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   FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17 G   

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FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17 G (https://dejure.org/2018,30647)
FG Münster, Entscheidung vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G (https://dejure.org/2018,30647)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - 4 K 493/17 G (https://dejure.org/2018,30647)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Herstellungskosten für Umlaufvermögen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer - Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Miet- und Pachtzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2800
  • EFG 2018, 1813
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.04.2003 - I R 19/02

    Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldentgelte

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17
    Insoweit beruft sich die Klägerin auf die Entscheidungen des BFH vom 10.3.1993 I R 59/92 (BFH/NV 1993, 561) und vom 30.4.2003 I R 19/02 (BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), wonach die Aktivierung von Bauzeitzinsen anlässlich der Herstellung von Anlagever-mögen einer Hinzurechnung entgegenstehe und dies selbst in dem Zeitpunkt, zu dem sie als AfA erfolgswirksam würden.

    Diese Sichtweise entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur gewerbesteuerlichen Relevanz aktivierter Bauzeitzinsen (s. BFH-Urteile vom 10.3.1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561 und vom 30.4.2003 I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), der zufolge AfA-Beträge ungeachtet ihres Aufwandscharakters weder begrifflich noch wirtschaftlich Entgelte für Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG (a.F.) darstellen.

    Bedenken ergeben sich überdies in Fällen von Aktivierungswahlrechten (wie bei Bauzeitzinsen), die auch steuerlich anerkannt werden (vgl. § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB, R 6.3. Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012, dazu BFH-Urteil vom 30.4.2003 I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192).

  • BFH, 10.03.1993 - I R 59/92

    Abzugsfähigkeit von Fehlbeträgen gemäß § 10 a GewStG

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17
    Insoweit beruft sich die Klägerin auf die Entscheidungen des BFH vom 10.3.1993 I R 59/92 (BFH/NV 1993, 561) und vom 30.4.2003 I R 19/02 (BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), wonach die Aktivierung von Bauzeitzinsen anlässlich der Herstellung von Anlagever-mögen einer Hinzurechnung entgegenstehe und dies selbst in dem Zeitpunkt, zu dem sie als AfA erfolgswirksam würden.

    Diese Sichtweise entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur gewerbesteuerlichen Relevanz aktivierter Bauzeitzinsen (s. BFH-Urteile vom 10.3.1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561 und vom 30.4.2003 I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192), der zufolge AfA-Beträge ungeachtet ihres Aufwandscharakters weder begrifflich noch wirtschaftlich Entgelte für Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG (a.F.) darstellen.

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 243/15

    Hinzurechnung von Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn die Beträge

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17
    b) Nichts anderes gilt aber auch für die Mietzinsen, die einer Baustelle als Herstellungskosten zuzurechnen waren, die während des jeweiligen Erhebungszeitraums (also in 2008 bzw. 2009) bereits abgeschlossen worden ist und zwar unbeschadet dessen, ob sie im nämlichen oder einem früheren Erhebungszeitraum begonnen worden war (a.A. Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.3.2018 1 K 243/15, juris.de, dort Rz. 21 f. [Rev. anh.

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz (s. Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 21.3.2018 1 K 243/15) zugelassen.

  • FG Münster, 26.07.2012 - 4 K 4172/09

    Saldierung von Dauerschuldzinsen mit Zinserträgen

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17
    Wer das Wahlrecht nicht im Sinne einer Aktivierung ausübt, muss gewerbesteuerlich die Zinsen hinzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 26.7.2012 4 K 4172/09, juris).
  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17
    BFH III R 24/18]).
  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    Unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Belastungen wären daher schon in der allgemeinen Gewinnermittlungssystematik angelegt (ebenso Urteil des FG Münster vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G, EFG 2018, 1813).
  • BFH, 20.05.2021 - IV R 31/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G statt und änderte die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide in der Weise, dass die Mietzinsen, die für die Nutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzugerechnet worden waren, um 1.288.257,83 EUR (2008) und 1.618.064,44 EUR (2009) gekürzt wurden.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6121/17

    Zur Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Bauleistungen - Keine

    Denn unabhängig davon, ob der Zinsaufwand in der Finanzbuchhaltung direkt als Herstellungskosten oder zunächst als Aufwand gebucht, kommt es im Ergebnis nur darauf an, dass im Ergebnis kein Zinsaufwand ausgewiesen wird, sondern Herstellungskosten (wie hier auch FG Münster, Urteil vom 20. Juli 2018 - 4 K 493/17 G, juris, n.rkr. Az. des BFH: IV R 31/18).
  • FG Köln, 25.11.2021 - 13 K 703/17

    Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von

    Dies hatten das FG Schleswig-Holstein und das FG Münster als Vorinstanzen jeweils noch unterschiedlich beurteilt (bejahend FG Münster, Urteil vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G, EFG 2018, 1813; verneinend dagegen FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018 - 1 K 243/15, EFG 2018, 1284).
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