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   FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17   

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FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17 (https://dejure.org/2018,19495)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.05.2018 - 4 K 38/17 (https://dejure.org/2018,19495)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 4 K 38/17 (https://dejure.org/2018,19495)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 2 Abs 2 Nr 2 S 1 UStG 2005, § 2 Abs 2 Nr 2 S 1 UStG 1999, Art 11 Abs 1 EGRL 112/2006, Abschn 2.8 Abs 5 UStAE 2005 vom 04.07.2011, UStG VZ 2005
    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen GmbH und GbR: finanzielle Eingliederung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1
    Finanzielle Eingliederung; Org; Organschaft; Umsatzsteuer; Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de

    UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1
    Prüfung des Vorliegens eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses zwischen einer GbR und einer GmbH; Vorliegen einer finanzielle Eingliederung einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Finanzielle Eingliederung einer GmbH i.S.d. UStG

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Organschaft zwischen GbR und GmbH - Anteilsbesitz an GmbH durch GbR-Gesellschafter

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (42)

  • BFH, 20.01.1999 - XI R 69/97

    Umsatzsteuerliche Organschaft

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17
    Diese Auslegung entspreche A21 der UStR und dem Urteil des BFH vom 20. Januar 1999, XI R 69/97.

    Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf Abschnitt 21 der UStR 2008 und das Urteil des BFH vom 20. Januar 1999 (XI R 69/97) berufen könne.

    In dem vom BFH am 10. Januar 1999 entschiedenen Fall (XI R 69/97) habe der GbR-Gesellschafter - dessen Beteiligung an der Organgesellschaft mittelbar zu einer finanzielle Eingliederung geführt habe - in der GbR seinen Willen nicht durchsetzen können.

    Aus den von der Klägerin zitierten Urteilsfällen (BFH/NV 1999, 1136 und BFH/NV 2002, 1058) lasse sich ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis dagegen nicht herleiten, da in den Fällen die Beteiligungsverhältnisse von denen im vorliegenden Sachverhalt abwichen.

    Aus der Rechtsprechung des BFH (Verweis auf BFH-Urteil vom 20. Januar 1999, XI R 69/97) lasse sich die vom Beklagten vertretene Auffassung nicht herleiten: In dem entschiedenen Fall habe der GbR-Gesellschafter (95 %), dessen Beteiligung an der Organgesellschaft (100 %) mittelbar zu einer finanziellen Eingliederung in den Organträger (GbR) geführt habe, in der Organträger-GbR seinen Willen nicht durchsetzen können.

    Zunächst sei festzustellen, dass das Finanzamt - hätte es ein Organschaftsverhältnis zur Prüfung angezeigt bekommen - dieses aufgrund der Vorschriften und der bereits vor Abschluss der Verträge vorliegenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20. Januar 1999, XI R 69/97) aus den in der Einspruchsentscheidung dargestellten Gründen nicht anerkannt hätte.

    Gegenstand der Rechtsprechung waren vielmehr Sachverhalte, in denen der oder die Mittler in beiden Gesellschaften über eine Mehrheit verfügte(n) (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136: Anteil des Mittlers an der Personengesellschaft 95%; BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 123/68, BStBl. II 1969, 505: "sämtliche Anteile in einer Hand"; BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223: die Gesellschafter der GmbH stellten die Mehrheit in der Personengesellschaft; BFH-Urteil vom 22. November 2001 V R 50/00, BStBl. II 2002, 167: Anteilsvermittlung über einen Mehrheitsgesellschafter des Organträgers; BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BStBl. II 2005, 671: Anteilsvermittlung über den Mehrheitsgesellschafter des Organträgers; BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 V R 12/06, BFH/NV 2008, 1365: Anteilsvermittlung möglich, wenn alle Gesellschafter des Organträgers alle Anteile an der Organgesellschaft halten).

    Dass der BFH im Urteil vom 20. Januar 1999 (XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136) die Minderheitenbeteiligung eines zweiten nicht an der GmbH beteiligten Personengesellschafters (5%) für unschädlich hielt, und unter Berücksichtigung des Einstimmigkeitsprinzips feststellte, dass sich die Frage der Einflussnahme auf die GmbH erst stelle, wenn sich die Gesellschafter der Personengesellschaft auf ein Geschäft geeinigt hätten, steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 22.04.2010 - V R 9/09

    Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17
    Zu keiner finanziellen Eingliederung komme es über einen (oder mehrere) gemeinsame Gesellschafter, die am Organträger und der juristischen Person mehrheitlich beteiligt seien (Verweis auf BFH-Urteile in BFHE 229, 433, BStBl. II 2011, 597 und in BFHE 232, 550, BStBl. II 2011, 600; BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015, V R 12/14, Rn. 21 ff., zitiert nach juris).

