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   FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17   

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https://dejure.org/2018,31481
FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17 (https://dejure.org/2018,31481)
FG Hessen, Entscheidung vom 04.09.2018 - 4 K 385/17 (https://dejure.org/2018,31481)
FG Hessen, Entscheidung vom 04. September 2018 - 4 K 385/17 (https://dejure.org/2018,31481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Abzugsfähigkeit sogenannter finaler Betriebsstättenverluste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49
    Abzugsfähigkeit sog. finaler Betriebsstättenverluste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    EU-Betriebsstätte | Abzugsfähigkeit sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Abzugsfähigkeit sog. finaler Betriebsstättenverluste

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Neuer Kurs in Sachen Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit sogenannter finaler Betriebsstättenverluste

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Negative Einkünfte mit Auslandsbezug
    Ausländische Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten
    Finalitätserfordernis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2979
  • EFG 2018, 1876
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Auszug aus FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17
    Soweit der BFH im Urteil vom 22.02.2007 I R 2/15 BFHE 257, 120 [BFH 22.02.2017 - I R 2/15] , BStBl. II 2017, 709 gleichwohl unter Berufung auf das EuGH-Urteil "Timac Agro" eine stillschweigende Aufgabe des unionsrechtlichen Gebots der Abzugsfähigkeit finaler Betriebsstättenverluste gesehen habe, treffe dies nicht zu.

    Vor der Entscheidung in dem Rechtsstreit "Bevola" hatte der Beklagte vorgetragen, dass - wie der BFH im Urteil vom 22.02.2017 I R 2/15 erkannt habe - das EuGH-Urteil "Timac Agro" auch für finale Betriebsstättenverluste gelte und deren Abzug unionsrechtlich nicht mehr geboten sei.

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17
    Die Klägerin sieht sich in dieser Ansicht durch die jüngste Entscheidung des EuGH vom 12.06.2018 C-650/16 "A/S Bevola und Jens W. Trock Aps" (im Folgenden "Bevola") bestätigt.

    a) Aus dem Urteil des EuGH vom 12.06.2018 C-650/16 "A/S Bevola und Jens W. Trock Aps" ergibt sich für den erkennenden Senat mit hinreichender Klarheit, dass es die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschränkten Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn auf Grund der Einstellung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich sein wird.

  • BFH, 17.07.2008 - I R 84/04

    Auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. kein prinzipieller Abzug von

    Auszug aus FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17
    Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2008 Einspruch ein und begründete dies damit, dass der BFH mit Urteil vom 17.07.2008 I R 84/04 im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen C-446/03 ("Marks & Spencer") und C-414/06 ("Lidl Belgium") entschieden habe, dass ein phasengleicher Abzug der Verluste einer ausländischen Betriebsstätte zu gewähren sei, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar seien.
  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17
    Das gleiche gilt für Zwecke der Gewerbesteuer (so auch schon BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFHE 230, 35 vor der EuGH-Entscheidung "Timac Agro").
  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015 C-388/14 in der Rechtssache "Timac Agro Deutschland" (im Folgenden "Timac Agro") forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Erfolgsaussichten ihres Einspruchs zu überdenken.
  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    Das Hessische Finanzgericht (FG) hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 04.09.2018 - 4 K 385/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1876) dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen sowie der Gewerbeertrag um ... EUR herabgesetzt werden.
  • BFH, 22.02.2023 - I R 35/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.09.2018 - 4 K 385/17 aufgehoben.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 04.09.2018 - 4 K 385/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1876) dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen sowie der Gewerbeertrag um ... EUR herabgesetzt werden.

  • FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 69/17

    Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte im Ausland bei der

    Die Unverhältnismäßigkeit beruht darauf, dass sich ohne Berücksichtigung im Inland die durch die Verluste der ausländischen Betriebsstätte geminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in keinem Mitgliedstaat auswirken würde (Urteil des Hessischen FG vom 4. September 2018 4 K 385/17, EFG 2019, 1876).
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