Hindernisses einen angemessenen Zeitraum, mit der Prüfung zu beginnen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.03.1999 I B 139/98, BFH/NV 1999, 1145).
  • BFH, 20.10.2003 - IV B 67/02

    Anschlussprüfung - Mittel-, Klein und Kleinstbetriebe

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08
    Das Klageverfahren blieb ebenso erfolglos wie die gegen das Urteil vom 18.02.2002 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen IV B 67/02), die mit Beschluss vom 20.10.2003 - den Beteiligten zugestellt mit Schreiben vom 08.12.2003 - zurückgewiesen wurde.
  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08
    Deshalb muss der Steuerpflichtige, der die Prüfungsanordnung anficht und deren Aussetzung beantragt, demjenigen gleichgestellt werden, der allein die Verschiebung der Prüfung beantragt (BFH-Beschlüsse vom 16.02.2001 IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009; vom 15.05.2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624; BFH-Urteil vom 17.06.1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; für eine jedenfalls analoge Anwendung von § 171 Abs. 4 AO Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rdnr. 38 a).
  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08
    Jede andere Auslegung führte dazu, dass ein Steuerpflichtiger, der die angeordnete Prüfung verlegt haben will, die mit einem Verschiebungsantrag verbundene Folge des § 171 Abs. 4 AO umgehen könnte, indem er durch Anfechtung und Aussetzungsantrag den Beginn der Prüfung hinauszögert (BFH-Urteil vom 25.01.1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).
  • FG Niedersachsen, 25.04.2019 - 11 K 134/17

    Wahl der 400 EUR-Grenze als eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur

    Sein Antrag muss für den Prüfungsaufschub kausal sein, ohne dass es allerdings notwendig ist, dass der Steuerpflichtige - anders als es § 197 Abs. 2 AO vorsieht - gewichtige Gründe für die begehrte Verlegung der Betriebsprüfung geltend macht (FG Münster, Urteil vom 26. März 2010, 4 K 3303/08 E, U, EFG 2010, 1004 Rn. 39).
  • FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 4918/07

    Wohnhausteilung in 4 Eigentumswohnungen kann Grundstückshandel begründen

    Deshalb muss der Steuerpflichtige, der die Prüfungsanordnung anficht und deren Aussetzung beantragt, demjenigen gleichgestellt werden, der allein die Verschiebung der Prüfung beantragt (vgl. Senatsurteil vom 26.03.2010 4 K 3303/08 E,U, EFG 2010, 1004 m.w.N.).
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