    Auch die Änderung der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die finanzielle Eingliederung (BFH-Urteil vom 22. April 2010, V R 9/09) ändere hieran aufgrund der zu beachtenden Selbstbindung der Verwaltung nichts.

    Der BFH stelle in seinem Urteil vom 22. April 2010 (V R 9/09 unter II 3.bb)) ausdrücklich auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ab, wonach bestimmbar sein müsse, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungsbesitz einer Anzahl von Gesellschaftern zusammengerechnet werden könne.

    Ferner seien die angefochtenen Bescheide 2001 bis 2003 bereits vor der neueren BFH-Entscheidung vom 22. April 2010 (V R 9/09) ergangen.

    Hiermit ist eine Zurechnung der Durchsetzungsmöglichkeiten aus fremdem Beteiligungsbesitz nicht vereinbar (BFH-Urteile vom 22. April 2010 V R 9/09, BStBl. II 2011, 597; vom 2. Dezember 2015 V R 12/14, BFH/NV 2016, 437).

    Denn er hat in Bezug auf die frühere Rechtsprechung klargestellt, dass danach eine finanzielle Eingliederung vorgelegen habe, wenn die Beteiligungen so verstrickt waren, dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügten (BFH-Urteil vom 22. April 2010 V R 9/09, BStBl. II 2011, 597).

    Die Berücksichtigung einer Rechtsprechungsänderung gem. § 176 AO scheitert daran, dass die streitigen Verwaltungsakte keine Aufhebungs- oder Änderungsbescheide, sondern erstmalige Bescheide sind; zudem mangelt es - wie oben dargelegt - an einer für die konkret streitige Konstellation relevanten Rechtsprechungsänderung, da auch bei Anwendung der vor dem BFH-Urteil vom 22. April 2010 (V R 9/09, BStBl. II 2011, 597) ergangenen Rechtsprechung in der hier vorliegenden Konstellation keine Organschaft anzunehmen gewesen wäre.

  • BFH, 02.12.2015 - V R 12/14

    Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen - Billigkeitserlass

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17
    Zu keiner finanziellen Eingliederung komme es über einen (oder mehrere) gemeinsame Gesellschafter, die am Organträger und der juristischen Person mehrheitlich beteiligt seien (Verweis auf BFH-Urteile in BFHE 229, 433, BStBl. II 2011, 597 und in BFHE 232, 550, BStBl. II 2011, 600; BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015, V R 12/14, Rn. 21 ff., zitiert nach juris).

    Der Organträger muss somit über eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, die sich entweder aus einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ergibt (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 12/14, BFH/NV 2016, 437).

    Hiermit ist eine Zurechnung der Durchsetzungsmöglichkeiten aus fremdem Beteiligungsbesitz nicht vereinbar (BFH-Urteile vom 22. April 2010 V R 9/09, BStBl. II 2011, 597; vom 2. Dezember 2015 V R 12/14, BFH/NV 2016, 437).

  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17
    Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die wirtschaftliche Eingliederung nicht isoliert aus Sicht des Organträgers zu beurteilen; vielmehr seien die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft in den Blick zu nehmen (Verweis auf BFH-Urteil vom 20. August 2009, V R 30/06).

    Zur wirtschaftlichen Verflechtung werde ferner auf das BFH-Urteil vom 20. August 2009 (V R 30/06) verwiesen, wonach die wirtschaftliche Eingliederung nicht notwendig aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen könne, sondern auch auf der Verflechtung zwischen zwei Organgesellschaften beruhen könne.

  • BFH, 03.04.2008 - V R 76/05

    Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17
    Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Organschaft auch dann vorliegen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete weniger stark ausgeprägt ist (BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 76/05, BStBl. II 2008, 905; vom 29. Januar 2009 V R 67/07, BStBl. II 2009, 102; vom 8. August 2013 V R 18/13, BStBl. II 2017, 543; a.A. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2006 14 K 157/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1462; Stadie, UStG, 3. Aufl., § 2 Rz. 288: finanzielle Eingliederung als unverzichtbares Merkmal, das nicht unvollkommen vorliegen kann).

