Rechtsprechung
FG Hamburg, 20.10.2010 - 4 K 34/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Schwarzarbeitsbekämpfung: Prüfungsandrohung nach dem SchwarzArbG
- Justiz Hamburg
§ 2 SchwarzArbG, § 152 Abs 2 StPO, § 196 AO
Schwarzarbeitsbekämpfung: Prüfungsandrohung nach dem SchwarzArbG - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 196; StPO § 152 Abs. 2; SchwarzArbG § 2
Prüfungsandrohung nach dem SchwarzArbG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Prüfungsandrohung nach dem SchwarzArbG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- IWW (Leitsatz)
FKS-Prüfung keine steuerliche Außenprüfung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Voraussetzungen für den Erlass einer Prüfungsanordnung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Voraussetzungen für den Erlass einer Prüfungsanordnung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Prüfungsanordnung darf auch mündlich ergehen - FG Hamburg zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Prüfungsanordnung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 7 K 7024/07
Kontrollen gegen Schwarzarbeit ohne schriftliche Ankündigung
Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2010 - 4 K 34/10
Eine Prüfungsanordnung kann auch mündlich ergehen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 26.11.2008, 4 K 73/08; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07), dann ist es auch unproblematisch, wenn der Zeitpunkt einer schriftlich angeordneten Prüfung (nur) mündlich mitgeteilt wird.Mangels entsprechender Regelungen im SchwarzArbG ist es sogar zulässig, wenn die Prüfung unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt (FG Hamburg, Urteil vom 26.11.2008, 4 K 73/08; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07).
Die Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG dienen nicht unmittelbar dazu, steuerliche Sachverhalte zu ermitteln, wie sich aus dem Prüfungsaufgabenkatalog in § 2 SchwarzArbG ergibt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07, wonach die Prüfung nach § 2 SchwarzArbG eher einer Nachschau gemäß § 210 AO denn einer Außenprüfung entspricht; FG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2010, 4 K 904/10 AO).
Zur Effektivität der Überprüfung ist es hilfreich, ein gewisses Überraschungsmoment zu nutzen und den zu Überprüfenden nicht die Möglichkeit zu geben, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Katalog von § 2 SchwarzArbG zu verschleiern (so im Ergebnis m. w. N. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07).
Das SchwarzArbG bestimmt nicht, dass die Anordnung einer Prüfung vom Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente abhängig ist, lässt also grundsätzlich auch verdachtsunabhängige Kontrollen zu (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07).
- FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 73/08
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Umfang der Befugnis der Zollbehörden, Wohnhäuser …
Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2010 - 4 K 34/10
Bei der Prüfungsverfügung vom 11.11.2009 handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der die Aufforderung enthält, die Prüfungsmaßnahmen zu dulden (FG Hamburg, Urteil vom 26.11.2008, 4 K 73/08).Eine Prüfungsanordnung kann auch mündlich ergehen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 26.11.2008, 4 K 73/08; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07), dann ist es auch unproblematisch, wenn der Zeitpunkt einer schriftlich angeordneten Prüfung (nur) mündlich mitgeteilt wird.
Mangels entsprechender Regelungen im SchwarzArbG ist es sogar zulässig, wenn die Prüfung unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt (FG Hamburg, Urteil vom 26.11.2008, 4 K 73/08; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07).
- FG Düsseldorf, 16.06.2010 - 4 K 904/10
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2010 - 4 K 34/10
Die Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG dienen nicht unmittelbar dazu, steuerliche Sachverhalte zu ermitteln, wie sich aus dem Prüfungsaufgabenkatalog in § 2 SchwarzArbG ergibt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07, wonach die Prüfung nach § 2 SchwarzArbG eher einer Nachschau gemäß § 210 AO denn einer Außenprüfung entspricht; FG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2010, 4 K 904/10 AO).
- FG Hamburg, 21.09.2011 - 4 V 148/11
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Prüfungsverfügung nach § 2 SchwarzArbG
Die Prüfungsanordnung dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) finden, der zwar nicht ausdrücklich zum Erlass einer Prüfungsanordnung ermächtigt, der jedoch die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung im Einzelnen auflistet und damit die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, gleichsam voraussetzt (FG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010, 4 K 34/10).Mangels entsprechender Regelungen im SchwarzArbG ist es zulässig, wenn die Prüfung unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt, sie muss also nicht vorher angekündigt werden (FG Hamburg, Urteile vom 26.11.2008, 4 K 73/08 und vom 20.10.2010, 4 K 34/10; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07).
- FG Düsseldorf, 30.01.2012 - 4 K 2256/11
Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Prüfung der Geschäftsunterlagen eines …
Zudem widerspräche die Anwendung des § 196 AO in Verbindung mit § 22 SchwarzArbG dem Zweck der Prüfungen nach dem SchwarzArbG, der regelmäßig in der Aufdeckung von verheimlichten Verstößen besteht, die bei einer Ankündigung der Prüfung gemäß § 197 AO regelmäßig weiter unentdeckt bleiben würden (s. FG Berlin-Brandenburg Urteil v. 04.11.2009, 7 K 7024/07, EFG 2010, 463 ff. m.w.N.; FG Düsseldorf Urteil vom 16.06.2010, 4 K 904/10; FG Hamburg Urteil v. 20.10.2010, 4 K 34/10). - FG Hamburg, 22.06.2012 - 4 K 46/12
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Schwarzarbeitsbekämpfung
Mangels entsprechender Regelungen im SchwarzArbG ist es sogar zulässig, wenn die Prüfung - wie hier - unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt (FG Hamburg, Urteile vom 26.11.2008, 4 K 73/08 und vom 20.10.2010, 4 K 34/10; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07).