Rechtsprechung
   FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10172
FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15 E (https://dejure.org/2016,10172)
FG Münster, Entscheidung vom 15.04.2016 - 4 K 422/15 E (https://dejure.org/2016,10172)
FG Münster, Entscheidung vom 15. April 2016 - 4 K 422/15 E (https://dejure.org/2016,10172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,10172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Geltendmachung von Erhaltungsaufwendungen im Rahmen eines temporären Nießbrauchrechts an einem vermieteten Einfamilienhaus

  • Betriebs-Berater

    Verbleibende Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Geltendmachung von Erhaltungsaufwendungen im Rahmen eines temporären Nießbrauchrechts an einem vermieteten Einfamilienhaus

  • rechtsportal.de

    EStDV § 82b; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 11
    Einkommensteuerliche Geltendmachung von Erhaltungsaufwendungen im Rahmen eines temporären Nießbrauchrechts an einem vermieteten Einfamilienhaus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verteilung von Erhaltungsaufwendungen - Abzug beim Eigentümer nach Nießbrauchbeendigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug noch nicht verbrauchter größerer Erhaltungsaufwendungen durch den Einzelrechtsnachfolger

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Fußstapfentheorie abgelehnt

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Nießbrauch
    Die ertragsteuerliche Behandlung des Nießbrauchs
    Vorbehaltsnießbrauch
    Behandlung beim Nießbraucher
    Erhaltungsaufwendungen

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1941
  • EFG 2016, 896
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
    Denn ohne die Übertragung bleibt es dabei, dass der Werbungskostenabzug (in vollen Umfang) weiterhin der M zusteht, und folglich die Besteuerung weiterhin dem - das Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit konkretisierende - Kostentragungs- und Subjektsteuerprinzip folgt (dies hervorhebend auch BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 zur Vererblichkeit des Verlustabzuges nach § 10d EStG).

    Mit anderen Worten liegt anders als bei der "atypischen" Regelung des § 11d EStDV (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) kein Fall einer sog. gespaltenen Tatbestandsverwirklichung vor, weil sämtliche Voraussetzungen der Einkünfteerzielung und des Werbungskostenabzugs bereits in der Person der M erfüllt waren.

  • FG Münster, 04.05.1994 - 11 K 495/90
    Auszug aus FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
    Das Finanzgericht (FG) Münster habe im Urteil vom 4. Mai 1994 (11 K 495/90 E, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 1088) entschieden, dass im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs durch den neuen Grundstückseigentümer die bisher noch nicht in Ansatz gebrachten und verteilten Erhaltungsaufwendungen durch den Rechtsnachfolger (hier die Klägerin) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden könnten.

    Für die von den Klägern angestrebte Fortführung des nach § 82b EStDV zeitlichgestreckten Werbungskostenabzugs der M, fehlt es - jedenfalls für den Fall der hiervorliegenden Einzelrechtsnachfolge - an einer rechtlichen Grundlage (ebenso Drüen in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, § 21 EStG, Rn. 383; (wohl auch) FG Hamburg vom 19. Mai 1999 II 356/98 (rkr./Juris); a.A. FG Münster, Urteil vom 4. Mai 1994 11 K 495/90 E, EFG 1994, 1088; R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR), von Reden in Littmann/Bitz/Pust, § 21 EStG, Rn. 321, Kister in Herrmann/Heuer/Raupach,§ 11 EStG Anhang, Anm. 20; Blümich/Schallmoser, § 21 EStG, Rn 347; Schmidt/Kulosa, EStG, § 21 Rn. 126; Lindberg in Frotscher, § 21 EStG, Rn 190; bejahendfür Fälle der Gesamtrechtsnachfolge: FG München, Urteil vom 22. April 2008 13 K 1870/05, Juris; abhängig von der Zustimmung des Rechtsvorgängers: Meyer, BB 1982, 854, 858).

