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   FG Köln, 05.09.2012 - 4 K 351/11   

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https://dejure.org/2012,28318
FG Köln, 05.09.2012 - 4 K 351/11 (https://dejure.org/2012,28318)
FG Köln, Entscheidung vom 05.09.2012 - 4 K 351/11 (https://dejure.org/2012,28318)
FG Köln, Entscheidung vom 05. September 2012 - 4 K 351/11 (https://dejure.org/2012,28318)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteter Grund und Boden als Betriebstätte i.S.v. § 12 AO , Gewinnaufteilung zwischen Deutschland und den Niederlanden, Progressionsvorbehalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Internationales Steuerrecht: - Land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteter Grund und Boden als Betriebstätte i.S.v. § 12 AO, Gewinnaufteilung zwischen Deutschland und den Niederlanden, Progressionsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2288
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.09.2003 - I R 12/02

    Verkaufsstelle als Betriebsstätte

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2012 - 4 K 351/11
    Aus dem den Worten Geschäftseinrichtung und Anlage in § 12 Satz 1 AO beigefügten Adjektiv "fest" ergibt sich, dass eine Geschäftseinrichtung oder Anlage örtliche, zeitliche und rechtliche Kriterien erfüllen muss, um gemäß § 12 Satz 1 AO eine Betriebsstätte zu sein (vgl. BFH Urteil vom 17.09.2003 - I R 12/02, BFHE 203, 400, BStBl II 2004, 396).

    In örtlicher und zeitlicher Hinsicht ist eine Geschäftseinrichtung oder Anlage fest im Sinne der Norm, wenn sie einen Bezug zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche aufweisen und dieser von einer gewissen Dauer (= Beständigkeit), also nicht nur vorübergehend, ist (vgl. BFH Urteil vom 17.09.2003 - I R 12/02, BFHE 203, 400, BStBl II 2004, 396 m. w. N.).

    Rechtlich muss die Geschäftseinrichtung oder Anlage der nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht des Unternehmens unterliegen (vgl. BFH Urteil vom 17.09.2003 - I R 12/02, BFHE 203, 400, BStBl II 2004, 396 m. w. N.).

  • BFH, 29.11.1960 - I B 222/59

    Zerlegung eines Betriebes nach Betriebseinnahmen und nach Arbeitslöhnen

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2012 - 4 K 351/11
    Soweit der Beklagte ausführe, es käme auf besondere feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen wie Aufbauten oder Drainagen an, werde die Rechtsprechung von RFH und BFH zu § 12 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 29.11.1960 I B 222/59 U, BStBl III 1961, 52) nicht zutreffend beachtet.

    Nach Auffassung des Finanzamts sei das vom Klägervertreter angeführte Urteil vom 29.11.1960, BStBl III 1961, 52 zur Beurteilung des vorliegenden Streitfalls nicht einschlägig.

  • BFH, 30.10.1996 - II R 12/92

    Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2012 - 4 K 351/11
    Der Bundesfinanzhof (BFH) führe in seinem Urteil vom 30.10.1996 (II R 12/92, BStBl II 1997, 12) zum Betriebstättenbegriff des § 12 AO aus, eine Betriebstätte setze eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester Beziehung zum Erdboden voraus, die von einer gewissen Dauer sei, der Tätigkeit des Unternehmens diene und über die der Steuerpflichtige nicht nur vorrübergehende Verfügungsmacht habe.
  • BFH, 27.10.2011 - I R 26/11

    Anrechnungsmethode bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und

    Auszug aus FG Köln, 05.09.2012 - 4 K 351/11
    Bei Einkünften, die unter Art. 4 DBA Niederlande handelt es sich aber nicht um Einkünfte aus einem Unternehmen, denn Anknüpfungspunkt ist ausschließlich die Erwirtschaftung aus unbeweglichem Vermögen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27.10.2011, I R 26/11, BStBl II 2012, 457).
  • BFH, 02.04.2014 - I R 68/12

    Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i. S. von § 12

    Der daraufhin erhobenen Klage hat das FG stattgegeben (FG Köln, Urteil vom 5. September 2012  4 K 351/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 2288).
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