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   FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13   

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https://dejure.org/2016,60742
FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13 (https://dejure.org/2016,60742)
FG Thüringen, Entscheidung vom 21.09.2016 - 4 K 434/13 (https://dejure.org/2016,60742)
FG Thüringen, Entscheidung vom 21. September 2016 - 4 K 434/13 (https://dejure.org/2016,60742)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer
  • Justiz Thüringen

    § 4 Nr 1 GrEStG 1997 vom 24.03.1999, Art 7 Abs 4 S 2 GG
    Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer für die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben i.S. des § 4 Nr. 1 GrEStG - Betreiben einer staatlich anerkannten Ersatzschule durch eine Kirche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übertragung der dem Betrieb einer staatlich anerkannten Ersatzschule dienenden Grundstücke auf einen neuen kirchlichen Träger ist grunderwerbsteuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1107
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13
    Eine Kirche als Träger privater höherer Lehranstalten übe keine öffentlich-rechtliche Kirchengewalt aus (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 27, 195, 203).

    Denn er habe die Entscheidung des BVerfG vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 falsch interpretiert.

    Sie unterscheiden sich damit von den Ergänzungsschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht bestehen und in denen der Schulpflicht nicht genügt werden kann (zum Ganzen: Beschluss des BVerfG vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195).

    Sie erteilen damit mit öffentlich rechtlicher Außenwirkung die gleichen Berechtigungen wie öffentliche Schulen (Beschluss des BVerfG vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, a. a. O.).

    F, das den Status einer anerkannten Privatschule hat, unterscheidet sich von einer nur genehmigten Ersatzschule darin, dass sie mit öffentlicher Außenwirkung die gleichen Berechtigungen wie öffentliche Schulen erteilen kann (Beschluss des BVerfG vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, a. a. O.; Thiel in Sachs, Kommentar zum GG, 7. Aufl. 2014, Art. 7 Rz. 71).

    Denn Kirchen führen als Träger privater Lehranstalten nicht öffentlich-rechtliche Kirchengewalt aus (vgl. Beschluss des BVerfG vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, a. a. O.; BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 III R 54/74, a. a. O.).

  • BFH, 16.05.1975 - III R 54/74

    Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft - Private Ersatzschule - Schulleiter

    Auszug aus FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13
    Das Betreiben einer privaten Ersatzschule werde demzufolge in einem Tätigkeitsgebiet ausgeübt, das nicht vom öffentlich-rechtlichen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erfasst werde (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 III R 54/74, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1975, 746).

    Auf den Gesichtspunkt, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, dass die Kirchen nicht Träger öffentlicher Schulen sein können (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 III R 54/74, BStBl II 1975, 746, mit weiteren Nachweisen), kommt es nicht an.

    Denn Kirchen führen als Träger privater Lehranstalten nicht öffentlich-rechtliche Kirchengewalt aus (vgl. Beschluss des BVerfG vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, a. a. O.; BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 III R 54/74, a. a. O.).

  • BFH, 01.09.2011 - II R 16/10

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere

    Auszug aus FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13
    Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 1. September 2011 - II R 16/10 (BStBl II 2012, 148) bestätigt.

    Ein "Übergang" von öffentlich-rechtlichen Aufgaben liegt vor, wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts eben die Funktion wahrnimmt, welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2011 II R 16/10, BStBl II 2012, 148).

  • BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88

    Zulässige städtebauliche Enteignung zur Errichtung einer Waldorfschule durch

    Auszug aus FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13
    Darin ist eine dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnende öffentliche Aufgabe zu sehen (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Februar 1999 1 BvR 1367/88, 1 BvR 146/91, 1 BvR 147/91, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1999, 2659).

    Als Ersatzschule verfolgen sie damit eine verfassungsrechtlich anerkannte, dem Gemeinwohl zugewandte öffentliche Aufgabe des Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungswesen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 7 Rz. 113) und eine dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnende öffentliche Aufgabe (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Februar 1999 1 BvR 1367/88, a. a. O.; vorgehend Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. Juli 1988 III ZR 134/87, NJW 1989, 216).

  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 134/87

    Zulässigkeit einer Enteignung zugunsten einer privaten Ersatzschule

    Auszug aus FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13
    Als Ersatzschule verfolgen sie damit eine verfassungsrechtlich anerkannte, dem Gemeinwohl zugewandte öffentliche Aufgabe des Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungswesen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 7 Rz. 113) und eine dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnende öffentliche Aufgabe (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Februar 1999 1 BvR 1367/88, a. a. O.; vorgehend Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. Juli 1988 III ZR 134/87, NJW 1989, 216).
  • BFH, 27.11.2019 - II R 40/16

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.09.2016 - 4 K 434/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1107, veröffentlicht.

  • OLG Köln, 30.11.2017 - 3 U 147/16

    Parteifähigkeit einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH

    Einzige Frage in diesem Zusammenhang kann allenfalls sein, ob diese Aktivitäten dann auch dem besonderen Schutz der Religionsgemeinschaft unterfallen (vgl. hierzu etwa: OLG Hamm, Urt. v. 13.03.1979 - 4 U 229/78, zit. nach juris) oder von der Gewerbesteuer befreit sind (vgl. hierzu: Finanzgericht Thüringen, Urt. v. 21.09.2016 - 4 K 434/13, zit nach juris), was aber deren Wirksamkeit nicht berührt.
  • FG München, 19.06.2019 - 4 K 2515/16

    Rechtmäßigkeit der festgesetzten Grunderwerbsteuer

    Der Senat hält für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe für wesentlich, dass sie ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat und im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird (vgl. FG Thüringen, Urteil vom 21. September 2016 4 K 434/1, EFG 2017, 1107).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2021 - 3 K 435/17

    Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Deutschen Einheit

    Während vereinzelt (vgl. z. B. Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. § 4 Rn. 8) die Auffassung vertreten wird, dass es sich insoweit um Aufgaben handeln muss, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind und somit zu dem von den Betrieben gewerblicher Art abzugrenzenden hoheitlichen Bereich gehören, wird im Übrigen (vgl. FG München, Urteil vom 19. Juni 2019 4 K 2515/16, EFG 2019, 1617; FG Thüringen, Urteil vom 21. September 2016 4 K 434/13, EFG 2017, 1107; wohl auch Boruttau, a. a. O. § 4 Rn 16) die Auffassung vertreten, dass es für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Wesentlichen darauf ankommt, dass sie ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat und im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird (offengelassen BFH-Urteil vom 27. November 2019 II R 40/16 BStBl II 2020, 233).
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