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   FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10   

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FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10 (https://dejure.org/2011,51007)
FG Thüringen, Entscheidung vom 14.12.2011 - 4 K 639/10 (https://dejure.org/2011,51007)
FG Thüringen, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - 4 K 639/10 (https://dejure.org/2011,51007)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Einordnung eines Land Rover Defender 130 in der Kfz-Steuer

  • verkehrslexikon.de

    Zur Einordnung eines Land Rover Defender 130 in der Kfz-Steuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Land Rover Defender 130 als Pkw

  • Justiz Thüringen

    § 8 Nr 1 KraftStG, § 9 Abs 1 Nr 2 KraftStG, § 2 Abs 2 S 1 KraftStG, EGRL 116/2001, EWGRL 156/70
    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender CC 130 als PKW

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender CC 130 als PKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 01.10.2008 - II R 63/07

    Geländewagen sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer unabhängig vom europäischen

    Auszug aus FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10
    Der BFH hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (BFH-Entscheidungen vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 2009, 20; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1351; vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl II 2006, 721, und vom 28. November 2006 VII R 11/06, BStBl II 2007, 338, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt vielmehr ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff zugrunde, der auf die ursprüngliche Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 2 des KraftStG in der Fassung vom 30. Juni 1955 (BGBl I 1955, 418, 420) zurückgreift und der nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes enthalten ist (BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, a. a. O.).

    Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt (BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, a. a. O.).

    Ferner gehört die dem Fahrersitz zuordenbare Fläche ebenfalls zu der der Beförderung dienenden Fläche (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 2009 II R 63/07, BStBl II 2009, 20).

  • BFH, 24.02.2010 - II R 6/08

    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung

    Auszug aus FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10
    An dieser Rechtsprechung hält der BFH in seiner neusten Entscheidung grundsätzlich fest (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BFH/NV 2010, 1050), präzisiert diese aber dahin, dass für die Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung (Nutzgewicht) eines Fahrzeugs jedenfalls dann eine besondere und entscheidende Bedeutung zukommt, wenn bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen durch werksseitige oder nachträglich vorgenommene Modifikationen oder Ausstattungen (wie z. B. Verzicht auf eine zweite Sitzreihe, Verblechung der hinteren Seitenscheiben, Trennwand zwischen Fahrgastraum und Ladezone) die Möglichkeiten zur Personenbeförderung eingeschränkt werden, die Fahrzeuge aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ (gegebenenfalls in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens) entsprechen.

    Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten mithin stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, a. a. O.).

    Bei Fahrzeugen mit Ladepritsche sowie bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und einer Nutzlast von mehr als 800 kg erfolgt die Abgrenzung zwischen PKW und LKW weiterhin entsprechend der bisherigen Rechtspraxis nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs und den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, a. a. O.).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10
    Insbesondere ist danach bei der Berechnung der Nutzfläche die Länge des Fahrgastraums von der Vorderkante des Gaspedals bis zur Trennwand zwischen Fahrgast- und Laderaum zu vermessen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72; Strodthoff, KraftStG, § 8 Rz 18c mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Denn der BFH hat es lediglich für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge mit einer Ladefläche von weniger als der Hälfte der gesamten Nutzfläche (jedenfalls) als PKW zu beurteilen sind, da sie nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72).

  • FG München, 08.09.2004 - 4 K 3889/04

    Zur Ladefläche eines LKW

    Auszug aus FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10
    Auch ist die Fläche der Mittelkonsole der Fläche des nicht für die Güterbeförderung bestimmten Fahrgastraum zuzuordnen (Urteil des Finanzgerichts München vom 8. September 2004 - 4 K 3889/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 483; und Urteil des Finanzgericht - FG - Münster vom 12. Januar 2010 - 13 K 4411/07, EFG 2010 753).

    Maßgeblich ist die zum Beladen zur Verfügung stehende Bodenfläche und nicht der darüber befindliche Raum (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2007 IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352; FG-München vom 8. September 2004 4 K 3889/04, EFG 2005, 483; FG-Nürnberg vom 26. August 2010 6 K 489/2009, Zeitschrift für Umsatz- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 2011, 108, Revision anhängig unter dem Az. II R 7/11).

  • BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05

    Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes

    Auszug aus FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10
    Der BFH hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (BFH-Entscheidungen vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 2009, 20; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1351; vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl II 2006, 721, und vom 28. November 2006 VII R 11/06, BStBl II 2007, 338, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 VII B 333/05, a. a. O; vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, juris).

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

    Auszug aus FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (BFH-Urteile vom 30. September 1981 II R 56/78, BStBl II 1982, 82 und vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BStBl II 2001, 368 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10
    Ebenso kommt es auf die tatsächliche Verwendung eines Fahrzeuges nicht an (BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BStBl II 1998, 489).
  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer -

    Auszug aus FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (BFH-Urteile vom 30. September 1981 II R 56/78, BStBl II 1982, 82 und vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BStBl II 2001, 368 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 09.12.2005 - VII B 26/05

    Kfz-Steuer - Abgrenzung Pkw/Lkw

    Auszug aus FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10
    Eine umgekehrte Typisierung, dass ein - wie der Pick-up des Klägers - gleichermaßen für den Personentransport wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug, dessen Ladefläche möglicherweise je nach Berechnungsmethode mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, als LKW einzuordnen ist, hat der BFH hingegen abgelehnt (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2005 VII B 26/05, BFH/NV 2006, 826).
  • BFH, 22.12.2003 - VII B 65/03

    KraftStG : Einordnung als Pkw oder Lkw

    Auszug aus FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10
    Ferner ist die Vergrößerung der Ladefläche durch Herunterklappen der Heckklappe nicht zu berücksichtigen, da dies nicht dauerhaft ist und dies das Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht entscheidend prägt (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003, VII B 65/03 a. a. O.; und vom 26. Oktober 2006 VII B 215/06, BFH/NV 2007, 774; vgl. auch Strodthoff, Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 18c).
  • BFH, 13.04.2007 - IX B 14/07

    Kfz-Steuer: Einordnung eines sog. Pick-up

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 215/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mazda B 2500

  • FG Nürnberg, 26.08.2010 - 6 K 489/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130 Crew Cab

  • FG Münster, 12.01.2010 - 13 K 4411/07

    Nissan Navara ist ein Pkw

  • BFH, 29.08.2012 - II R 7/11

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • BFH, 22.06.1983 - II R 64/82

    Wohnmobil - Hubraum - Gesamtgewicht

  • BFH, 28.11.2006 - VII R 11/06

    Umgebauter VW-Bus: Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als wesentliches

  • BFH, 23.02.2007 - IX B 222/06

    Abgrenzung Lkw-Pkw

  • BFH, 30.10.2008 - II B 60/08

    Toyota Landcruiser als PKW

  • BVerfG, 31.08.2009 - 1 BvR 3227/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zugrundelegung eines

  • BFH, 10.02.2010 - II B 96/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • SG Marburg, 07.12.2011 - 9/10

    Abrechenbarkeit von Besuchen eines Arztes mit einer Praxis in einem Heim als

  • FG Sachsen, 01.03.2013 - 6 K 670/12

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs (hier: VW Amarok

    Obwohl der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) auch einen gleichmäßigen Normvollzug durch die Behörde gebietet, gewährt Art. 3 Abs. 1 GG aber keinen Anspruch auf gleichmäßige Falschbehandlung und gebietet keine Gleichstellung im Unrecht (vgl. FG Thüringen, Urteil vom 14. Dezember 2011, 4 K 639/10, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 13 K 2963/13

    Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs des Typs Dodge RAM

    Der Umstand, dass bei ausgeklappter Heckklappe längere Gegenstände transportiert werden können, ändert das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs als Pkw nicht, zumal die Veränderung auch nicht dauerhaft ist, sondern der An- bzw. Abbau nach eigenen Angaben des Klägers (vgl. hierzu auch die Bildaufnahmen im Erörterungstermin; Blatt 49 d und 49 e der Finanzgerichtsakte) mit normalem Werkzeug erfolgen kann (vgl. hierzu auch Sächsisches FG, Urteil vom 1. März 2013 6 K 670/12, juris; Thüringer FG, Urteil vom 14. Dezember 2011 4 K 639/10, juris; FG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 13 K 4411/07, EFG 2010, 753).
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