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   FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08   

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https://dejure.org/2010,20042
FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08 (https://dejure.org/2010,20042)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.08.2010 - 4 K 41/08 (https://dejure.org/2010,20042)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. August 2010 - 4 K 41/08 (https://dejure.org/2010,20042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Tarifbegünstigung einer Abfindungszahlung nur bei Zusammenballung - Zuflusszeitpunkt einer Versorgungszusage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; § 34 Abs. 1 S. 1, 2 EStG; Einkommensteuer 2004; Besteuerung einer Abfindungszahlung
    Ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung als außerordentliche Einkünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
    Besteuerung; Abfindungszahlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung einer Abfindungszahlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Düsseldorf, 23.11.2005 - 7 K 6034/03

    Tarifbegünstigung; Abfindung; Vergleichsberechnung; Erfolgsabhängige Tantieme;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08
    Dementsprechend sind Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige daher mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge - d.h. bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - erhalten hätte (Urteile des FG Düsseldorf vom 23. November 2005 7 K 6034/03 E, EFG 2006, 1899; des FG Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Anm. 54).
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08
    22 Die Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl II 2004, 264), der sich das Gericht anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 19/03

    Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08
    30 Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (ständige Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BStBl II 2006, 832 m.w.N.).
  • BFH, 06.09.2000 - XI R 19/00

    Entschädigung: Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08
    22 Die Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl II 2004, 264), der sich das Gericht anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer - Zuführung einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08
    Nur wenn der Arbeitgeber an einen Dritten leistet, ist gegenwärtig zufließender Arbeitslohn anzunehmen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Dritten verschafft (BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BStBl II 2005, 890).
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 13/97

    Zur Frage der Zusammenballung von Einkünften bei Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08
    22 Die Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl II 2004, 264), der sich das Gericht anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 44/91

    Zusammenballung von Einkünften (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08
    Der gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreite Anteil in Höhe von 11.000,00 EUR ist dabei nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 2. September 1992 XI R 44/91, BStBl II 1993, 52).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08
    Erhält der Steuerpflichtige weniger oder ebensoviel, wie er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, besteht für eine Milderung kein Anlass (BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BStBl II 1998, 787).
  • BFH, 06.09.1995 - XI R 71/94

    Tarifermäßigung für Entschädigungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08
    22 Die Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl II 2004, 264), der sich das Gericht anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04

    Abfindungszahlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08
    Dementsprechend sind Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige daher mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge - d.h. bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - erhalten hätte (Urteile des FG Düsseldorf vom 23. November 2005 7 K 6034/03 E, EFG 2006, 1899; des FG Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Anm. 54).
  • FG Niedersachsen, 20.03.2014 - 1 K 130/13

    Durchführung der Vergleichsberechnung ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen;

    Zur Begründung wird angeführt, das Arbeitslosengeld substituiere die entgangenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. Urteil des Thüringer Finanzgerichtes vom 1. Dezember 2009 3 K 965/08, EFG 2010, 1789) und diese steuerfreien Bezüge gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a EStG unterlägen dem Progressionsvorbehalt, führten also zu einer Erhöhung des Steuersatzes (vgl. Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 5. August 2010 4 K 41/08, juris und Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes vom 24. April 2013 1 K 1836/09, EFG 2013, 1922).
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