  • Drs-Bund, 30.04.1960 - BT-Drs III/1811
    Auszug aus FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
    In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der (erstmaligen) Ermächtigungsgrundlage für § 82b EStDV- § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r EStG a.F. (heute § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. aa EStG) - ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. November 1958 VI 293/56 U, BStBl III 1959, 94, BFE 68, 237) reagierte, der die Verteilungsregelung als solche im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beanstandet hatte (vgl. Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1960, Bundestagsdrucksache (BTDrs) III/1811, S. 13).

    Auch der Zweck des § 82b EStDV, eine den steuerlichen Interessen des Steuerpflichtigen anpasste Aufwandsverteilung zu ermöglichen (vgl. nochmals Entwurf eines Steueränderungsgesetz 1960, BTDrs III/1811, S. 13 sowie BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89, BStBl II 1993, 589), erzwingt keine andere Würdigung.

  • BFH, 07.02.2012 - IX R 27/10

    Volle degressive Jahres-AfA bei Rechtsnachfolge

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
    Danach kommt es auch insofern nicht in Betracht, die § 11d EStDV im Übrigen nur zugrunde liegende - nicht aber dort enthaltene (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 2012 IX R 27/10, BFH/NV 2012, 736) - Überleitungsregelung auf den § 82b EStDV zu übertragen.
  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 1870/05

    Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
    Für die von den Klägern angestrebte Fortführung des nach § 82b EStDV zeitlichgestreckten Werbungskostenabzugs der M, fehlt es - jedenfalls für den Fall der hiervorliegenden Einzelrechtsnachfolge - an einer rechtlichen Grundlage (ebenso Drüen in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, § 21 EStG, Rn. 383; (wohl auch) FG Hamburg vom 19. Mai 1999 II 356/98 (rkr./Juris); a.A. FG Münster, Urteil vom 4. Mai 1994 11 K 495/90 E, EFG 1994, 1088; R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR), von Reden in Littmann/Bitz/Pust, § 21 EStG, Rn. 321, Kister in Herrmann/Heuer/Raupach,§ 11 EStG Anhang, Anm. 20; Blümich/Schallmoser, § 21 EStG, Rn 347; Schmidt/Kulosa, EStG, § 21 Rn. 126; Lindberg in Frotscher, § 21 EStG, Rn 190; bejahendfür Fälle der Gesamtrechtsnachfolge: FG München, Urteil vom 22. April 2008 13 K 1870/05, Juris; abhängig von der Zustimmung des Rechtsvorgängers: Meyer, BB 1982, 854, 858).
  • BFH, 14.11.1989 - IX R 110/85

    Erhaltungsaufwand für durch mündliche Vereinbarung zur Reparatur verpflichteten

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
    Der Nießbraucher kann für selbstgetragene Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten jedenfalls dann abziehen, wenn er aufgrund vertraglicher Vereinbarung - wie im Streitfall M aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 3. November 2006 - hierzu verpflichtet ist; bei größeren Reparaturaufwendungen kann er diese zudem nach § 82b EStDV intertemporal verteilen (vgl. BFH-Urteil vom14. November 1989 IX R 110/85, BStBl II 1990, 462).
  • BFH, 03.12.2002 - IX R 64/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
    Es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für das Vorliegen vonHerstellungskosten, insbesondere nicht für eine "wesentliche Verbesserung" i.S. § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches, zumal ausweislich eines in der Akte befindlichen Mietvertrages die Miete im Rahmen eines neuen Vertragsabschlusses anlässlich eines Mieterwechsels im Jahr 2012 unverändert belassen wurde und daher nichts füreinen wesentlich erhöhten Gebrauchswert spricht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 64/99, BFHE 201, 148, BStBl II 2003, 590).
  • BFH, 16.12.2014 - X R 29/13

    Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
    R 21.1 Abs. 6 Satz 2 EStR enthält eine (norminterpretierende) Verwaltungsvorschrift, die im Text von § 82b EStDV keine Grundlage findet und im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht zu berücksichtigten ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014 X R 29/13 BFH/NV 2015, 790).
  • BFH, 04.12.1991 - X R 89/90

    Keine Steuervergünstigung nach § 10e EStG für einen unentgeltlichen

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
    Es besteht auch kein übergeordneter einkommensteuerrechtlicher Grundsatz, nach dem ein Einzelrechtsnachfolger mit dem Einrücken in die (zivilrechtliche) Rechtsstellung des Rechtsvorgängers - hier aufgrund der Aufhebung des Nießbrauchs und der damit einhergehenden Legalzession des Mietvertrags gem. §§ 1056, 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - auch dessen steuerliche Vergünstigungen weiterführen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BStBl II 1992, 295, BFHE 166, 346 zur analogen Anwendung von § 11d EStDV im Fall von § 10e EStG).
  • BFH, 11.05.1993 - IX R 14/91
    Auszug aus FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
    Diese Regelungen zeugen davon, dass sich der Verordnungsgeber mit der Frage der Beendigung der Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen befasst hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Mai 1993 IX R 14/91, Juris, und vom 24. November 1992IX R 138/89, BFHE 170, 316, BStBl II 1993, 432, zum Ende der Nutzungswertbesteuerung).
  • FG Hamburg, 19.05.1999 - II 356/98

    Fortführung des Werbungskostenabzugs durch den Eigentümer bei Versterben des

  • BFH, 24.11.1992 - IX R 138/89

    Keine Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf Zeiträume vor dem 1.1.1987

  • BFH, 28.11.1958 - VI 293/56 U

    Nachträgliche Verteilung größerer Instandsetzungskosten für ein Wohnhaus

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 66/91

    Verteilung von zu Unrecht als Herstellungskosten behandelten

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 152/89

    Verteilung von im Entstehungsjahr nicht abgezogenen Werbungskosten auf Folgejahre

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 22/17

    Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b

    (2) Eine ausdrückliche Regelung für die Überleitung von intertemporal verteilten Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b Abs. 1 EStDV nach dem Tod der Vorbehaltsnießbraucherin auf den Eigentümer existiert nicht (gleicher Ansicht FG Münster, Urteil vom 15. April 2016 4 K 422/15 E, EFG 2016, 896, rechtskräftig, für den Fall der vertraglichen Aufhebung des Nießbrauchrechts).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7078/17

    Übergang nicht verbrauchter verteilter Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV

    Der 4. Senat des FG Münster (Urteil vom 15.04.2016 4 K 422/15 E, EFG  2016, 896) hat ebenfalls erkannt, Erhaltungsaufwendungen, die der Nießbraucher nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt habe, könne der Eigentümer nach Beendigung des Nießbrauchs innerhalb des Verteilungszeitraums nicht in Höhe des verbliebenen Teils als Werbungskosten geltend machen.
  • BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17

    Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i. S. des §

    (2) Eine ausdrückliche Regelung für die Überleitung von intertemporal verteilten Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b Abs. 1 EStDV nach dem Tod der Nießbrauchberechtigten auf den Eigentümer existiert nicht (gleicher Ansicht FG Münster, Urteil vom 15. April 2016  4 K 422/15 E, EFG 2016, 896, rechtskräftig, für den Fall der vertraglichen Aufhebung des Nießbrauchrechts).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17

    Die Übertragbarkeit von verbleibenden Aufwendungen nach § 82b EStDV in

    Der 4. Senat des FG Münster (Urteil vom 15.04.2016 4 K 422/15 E, Entscheidungen der FG - EFG - 2016, 896) hat erkannt, Erhaltungsaufwendungen, die der Nießbraucher nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt habe, könne der Eigentümer nach Beendigung des Nießbrauchs innerhalb des Verteilungszeitraums nicht in Höhe des verbliebenen Teils als Werbungskosten geltend machen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht