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   VG Koblenz, 26.06.2006 - 4 K 591/06.KO   

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https://dejure.org/2006,36071
VG Koblenz, 26.06.2006 - 4 K 591/06.KO (https://dejure.org/2006,36071)
VG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2006 - 4 K 591/06.KO (https://dejure.org/2006,36071)
VG Koblenz, Entscheidung vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO (https://dejure.org/2006,36071)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus VG Koblenz, 26.06.2006 - 4 K 591/06
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist dabei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, NZV 1993, 245; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 1986 - OVG Bf II 5/85 -, VRS 71, 397, 399).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1992, a.a.O.) der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann Veranlasser einer Stilllegungsaufforderung der Zulassungsstelle ist, wenn die Aufforderung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt, nach der die Versicherungsbestätigung nicht mehr fortgelte.

  • OVG Hamburg, 22.05.1986 - Bf II 5/85
    Auszug aus VG Koblenz, 26.06.2006 - 4 K 591/06
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist dabei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, NZV 1993, 245; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 1986 - OVG Bf II 5/85 -, VRS 71, 397, 399).

    Soweit nämlich das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Mai 1986 (a.a.O.) dies damit begründet, dass die Haftpflichtversicherung gewissermaßen auf der Seite des Halters stehe, mit diesem aufgrund der im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen Zulassungsstelle und Halter gewissermaßen eine "Schicksalsgemeinschaft" bildet, ist dieser - an sich nicht zu beanstandende - Ansatz vorliegend gerade nicht anwendbar.

  • BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15

    Kfz-Halter; Fahrzeugzulassung; Kfz-Zulassung; Kfz-Haftpflichtversicherung;

    Vor diesem Hintergrund kann sich die Zurechnung des Handelns des Versicherers in den Pflichtenkreis des Fahrzeughalters nicht danach richten, ob sich die rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem von ihm in Aussicht genommenen und eingeschalteten Versicherer soweit verdichtet haben, dass es tatsächlich zum Abschluss des Pflichtversicherungsvertrages gekommen ist (so aber der Kläger im Anschluss an das VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris Rn. 20 sowie an das VG Saarlouis, Urteil vom 8. September 2010 - 10 K 30/10 - juris Rn. 55).

    Ob der Fahrzeughalter selbst dann noch als Veranlasser der Stilllegung seines Kraftfahrzeugs angesehen werden kann, wenn ein Versicherungsunternehmen gegenüber der Zulassungsbehörde zunächst mit einer Versicherungsbestätigung und später dann mit einer Erlöschensanzeige aufgetreten ist, obgleich ihm der Halter dafür keinerlei Anlass gegeben hatte, ja noch nicht einmal in Kontakt zu diesem Versicherer getreten war (vgl. zu solchen Sonderfällen VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris und VG München, Urteil vom 18. Juni 2010 - M 23 K 10.1401 - juris), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Der vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedene Fall, auf den sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft (VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris), war anders gelagert.

    Dort wurde, obwohl das Fahrzeug längst zugelassen war, in der später eingegangenen Versicherungsbestätigung Versicherungsschutz ab dem Tag der Zulassung bestätigt, was unter diesen Umständen nicht möglich war (VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 31.07.2008 - 11 ZB 08.188

    Zulässigkeit einer gegen den erledigten Teil des Ausgangsverwaltungsakts

    Die Auffassung, dass ein Vorgehen nach § 25 Abs. 4 FZV rechtswidrig sei, wenn es die Behörde pflichtwidrig versäumt habe, "die Versicherungsfrage zu klären", werde auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2006 (Az. 4 K 591/06.KO) vertreten.

    Der Annahme, das Landratsamt hätte im Licht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2006 (a.a.O.) nach dem Eingang der Versicherungsbestätigung der H. a.G. am 7. Februar 2007 Nachforschungen beim Kläger oder bei einem der beteiligten Versicherungsunternehmen anstellen müssen, steht zum einen entgegen, dass die damals vorgelegte Deckungskarte der H. a.G. - anders als in dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall - ihrem Inhalt nach keinen Anlass zu der Annahme gab, diese Bescheinigung könnte unzutreffend sein.

  • OVG Sachsen, 13.11.2014 - 3 A 302/13

    Außerbetriebssetzung eines Kraftfahrzeugs; Nachprüfungspflicht der

    Die für den Regelfall geltenden Vorschriften rechtfertigen nicht die Annahme, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers - ohne Aufklärungspflicht in Zweifelfällen - stets die letzte der Behörde zugegangene Versicherungsbestätigung sein soll, an die sich zulassungsrechtliche Folgen knüpfen (so aber BayVGH, Beschl. v. 31. Juli 2008 - 11 ZB 08.199 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. zur grundsätzlichen Verneinung einer Nachprüfungspflicht bei Eingang von Versicherungsbestätigungen auch VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 10 K 1269/07 -, juris Rn. 14, und VG Koblenz, Urt. v. 26. Juni 2006 - 4 K 591/06.KO -, juris Rn. 19; wohl auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 -, http://www.dbovg.niedersachsen.de).
  • VG Saarlouis, 08.09.2010 - 10 K 30/10

    Gebühr für Außerbetriebsetzung, gebührenrechtlicher Veranlasser, keine Zurechnung

    VG Koblenz, Urteil vom 26.06.2006, 4 K 591/06.KO, zitiert nach Juris.
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