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   VG Neustadt, 26.09.2014 - 4 K 479/14.NW   

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https://dejure.org/2014,30398
VG Neustadt, 26.09.2014 - 4 K 479/14.NW (https://dejure.org/2014,30398)
VG Neustadt, Entscheidung vom 26.09.2014 - 4 K 479/14.NW (https://dejure.org/2014,30398)
VG Neustadt, Entscheidung vom 26. September 2014 - 4 K 479/14.NW (https://dejure.org/2014,30398)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein weiteres Bordell bei drohendem Trading-Down-Effekt

Kurzfassungen/Presse (6)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2014 - 4 K 479/14
    Bei einem Bordell handelt es sich nämlich um einen im Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebetrieb aller Art (vgl. hierzu grundlegend BVerwGE 68, 213).

    Insoweit kommt es auf die konkreten Auswirkungen, die eine weitere Bordellansiedlung für die städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes erwarten lässt, an (vgl. BVerwGE 68, 213).

    Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Gebiet durch die Zulassung des Bordells eine Prägung erlangen könnte, die es nach seiner Eigenart und Zweckbestimmung gleichsam als ein Sondergebiet für Bordellbetriebe erscheinen ließe (vgl. BVerwGE 68, 213, 218).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2009 - 8 A 10480/09

    Weiterer Bordellbetrieb südlich des Speyrer Doms nicht zulässig

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2014 - 4 K 479/14
    Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27. August 2009 - 8 A 10480/09.OVG - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt hatte.

    An dieser bereits im Urteil vom 6. April 2009 - 4 K 45/09.NW - dargelegten Überzeugung hält die Kammer in Ansehung der Tatsache weiter fest, dass ihre Rechtsauffassung vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27. August 2009 - 8 A 10480/09.OVG - bestätigt wurde.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt (Hälfte des geschätzten jährlichen Ertrages einer gewerblichen Vermietung des geplanten Bordells, Beschluss der Kammer vom 6. April 2009 - 4 K 45/09.NW - und Beschluss des OVG RP vom 27. August 2009 - 8 A 10480/09.OVG -, §§ 52 Abs. 1 GKG).

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