    Voraussetzung dafür ist, dass institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 76/05, BStBl II 2008, 905).

  • BFH, 14.02.2008 - V R 12/06

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bei Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17
    bb.) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl. II 2008, 451, vom 14. Februar 2008 V R 12, 13/06, BFH/NV 2008, 1365; vom 28. Oktober 2010 V R 7/10, BStBl. II 2011, 391 m.w.N.).

    Gegenstand der Rechtsprechung waren vielmehr Sachverhalte, in denen der oder die Mittler in beiden Gesellschaften über eine Mehrheit verfügte(n) (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136: Anteil des Mittlers an der Personengesellschaft 95%; BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 123/68, BStBl. II 1969, 505: "sämtliche Anteile in einer Hand"; BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223: die Gesellschafter der GmbH stellten die Mehrheit in der Personengesellschaft; BFH-Urteil vom 22. November 2001 V R 50/00, BStBl. II 2002, 167: Anteilsvermittlung über einen Mehrheitsgesellschafter des Organträgers; BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BStBl. II 2005, 671: Anteilsvermittlung über den Mehrheitsgesellschafter des Organträgers; BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 V R 12/06, BFH/NV 2008, 1365: Anteilsvermittlung möglich, wenn alle Gesellschafter des Organträgers alle Anteile an der Organgesellschaft halten).

  • BFH, 07.07.2011 - V R 53/10

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Anforderungen an organisatorische

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17
    Die Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dienen der Feststellung, ob das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt, das zur Verschmelzung zu nur einem einzigen Steuerpflichtigen führt (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011, V R 53/10, BStBl. II 2013, 218).

    aa.) Für die Annahme einer finanziellen Eingliederung ist dabei erforderlich, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er (selbst) seinen Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 53/10, BStBl. II 2013, 218).

  • BFH, 22.11.2001 - V R 50/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17
    Die zu bejahende Beherrschung sei danach (BFH-Urteil vom 22. November 2001, V R 50/00) ausgehend vom Organträger zu prüfen.

    Gegenstand der Rechtsprechung waren vielmehr Sachverhalte, in denen der oder die Mittler in beiden Gesellschaften über eine Mehrheit verfügte(n) (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136: Anteil des Mittlers an der Personengesellschaft 95%; BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 123/68, BStBl. II 1969, 505: "sämtliche Anteile in einer Hand"; BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223: die Gesellschafter der GmbH stellten die Mehrheit in der Personengesellschaft; BFH-Urteil vom 22. November 2001 V R 50/00, BStBl. II 2002, 167: Anteilsvermittlung über einen Mehrheitsgesellschafter des Organträgers; BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BStBl. II 2005, 671: Anteilsvermittlung über den Mehrheitsgesellschafter des Organträgers; BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 V R 12/06, BFH/NV 2008, 1365: Anteilsvermittlung möglich, wenn alle Gesellschafter des Organträgers alle Anteile an der Organgesellschaft halten).

  • BFH, 05.12.2007 - V R 26/06

    Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17
    bb.) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl. II 2008, 451, vom 14. Februar 2008 V R 12, 13/06, BFH/NV 2008, 1365; vom 28. Oktober 2010 V R 7/10, BStBl. II 2011, 391 m.w.N.).

    Der Organträger muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z.B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451).

  • BFH, 25.04.2002 - V B 128/01

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17
    Das Gleiche gelte für den BFH-Beschluss vom 25. April 2002 (V B 128/01), wonach bei zwei hälftig - mithin nicht mehrheitlich - an der GbR beteiligten Gesellschaftern eine finanzielle Eingliederung bejaht worden sei.

    Aus den von der Klägerin zitierten Urteilsfällen (BFH/NV 1999, 1136 und BFH/NV 2002, 1058) lasse sich ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis dagegen nicht herleiten, da in den Fällen die Beteiligungsverhältnisse von denen im vorliegenden Sachverhalt abwichen.

