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   FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 5505/08   

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FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 5505/08 (https://dejure.org/2009,14056)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 5505/08 (https://dejure.org/2009,14056)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. April 2009 - 4 K 5505/08 (https://dejure.org/2009,14056)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kosten des Einspruchsverfahrens bei von der Familienkasse verursachter widersprüchlicher Bescheidlage

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 1; ; EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 77 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahrens durch die Familienkasse bei widersprüchlicher Bescheidlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahrens durch die Familienkasse bei widersprüchlicher Bescheidlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens im Kindergeldverfahren bei von der Familienkasse verursachter widersprüchlicher Bescheidlage; Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens gemäß 77 Abs. 1 S. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG); ...

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1337
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 73/00

    Kindergeld; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 5505/08
    Diese Vorschrift bestimmt - abweichend von der Grundsatzentscheidung der AO für die Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens -, dass im Kindergeldverfahren die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung oder - wie im Streitfall - gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; Dürr in Frotscher, EStG, § 77 Rz. 4; Treiber in Blümich, § 77 EStG Rz. 4, m.w.N.) erfolgreich ist.

    Dies gilt vor allem dann, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist (so Abschn. 19.5 der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamRb -, BStBl I 2000, 761) und die Behörde zudem trotz bestehender Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Anm. 5; Treiber in Blümich, § 77 EStG Rz. 13).

    Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, muss aus der Sicht eines verständigen Bürgers mit dem Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 3 K 181/07

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur Vorlage von Nachweisen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 5505/08
    Welche Gründe sie zu dieser Vorgehensweise bewogen haben mögen - wie möglicherweise etwa die unzureichende Personalausstattung der Bekl -, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. zuletzt FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, nicht veröffentlicht - n. v. -, [...]).

    Danach ist es regelmäßig nicht erforderlich, einen von Berufs wegen rechtskundigen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Interessen im Einspruchsverfahren zu befassen, wenn die Familienkasse die erforderlichen Hinweise in allgemein verständlicher Form gegeben hat (Dürr in Frotscher, a.a.O., § 77 Rz. 9) und wenn danach der Kindergeldberechtigte die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes hätte einreichen können (Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, und des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, n. v., [...]).

  • FG Hamburg, 20.04.2004 - III 465/03

    Kindergeld: Anwaltskosten-Erstattung bei erfolgreichem Einspruch?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 5505/08
    Danach ist es regelmäßig nicht erforderlich, einen von Berufs wegen rechtskundigen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Interessen im Einspruchsverfahren zu befassen, wenn die Familienkasse die erforderlichen Hinweise in allgemein verständlicher Form gegeben hat (Dürr in Frotscher, a.a.O., § 77 Rz. 9) und wenn danach der Kindergeldberechtigte die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes hätte einreichen können (Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, und des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, n. v., [...]).
  • FG Düsseldorf, 06.08.2007 - 18 Ko 2303/07

    Wirksame Erhebung einer Klage neben einem Antrag auf Gewährung von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 5505/08
    Dabei hat der Kl zugleich deutlich gemacht, dass die Klage für den Fall der Stattgabe des Antrags als erhoben angesehen werden solle (sog. "isolierter" PKH-Antrag; vgl. zuletzt FG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2007 18 Ko 2303/07 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 78).
  • BFH, 14.01.2008 - XI S 28/07

    Prozesskostenhilfe für noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 5505/08
    Dem Kl war daher wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ( § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - vgl. zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Januar 2008 XI S 28/07 (PKH), BFH/NV 2008, 602).
  • FG Saarland, 26.05.2010 - 2 K 1028/09

    (Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG)

    Ein Verschulden i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist Da die Sachaufklärung grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend dargestellt hat (ebenso Finanzgericht Baden-Württemberg vom 29. April 2009 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337).

    Da die Sachaufklärung grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend dargestellt hat (Finanzgericht Baden-Württemberg vom 29. April 2009 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337).

  • FG Hessen, 18.03.2015 - 12 K 1651/11

    § 77 EStG

    Da die Sachaufklärung grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend dargestellt hat (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. April 2009 4 K 5505/08, Entscheidungen der FG - EFG - 2009, 1337; Gerichtsbescheid des FG des Saarlandes vom 26. Mai 2010 2 K 1028/09, EFG 2011, 243).
  • FG Baden-Württemberg, 15.02.2010 - 3 K 4247/09

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Kostenerstattung nach § 77 EStG; keine

    Anders verhält es sich indessen, wenn die FK den Kindergeldberechtigten durch ihre Vorgehensweise in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten belastet und nicht klar erkennbar ist, ob die geforderte Hereingabe von Unterlagen die rechtlichen Belange des Kindergeldberechtigten in vollem Umfang zu wahren vermag (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. April 23009 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337).
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