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   FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10   

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FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10 (https://dejure.org/2011,37026)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19.05.2011 - 4 K 632/10 (https://dejure.org/2011,37026)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - 4 K 632/10 (https://dejure.org/2011,37026)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 14 AO in Anschluss an die bis zur Rechtskraft eines einen Erstattungsanspruch auslösenden Urteils wirkende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung der Festsetzung von Erbschaftsteuer; Hemmung des Ablaufs einer Festsetzungsfrist durch einen Erstattungsanspruch wegen Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verjährung der Festsetzung von Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1951
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.12.2009 - II R 39/07

    Auswirkungen eines wegen Unbestimmtheit rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks aus

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10
    Sie wandten sich gegen das Urteil, der Bundesfinanzhof erließ in dem Revisionsverfahren II R 39/07 am 19.08.2009 zunächst einen stattgebenden Gerichtsbescheid.

    Im Erläuterungsteil führte es aus, dass sich aufgrund des Urteils des BFH vom 09.12.2009 II R 39/07 für die Gesamtrechtsnachfolger ein Erstattungsanspruch in Höhe von 321.846 EUR ergebe und gemäß § 171 Abs. 14 i.V.m. § 231 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AO Erbschaftsteuer in dieser Höhe neu festgesetzt werden könne.

    Das Finanzamt buchte intern den Erstattungsanspruch nach dem Urteil des BFH vom 09.12.2009 II R 39/07 auf die rückständige Erbschaftsteuerschuld aus dem Bescheid vom 08.04.2010 um.

    Aus dem Urteil des BFH vom 09.12.2009 im Revisionsverfahren II R 39/07 ergebe sich, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Urteils kein anderer Tatbestand einer Ablaufhemmung als der des § 171 Abs. 3a AO erfüllt gewesen sei.

    Das Finanzamt konnte den Erbschaftsteuerbescheid vom 08.04.2010 erlassen, da insoweit durch das rechtskräftige Urteil des BFH vom 09.12.2009 II R 39/07 noch nicht über den Streitgegenstand entschieden worden und auch die Festsetzungsfrist insoweit noch nicht abgelaufen war.

    Das Finanzamt war nicht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des BFH vom 09.12.2009 II R 39/07 gehindert, den Erbschaftsteuerbescheid vom 08.04.2010 zu erlassen.

    b) Dem BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 39/07 liegt die rechtliche und tatsächliche Feststellung zugrunde, dass eine Festsetzung von Erbschaftsteuer über einen Betrag von 629.496 DM hinaus mit Ablauf des Jahres 1989 wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich ist sowie dass der ursprüngliche Steuerbescheid vom 23.11.1988 infolge des Klage- und Revisionsantrags auf Aufhebung dieses Bescheids wegen Rechtswidrigkeit des Vorläufigkeitsvermerks aufgehoben worden ist.

    Auch der Änderungsbescheid vom 10.11.2009, mit dem das Finanzamt die Steuer in Höhe von 321.846 EUR und damit des ursprünglichen Bescheids festsetzte, ist vom Bundesfinanzhof nur aus formellen Gründen - wegen Fehlens der Änderungsvoraussetzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO - aufgehoben worden; zum Bestehen des Steueranspruchs in Höhe von 629.496 DM enthält das BFH- Urteil vom 09.12.2009 II R 39/07 keine Feststellungen; auch insoweit besteht keine Bindung für die Beteiligten.

    Da der Klage- und Revisionsantrag nicht auf die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks beschränkt war, hat die mit Revisionsurteil II R 39/07 vom 09.12.2009 festgestellte Unbestimmtheit des Vorläufigkeitsvermerks zur Aufhebung des Bescheids vom 23.11.1988 insgesamt geführt.

    Soweit der materielle Steueranspruch diesen Betrag übersteigt, ist mit Ablauf des Jahres 1989 Festsetzungsverjährung eingetreten (vgl. Urteil des BFH vom 09.12.2009 II R 39/07, dort Punkt II. 3.).

    Entsprechend hat auch der Bundesfinanzhof mit Revisionsurteil II R 39/07 vom 09.12.2009 den Bescheid vom 23.11.1988 in vollem Umfang und nicht nur zum Teil aufgehoben.

  • BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00

    Verfassungsmäßigkeit der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 14 AO )

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10
    Die Rechtsprechung habe bislang - soweit erkennbar - lediglich den Fall entschieden, dass die Zahlung des Steuerbetrages wegen Unwirksamkeit des Bescheides rechtsgrundlos gewesen sei, so dass es um einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegangen sei (vgl. BFH- Urteil vom 13.03.2001 VIII R 37/00, BStBl. II 2001, 430, 432; BFH-Urteil vom 07.07.2004 VII B 344/03, BStBl. II 2004, 896, 897).

    Auch in dem Urteil des BFH vom 13.03.2001 VIII R 37/00 (BStBl. II 2001, 430, 432 Punkt 2c) sei dies unmittelbar bestätigt worden, da der BFH die Erfassung jeder Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern durch § 171 Abs. 14 AO in Zusammenhang damit gesehen habe, dass die gesetzgeberische Absicht, eine Ablaufhemmung nur in Fällen der unwirksamen Steuerfestsetzung zu bewirken, keinen unmittelbaren Ausdruck im Wortlaut des § 171 Abs. 14 AO gefunden habe.

    Nach dem Urteil des BFH vom 13.03.2001 VIII R 37/00 erfasse § 171 Abs. 14 AO jede Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern.

    § 171 Abs. 14 AO umfasst nach seinem Wortlaut jede Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern (vgl. BFH- Urteil vom 13.03.2001 VIII R 37/00, BStBl. II 2001, 430, 432), er bezieht neben Erstattungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO wegen Steuerzahlungen ohne rechtlichen Grund- etwa wegen unwirksamen Steuerbescheids - auch die Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Steuerzahlung - z. B. wegen Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids infolge eines formellen Fehlers - ein.

  • BFH, 07.07.2004 - VII B 344/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10
    Die Rechtsprechung habe bislang - soweit erkennbar - lediglich den Fall entschieden, dass die Zahlung des Steuerbetrages wegen Unwirksamkeit des Bescheides rechtsgrundlos gewesen sei, so dass es um einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegangen sei (vgl. BFH- Urteil vom 13.03.2001 VIII R 37/00, BStBl. II 2001, 430, 432; BFH-Urteil vom 07.07.2004 VII B 344/03, BStBl. II 2004, 896, 897).

    Der vom BFH mit Beschluss vom 07.07.2004 VII B 344/03 (BStBl. II 2004, 896, 898) entschiedene Sachverhalt sei nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt zu übertragen.

  • BFH, 20.04.2004 - IX R 36/03

    Teilfeststellungsverjährung

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10
    Ihre Anwendung ist dabei beschränkt auf den zu diesem Zeitpunkt nicht festsetzungsverjährten Teil des Steueranspruchs (BFH-Urteil vom 20.04.2004 IX R 36/03, BFH/NV 2004, 1361).
  • BFH, 17.03.2004 - II R 47/98

    Gesonderte Feststellung wegen nicht verjährter Folgesteuern

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10
    Entsprechend hat der BFH mit Urteil vom 17.03.2004 II R 47/98 (BFH/NV 2004, 1066) entschieden, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Grundsteuer nach § 171 Abs. 14 AO gehemmt ist, wenn die auf einen aufgehobenen Einheitswertbescheid zurückzuführende Grundsteuer bereits gezahlt ist, weil eine ersatzlose Aufhebung des Einheitswertbescheides die Aufhebung der auf ihm beruhenden Grundsteuermessbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide zur Folge hat und gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO zu Grundsteuererstattungsansprüchen führt.
  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10
    Zweck der Regelung ist die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Entscheidung, mit der ein Gerichtsverfahren typischerweise abschließt, letztendlich Rechtsfrieden bewirken kann (Gräber/von Groll, FGO, § 110 Rn. 1 mit Hinweis auf BVerfGE 47, 146, 165).
  • BFH, 19.09.2002 - IV R 45/00

