Rechtsprechung
   FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22439
FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09 (https://dejure.org/2009,22439)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.10.2009 - 4 K 371/09 (https://dejure.org/2009,22439)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - 4 K 371/09 (https://dejure.org/2009,22439)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,22439) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit bzgl. der Einbeziehung der während einer Vollzeitbeschäftigung erzielten Einkünfte und Bezüge und daraus resultierender Überschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähiges Kind bei zeitweiser Vollzeiterwerbstätigkeit

  • rechtsportal.de

    Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähiges Kind bei zeitweiser Vollzeiterwerbstätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähiges Kind bei zeitweiser Vollzeiterwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 806
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG aber nicht erfüllt, wenn das Kind während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92 , BStBl II 2002, 481 ; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteil vom 15. September 2005 III R 67/04, BFH/NV 2006, 656 ).

    Für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit kann das Kind daher in diesen Fällen auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden (BFH-Urteil in BFHE 197, 92 , BStBl II 2002, 481 ; Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 214; Greite, Finanz-Rundschau 2003, 1294; BFH-Urteil vom 15. September 2005 - III R 67/04, BStBl. II 2006, 305, Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. März 2009 10 K 3830/08, EFG 2009, 1241).

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG aber nicht erfüllt, wenn das Kind während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92 , BStBl II 2002, 481 ; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteil vom 15. September 2005 III R 67/04, BFH/NV 2006, 656 ).

    Für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit kann das Kind daher in diesen Fällen auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden (BFH-Urteil in BFHE 197, 92 , BStBl II 2002, 481 ; Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 214; Greite, Finanz-Rundschau 2003, 1294; BFH-Urteil vom 15. September 2005 - III R 67/04, BStBl. II 2006, 305, Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. März 2009 10 K 3830/08, EFG 2009, 1241).

  • FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 3830/08

    Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags; Umfang

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09
    Für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit kann das Kind daher in diesen Fällen auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden (BFH-Urteil in BFHE 197, 92 , BStBl II 2002, 481 ; Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 214; Greite, Finanz-Rundschau 2003, 1294; BFH-Urteil vom 15. September 2005 - III R 67/04, BStBl. II 2006, 305, Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. März 2009 10 K 3830/08, EFG 2009, 1241).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 65/03

    Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09
    Dies beruht auf der typisierenden Annahme, dass - unabhängig von der Höhe der von dem Kind in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge - eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht (BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522 , m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 23.02.2006 - III R 8/05

    Berücksichtigung als Kind bei Bewerbung aus einer Erwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09
    Unter Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 23. Februar 2006, III R 8/05 und III R 46/05 sowie Beschluss vom 31. Juli 2008, III B 64/07, vertrat sie die Ansicht, dass in Zeiten der Vollzeiterwerbstätigkeit das Kind nicht zu berücksichtigen sei, da in dieser Zeit keine typische Unterhaltssituation für sie mehr bestanden habe und mithin die Einkünfte dieses Zeitraums nicht einbezogen werden dürften.
  • BFH, 31.07.2008 - III B 64/07

    Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09
    Unter Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 23. Februar 2006, III R 8/05 und III R 46/05 sowie Beschluss vom 31. Juli 2008, III B 64/07, vertrat sie die Ansicht, dass in Zeiten der Vollzeiterwerbstätigkeit das Kind nicht zu berücksichtigen sei, da in dieser Zeit keine typische Unterhaltssituation für sie mehr bestanden habe und mithin die Einkünfte dieses Zeitraums nicht einbezogen werden dürften.
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 83/98

    Kindergeld; keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG aber nicht erfüllt, wenn das Kind während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92 , BStBl II 2002, 481 ; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteil vom 15. September 2005 III R 67/04, BFH/NV 2006, 656 ).
  • BFH, 16.11.2006 - III R 15/06

    Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09
    Mit Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.11.2006 - III R 15/06, BFHE 216, 74 , BStBl. II 2008, 56, hat dieser unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass für ein Kind, in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c EStG erfüllt und in dem es einer Erwerbstätigkeit nachgeht und die gesamten Einkünfte und Bezüge den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, ein Anspruch auf Kindergeld besteht, unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.
  • BFH, 21.10.2010 - III R 74/09

    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für Januar 2008 und die Ablehnung der Festsetzung für die Monate September bis Dezember 2008 wandte, durch Urteil vom 20. Oktober 2009  4 K 371/09 statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:.
  • VG Aachen, 28.05.2009 - 4 K 370/08

    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für die Haltung eines

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 370/08 und 4 K 371/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht