Rechtsprechung
VG Neustadt, 26.09.2014 - 4 K 479/14.NW |
Volltextveröffentlichung
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Kein weiteres Bordell bei drohendem Trading-Down-Effekt
Kurzfassungen/Presse (6)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Kein neues Bordell in Speyer
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Auswirkungen eines weiteren Bordells auf ein Gewerbegebiet
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein neues Bordell in Speyer
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein neues Bordell in Speyer
- bista.de (Kurzinformation)
Florierendes Prostitutionsgewerbe ist noch kein Grund für neues Bordell
- treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)
Bordell abgelehnt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83
Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet
Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2014 - 4 K 479/14
Bei einem Bordell handelt es sich nämlich um einen im Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebetrieb aller Art (vgl. hierzu grundlegend BVerwGE 68, 213).Insoweit kommt es auf die konkreten Auswirkungen, die eine weitere Bordellansiedlung für die städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes erwarten lässt, an (vgl. BVerwGE 68, 213).
Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Gebiet durch die Zulassung des Bordells eine Prägung erlangen könnte, die es nach seiner Eigenart und Zweckbestimmung gleichsam als ein Sondergebiet für Bordellbetriebe erscheinen ließe (vgl. BVerwGE 68, 213, 218).
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2009 - 8 A 10480/09
Weiterer Bordellbetrieb südlich des Speyrer Doms nicht zulässig
Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2014 - 4 K 479/14
Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27. August 2009 - 8 A 10480/09.OVG - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt hatte.An dieser bereits im Urteil vom 6. April 2009 - 4 K 45/09.NW - dargelegten Überzeugung hält die Kammer in Ansehung der Tatsache weiter fest, dass ihre Rechtsauffassung vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27. August 2009 - 8 A 10480/09.OVG - bestätigt wurde.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt (Hälfte des geschätzten jährlichen Ertrages einer gewerblichen Vermietung des geplanten Bordells, Beschluss der Kammer vom 6. April 2009 - 4 K 45/09.NW - und Beschluss des OVG RP vom 27. August 2009 - 8 A 10480/09.OVG -, §§ 52 Abs. 1 GKG).