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   FG München, 23.08.2000 - 4 K 3723/97   

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https://dejure.org/2000,11035
FG München, 23.08.2000 - 4 K 3723/97 (https://dejure.org/2000,11035)
FG München, Entscheidung vom 23.08.2000 - 4 K 3723/97 (https://dejure.org/2000,11035)
FG München, Entscheidung vom 23. August 2000 - 4 K 3723/97 (https://dejure.org/2000,11035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung wegen angeordneter Testamentsvollstreckung für ein Vermächtnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung wegen angeordneter Testamentsvollstreckung für ein Vermächtnis; Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker; Rückerstattungsempfänger von Erbschaftsteuer bei bestehender Testamentsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung wegen angeordneter Testamentsvollstreckung für ein Vermächtnis; Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker; Rückerstattungsempfänger von Erbschaftsteuer bei bestehender Testamentsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 301
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.11.1990 - II R 255/85

    Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids für und gegen einen Erwerber, der

    Auszug aus FG München, 23.08.2000 - 4 K 3723/97
    Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ein ErbSt-Bescheid für einen Vermächtnisnehmer nur diesem oder dessen Bevollmächtigten wirksam bekannt gegeben werden könne (BFH-Urteil im BStBl. 1991 II S. 49).

    Das BFH-Urteil in BStBl. 1991 II, S. 49 sei nicht einschlägig, weil es nur ein Vermächtnis betroffen habe, das nicht der Testamentsvollstreckung unterlegen habe.

    Gemäß BFH-Urteil vom 14.11.1990 II R 255/85 (BStBl II 1991, 49) könne ein Erbschaftsteuer-Bescheid an einen Testamentsvollstrecker nicht für einen Vermächtnisnehmer bekannt gegeben werden, selbst wenn er für diesen eine Erbschaftsteuer-Erklärung abgegeben habe.

    Im BFH-Urteil vom 14.11.1990 (a.a.O.), auf das sich das FA stützt, war nur allgemein eine Testamentsvollstreckung angeordnet, so dass der BFH zu dem Satz kam, dass der Testamentsvollstrecker nur dann Zugangsvertreter sei, wenn er die Steuererklärung in Bezug auf diejenigen Personen abgegeben hat, die als Erben am Nachlass teilhaben (a.a.O. BStBl II 1991, 51, 53 r. Sp.).

  • BFH, 18.06.1986 - II R 38/84

    Finanzamt - Rechtlicher Grund - Dritter - Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus FG München, 23.08.2000 - 4 K 3723/97
    BFH-Urteil vom 18. Juni 1986 II R 38/84, BStBl II 1986, 704 bei etwaigen Überzahlungen der Testamentsvollstrecker Erstattungsberechtigter ist Entsprechend § 2041 BGB ist, wonach Ansprüche aus Rechtsgeschäften, die aus Mitteln des Nachlasses erfüllt worden sind, auch wieder in den Nachlass fallen und damit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegen.
  • BFH, 09.06.1999 - II B 101/98

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus FG München, 23.08.2000 - 4 K 3723/97
    Im Beschluss vom 09.06.1999 II B 101/96, BStBl II 1999, 529, 531 hat der BFH zu erkennen gegeben, dass in solch einem Fall auch für einen Testamentsvollstrecker die Verpflichtung zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung für den Vermächtnisnehmer besteht.
  • BFH, 15.11.1991 - VI R 81/89

    1. Keine Nichtigkeit des Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheides bei fehlender

    Auszug aus FG München, 23.08.2000 - 4 K 3723/97
    Ob die Nichtigkeitserklärung vom 12.12.1995 gemäß § 125 Abs. 5 AO einen Verwaltungsakt darstellt (s. Tipke-Kruse, AO , 16. Aufl., § 124 Rz. 9 m.w.N.) oder als Äußerung einer Rechtsansicht zu verstehen ist (so BFH-Urteil vom 15.11.1991 VI R 81/89, BStBl II 1992, 224), kann der Senat dahingestellt sein lassen, da gemäß § 41 FGO insoweit ein Feststellungsinteresse gegeben ist (s. Kühn/Hofmann, AO , 17. Aufl. § 125 Anm. 5).
  • BFH, 04.12.1996 - II B 101/96
    Auszug aus FG München, 23.08.2000 - 4 K 3723/97
    Im Beschluss vom 09.06.1999 II B 101/96, BStBl II 1999, 529, 531 hat der BFH zu erkennen gegeben, dass in solch einem Fall auch für einen Testamentsvollstrecker die Verpflichtung zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung für den Vermächtnisnehmer besteht.
  • FG Düsseldorf, 26.01.2011 - 4 K 1956/10

    Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer; Verpflichtung zur Abgabe einer

    Der einen Erwerb durch Vermächtnis betreffende Erbschaftsteuerbescheid ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG allerdings grundsätzlich dann dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben, wenn die Testamentsvollstreckung nicht nur für die Erfüllung des Vermächtnisses, sondern gemäß § 2223 BGB auch für die Verwaltung der dem Vermächtnis unterliegenden Gegenstände angeordnet worden ist (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529; Finanzgericht München, Urteil vom 23. August 2000 4 K 3723/97, EFG 2001, 301; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 32 Randnr. 13).
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