    Fußreflexzonenmasseur als Gewerbetreibender

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10
    Diese Widersprüchlichkeit in den genannten Schreiben bewirkt, dass - wie auch in der Regel bei Anfechtung eines Steuerbescheids nur wegen eines bestimmten Betrags oder Sachverhalts unter Geltung des § 171 Abs. 3 AO a.F. (vgl. BFH- Entscheidungen vom 23.10.1989 GrS 2/87, BStBl. II 1990, 327; und vom 23.04.2003 IX R 28/00, BFH/NV 2003, 114) - die Anfechtung mit dem Einspruch weiterhin den gesamten Bescheid vom 23.11.1988 umfasst hat und die Ablaufhemmung hinsichtlich des ganzen Bescheids eingetreten ist.
  • BFH, 23.04.2003 - IX R 28/00

    Teilanfechtung

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10
    Diese Widersprüchlichkeit in den genannten Schreiben bewirkt, dass - wie auch in der Regel bei Anfechtung eines Steuerbescheids nur wegen eines bestimmten Betrags oder Sachverhalts unter Geltung des § 171 Abs. 3 AO a.F. (vgl. BFH- Entscheidungen vom 23.10.1989 GrS 2/87, BStBl. II 1990, 327; und vom 23.04.2003 IX R 28/00, BFH/NV 2003, 114) - die Anfechtung mit dem Einspruch weiterhin den gesamten Bescheid vom 23.11.1988 umfasst hat und die Ablaufhemmung hinsichtlich des ganzen Bescheids eingetreten ist.
  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10
    Diese Widersprüchlichkeit in den genannten Schreiben bewirkt, dass - wie auch in der Regel bei Anfechtung eines Steuerbescheids nur wegen eines bestimmten Betrags oder Sachverhalts unter Geltung des § 171 Abs. 3 AO a.F. (vgl. BFH- Entscheidungen vom 23.10.1989 GrS 2/87, BStBl. II 1990, 327; und vom 23.04.2003 IX R 28/00, BFH/NV 2003, 114) - die Anfechtung mit dem Einspruch weiterhin den gesamten Bescheid vom 23.11.1988 umfasst hat und die Ablaufhemmung hinsichtlich des ganzen Bescheids eingetreten ist.
  • BFH, 04.08.2020 - VIII R 39/18

    Zur Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO

    Vielmehr ist grundsätzlich jeder mit dem Steueranspruch zusammenhängende Erstattungsanspruch geeignet, die Ablaufhemmung auszulösen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 171 Rz 120; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO Rz 242; Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 106; FG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2011 - 4 K 632/10, EFG 2011, 1951; Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 171 Rz 178).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

    Das Ereignis, das die Hemmung hervorgerufen hat, der Erstattungsanspruch der Z GmbH, war zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen ist (dies setzen FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. August 2000 V 788/98, EFG 2001, 56; FG Nürnberg, Urteil vom 19. Mai 2011 4 K 632/10, EFG 2011, 1951 voraus).
  • BFH, 18.07.2013 - II R 46/11

    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO

    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1951.
  • FG Bremen, 06.06.2018 - 1 K 65/17

    Anwendungsbereich des § 171 Abs. 14 AO - Verhältnis zu § 171 Abs. 9 AO im Falle

    Daher kommt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO in allen Fällen zur Anwendung, in denen ein Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern besteht (BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BFHE 194, 326 , BStBl II 2001, 430 , juris Rn. 13; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. März 2004 II R 47/98, BFH/NV 2004, 1066 , juris Rn. 13; FG Nürnberg, Urteil vom 19. Mai 2011 4 K 632/10, EFG 2011, 1951 ; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. April 2014 3 K 3142/12, EFG 2014, 1560 , juris Rn. 40, juris und vom 22. November 2017 3 K 3052/15, juris Rn. 64; Göttker in: juris Lexikon Steuerrecht, Ablaufhemmungen - Tatbestände des § 171 AO , Rn. 192; Forchhammer in: Leopold/Madle/Rader, AO , 17.8.2017, § 171 Rn. 73; Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO , § 171 AO Rz. 197, Stand: 31.03.201; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 171 AO , Rn. 106; ebenso Banniza in HHSp.
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