  • BFH, 16.08.2001 - V R 34/01

    Umsatzsteuerschuld - Betriebsaufspaltung - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft -

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 43/08

    Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft

  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

  • BFH, 09.10.2002 - V R 64/99

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

  • BFH, 10.06.2010 - V R 62/09

    Mittelbare finanzielle Eingliederung bei Organschaft

  • BFH, 28.10.2010 - V R 7/10

    Keine Steuerschuld einer Organgesellschaft aufgrund Rechnungserteilung an

  • BFH, 11.09.1996 - VII B 176/94

    Voraussetzung einer Liquidation bei einer bereits aus dem Handelsregister

  • BFH, 22.10.2009 - V R 14/08

    Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz

  • BFH, 18.03.2010 - V B 57/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler

  • BFH, 17.04.1969 - V R 123/68

    "Selbstbindung" des Bundesfinanzhofs - Vorliegen einer Unternehmenseinheit

  • RFH, 12.07.1940 - V 426/38
  • BFH, 29.01.2009 - V R 67/07

    Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei angeordneter Zwangsverwaltung

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • BFH, 06.05.2010 - V R 26/09

    Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines an eine Organgesellschaft

  • BFH, 24.07.2017 - XI B 25/17

    Finanzielle Eingliederung bei nur mittelbarer Beteiligung; maßgeblicher Zeitpunkt

  • BFH, 27.04.2000 - I R 65/98

    Prozessbevollmächtigter einer gelöschten GmbH

  • BFH, 01.04.2004 - V R 24/03

    Organschaft im Insolvenzfall

  • BFH, 13.03.1997 - V R 96/96

    Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft im Fall der Sequestration

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 91/99

    Für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ist bei

  • BFH, 03.04.2003 - V R 63/01

    Eingliederung einer Bauträgergesellschaft in ein Architekturbüro?

  • BFH, 28.01.1999 - V R 32/98

    Konkurs des Organträgers

  • BFH, 09.09.1993 - V R 124/89

    Organschaft bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 14 K 157/04

    Umsatzsteuerliche Organschaft - finanzielle und organisatorische Eingliederung

  • BFH, 02.08.1979 - V R 111/77

    Keine Organschaft bei mittelbarer Beteiligung über stille Gesellschafter

  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder

  • BFH, 13.06.2007 - V B 47/06

    Zum Ende der Organschaft, wenn für die Organgesellschaft ein vorläufiger

  • BFH, 25.06.1998 - V R 76/97

    Sanatorium - Privatkrankenanstalt - Vertrag mit Rehabilitationszentrum -

  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/14

    Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen - kein ermäßigter Steuersatz für

  • FG München, 25.02.2014 - 2 K 3591/11

    Umsatzsteuerliche Organschaft; finanzielle Eingliederung

  • FG Schleswig-Holstein, 29.01.2019 - 4 V 135/17

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Frage der (partiellen) Umsatzsteuerfreiheit bei

    Maßgeblich ist daher nicht, wie die Verwaltungsanweisung nach allgemeinen Grundsätzen verstanden werden müsste, sondern grundsätzlich allein, wie die Verwaltung die Anweisung konkret verstanden hat und verstanden wissen wollte (vgl. dazu ausführlich und m.w.N. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Mai 2018, 4 K 38/17, juris).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15567
FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17 (https://dejure.org/2018,15567)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2018 - 4 K 38/17 (https://dejure.org/2018,15567)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. März 2018 - 4 K 38/17 (https://dejure.org/2018,15567)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    AO § 363 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 1
    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen aufgrund der Einfuhr von Waren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Prozessrechtliche Folgen einer einseitigen Erledigungserklärung - Frist für die verwaltungsinterne Umsetzung einer vom EuGH entschiedenen Rechtsfrage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Bremen, 29.02.2016 - 4 K 51/14

    Nachweis des Besitzes von im Rahmen einer Steuerhehlerei nach Deutschland

    Auszug aus FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17
    Das beklagte Hauptzollamt folgte dieser Anregung und ließ das Einspruchsverfahren ruhen, bis die Streitfrage in dem finanzgerichtlichen Verfahren 4 K 51/14 entschieden sei.

    Das beklagte Hauptzollamt verwies mit Schriftsatz vom 14.02.2017 darauf, dass das Einspruchsverfahren mit Zustimmung der Klägerin bis zur Entscheidung des Finanzgerichts in dem Verfahren 4 K 51/14 bzw. 4 K 10/17 (neu) ruhe.

    Dem beklagten Hauptzollamt ist zwar zuzugeben, dass das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung der Klägerin bis zur Entscheidung der Streitfrage - scil. der Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen - durch das beim Senat anhängigen Klageverfahren 4 K 51/14 ruhte (vgl. Schriftsatz des beklagten Hauptzollamtes vom 04.3.2014, Bl. 44 des Anlagebandes).

    Bezüglich des Klageverfahrens 4 K 51/14 ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Senat auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 20.01.2016 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren C-365/15 angeordnet hatte.

  • BFH, 14.10.2002 - V B 170/01

    Untätigkeitsklage; Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme des angefochtenen VA

    Auszug aus FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17
    Das beklagte Hauptzollamt war daher nicht nur gehalten, das Einspruchsverfahren, wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.01.2017 beantragt (Bl. 45 des Anlagenbandes), gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzuführen, es konnte sich gegenüber der Klägerin auch nicht (mehr) auf einen zureichenden Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 FGO für die weitere Nichtbescheidung des Einspruchs berufen mit der Folge, dass die am 01.03.2017 erhobene Untätigkeitsklage nicht rechtsmissbräuchlich sein konnte (vgl. zu einer rechtsmissbräuchlich erhobenen Untätigkeitsklage, da das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt war, BFH, Beschluss vom 14.10.2002, V B 170/01, BFH/NV 2003, 197).
  • BFH, 13.09.2016 - V B 26/16

    Prüfung einer Aussetzung des Verfahrens bei verfrühter Untätigkeitsklage

    Auszug aus FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17
    Diese Frist ist freilich unter Berücksichtigung aller Umstände - wie insbesondere der Klärung technischer Details der Umsetzung der EuGH-Entscheidung sowie der Höhe des anzuwendenden Zinssatzes in Abstimmung mit der Generalzolldirektion - mit höchstens drei Monaten seit Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu bemessen, so dass die von der Klägerin am 01.03.2017 erhobene Untätigkeitsklage jedenfalls Ende April 2017 in die Zulässigkeit hineingewachsen war (vgl. zum Hineinwachsen einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit BFH, Beschluss vom 13.09.2016, V B 26/16, BFH/NV 2017, 53).
  • BFH, 25.01.2005 - I S 8/04

    Einseitige Erledigungserklärung; AdV - Zuständigkeitswechsel des FA

    Auszug aus FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17
    Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass eine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung nur möglich sei, wenn das Gericht befugt sei, über den entsprechenden Sachantrag zu entscheiden, was wiederum grundsätzlich die Zulässigkeit des ursprünglichen Verfahrens voraussetze (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2013, X B 162/12, juris; Beschluss vom 25.01.2005, I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-338/10

    GLS - Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder

    Auszug aus FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17
    Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.03.2012 (C-338/10) die Verordnung Nr. 1355/2008 für ungültig erklärt hatte, erstattete das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit der Klägerin antragsgemäß die von ihr aufgrund der diesbezüglichen Abgabenbescheide entrichteten Antidumpingzölle.
  • BFH, 27.11.2013 - X B 162/12

    Widerruf einer eiseitigen Erledigungserklärung - Sanierungserlass - Entfallen des

    Auszug aus FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17
    Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass eine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung nur möglich sei, wenn das Gericht befugt sei, über den entsprechenden Sachantrag zu entscheiden, was wiederum grundsätzlich die Zulässigkeit des ursprünglichen Verfahrens voraussetze (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2013, X B 162/12, juris; Beschluss vom 25.01.2005, I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109).
  • BFH, 05.12.2017 - VII B 85/17

    Verzinsung zu erstattender Antidumpingzölle

    Auszug aus FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17
    Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 05.12.2017 (VII B 85/17) die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Hauptzollamtes gegen das stattgebende Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.07.2017 (4 K 10/17) zurückgewiesen hatte, nahm der Senat das Verfahren auf Antrag der Klägerin am 04.01.2018 wieder auf.
  • FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18

    Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung

    Eine solche Untätigkeitsklage wäre entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 08.05.1992, III B 138/92; BFH, Beschluss vom 30.06.1995, III B 187/94, BFH/NV 1996, 412) schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich (so auch Seer, in: Tipke/Kruse, § 46 FGO, Rz. 3; ebenso von Beckerath, in: Gosch, § 46 FGO, Rz. 110 u. 112; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 05.03.2018, 4 K 38/17), weil sich die Klägerin anderweitig einen Zinsanspruch auf einen möglichen Erstattungsanspruch nicht erhalten kann.
  • FG Hamburg, 22.03.2021 - 4 K 18/16

    Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen im zollrechtlichen Verfahren -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat angeschlossen hat (FG Hamburg, Urteil vom 5. März 2018, 4 K 38/17, juris, Rn. 15), kann eine Befugnis des Finanzgerichts zur sachlichen Bescheidung des Antrags auf Feststellung der Erledigung nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nur angenommen werden, wenn die Klage im Übrigen zulässig war.
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Rechtsprechung
   VG Aachen, 22.02.2017 - 4 K 38/17.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6737
VG Aachen, 22.02.2017 - 4 K 38/17.A (https://dejure.org/2017,6737)
VG Aachen, Entscheidung vom 22.02.2017 - 4 K 38/17.A (https://dejure.org/2017,6737)
VG Aachen, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 4 K 38/17.A (https://dejure.org/2017,6737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtsschutzbedürfnis; Antrag auf Wiederaufnahme; Einstellung des Verfahrens; Rücknahmefiktion; Ladung zur Anhörung; kein Zugang; Zustellungsfiktion; letzte bekannte Anschrift; Kenntnis; Übermittlung; Ausländerzentralregister; Registerbehörde; ...

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Einstellung eines vermeintlich vom Asylbewerber nicht betriebenen Asylverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93

    Zivildienst - Haftung - Beschäftigungsstelle - Schuldhafte Pflichtverletzung

    Auszug aus VG Aachen, 22.02.2017 - 4 K 38/17
    vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - C 1.13 -, NVwZ 2014, 158 = juris, Rn. 14, und vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 201 = Rn. 12.
  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 264.94

    Anforderungen an die Durchführung einer Anfechtungsklage gegen eine

    Auszug aus VG Aachen, 22.02.2017 - 4 K 38/17
    vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - C 1.13 -, NVwZ 2014, 158 = juris, Rn. 14, und vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 201 = Rn. 12.
  • BVerwG, 05.09.2013 - 10 C 1.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Anfechtungsklage; Angaben zum Reiseweg; Anlass für

    Auszug aus VG Aachen, 22.02.2017 - 4 K 38/17
    vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - C 1.13 -, NVwZ 2014, 158 = juris, Rn. 14, und vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 201 = Rn. 12.
  • BVerwG, 20.08.2020 - 1 C 28.19

    Zustellungsfiktion bei erfolgloser Zustellung einer Asylablehnung an eine von

    Diese vom Gesetzgeber bewusst gewollte Aufteilung des Bundesamts in zwei funktional eigenständig handelnde Behörden lässt das VG Aachen (Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 K 38/17.A - juris Rn. 36 ff.) unberücksichtigt, nach dessen Auffassung alle in den Machtbereich des Bundesamts gelangten Daten als "behördenbekannt" gelten.
  • VG Berlin, 19.05.2017 - 6 L 383.17

    Fiktion der ordnungsgemäßen Zustellung bei Unterlassung der Anzeige eines Umzugs

    Da für den Antragsteller im Ausländerzentralregister keine Anschrift gespeichert war, muss nicht entschieden werden, ob im Fall der Mitteilung einer neuen Anschrift an das Ausländerzentralregister diese Anschrift als dem Bundesamt bekannt gilt (vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 K 38/17.A -, juris Rn. 34-43).
  • VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 1401.17

    Versäumung der Klagefrist bei Zustellung an die nicht im Ausländerzentralregister

    Bei der dort gespeicherten Adresse eines Ausländers handelt es sich nicht um seine i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle dem Bundesamt mitgeteilte letzte bekannte Anschrift, mit der Folge, dass das Bundesamt an diese Adresse hätte zustellen müssen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2017 (VG 34 L 1400.17 A, juris, Rn. 16 ff.; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2017 - VG 32 L 652.17 A -, juris Rn. 17 ff.; in dieselbe Richtung VG Leipzig, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 L 1003/16.A -, juris Rn. 27; a.A. VG Aachen, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 K 38/17.A -, juris Rn. 34 ff.).
  • VG Berlin, 20.10.2017 - 34 L 1400.17

    Asylrecht: Ablehnung seines Asylantrags und gleichzeitig angedrohte Abschiebung

    Bei der im AZR gespeicherten Adresse eines Ausländers handelt es sich nicht um die i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle dem Bundesamt mitgeteilte letzte bekannte Anschrift des Ausländers, mit der Folge, dass das Bundesamt an diese Adresse hätte zustellen müssen (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2017 - VG 32 L 652.17 A -, juris Rn. 17 ff.; a.A. VG Aachen, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 K 38/17.A -, juris Rn. 34 ff.).
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