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   FG Düsseldorf, 14.12.2005 - 4 K 6714/02 AO   

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https://dejure.org/2005,13252
FG Düsseldorf, 14.12.2005 - 4 K 6714/02 AO (https://dejure.org/2005,13252)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 K 6714/02 AO (https://dejure.org/2005,13252)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 4 K 6714/02 AO (https://dejure.org/2005,13252)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AO § 170; ; AO § 227; ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer bei Bekanntwerden von Steuerschulden nach Ablauf der Festsetzungsfrist

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt gewordene Steuerschulden rechtfertigen keinen Erlass der Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bekanntwerden von Steuerschulden des Erblassers nach Ablauf der Festsetzungsfrist; Offensichtlichkeit der Fehlerhaftigkeit einer Steuerfestsetzung ; Vorliegen eines gravierenden Fehlverhaltens der Finanzbehörde; Erlass einer Erbschaftssteuer bei Unkenntnis der ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - ErbSt: Möglichkeit eines Billigkeitserlasses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 980
  • EFG 2006, 319
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2005 - 4 K 6714/02
    Steuern, die - wie hier die Erbschaftsteuer - bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (Bundesfinanzhof (BFH), Urteile vom 4. Mai 1995 V R 83/93, BFH/NV 1996, 190; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BStBl II 2005, 460).

    Es ist geklärt, dass für die Frage, ob eine Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist, auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer abzustellen ist (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 460).

  • BFH, 14.12.2004 - II R 35/03

    Erbschaftsteuer: Einkommensteuerbescheid als rückwirkendes Ereignis?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2005 - 4 K 6714/02
    Zwar sind Steuerschulden des Erblassers auch dann nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig, wenn sie vom Steuerpflichtigen zunächst nicht konkret vorausgesehen worden sind (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 II R 35/03, BFH/NV 2005, 1093).

    Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die klärungsbedürftige Frage, ob das Bekanntwerden von Steuerschulden eines Erblassers erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Billigkeitsmaßnahme gebietet, wenn - wie im Streitfall - weder der Steuerpflichtige noch das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Bestehen der Steuerschulden zuvor Kenntnis hatten, auch nach Ergehen des BFH-Urteils in BFH/NV 2005, 1093 offen geblieben ist.

  • BFH, 04.05.1995 - V R 83/93

    Erlaß der Umsatzsteuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.12.2005 - 4 K 6714/02
    Steuern, die - wie hier die Erbschaftsteuer - bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (Bundesfinanzhof (BFH), Urteile vom 4. Mai 1995 V R 83/93, BFH/NV 1996, 190; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BStBl II 2005, 460).
  • BFH, 14.11.2007 - II R 3/06

    Abzug von Steuerschulden des Erblassers bei der Erbschaftsteuer - Voraussetzungen

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 319 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, der Kläger habe zwar innerhalb der bis Ende 1999 laufenden Festsetzungsfrist keine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids beantragen können, weil ihm selbst und dem Testamentsvollstrecker das Bestehen der Steuerschulden der G bis zur Einleitung der Steuerfahndung im April 2000 unbekannt gewesen sei.
  • FG Hamburg, 14.02.2006 - III 214/05

    Erbschaftsteuergesetz: Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1.

    (Einkommen-)Steuerschulden, die - wie hier - spätestens am Stichtag rechtlich entstanden sind (oben a), stellen auch dann eine wirtschaftliche Belastung im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar, wenn sie vom Steuerpflichtigen zunächst nicht konkret vorausgesehen sind; diese Verbindlichkeiten sind - wie hier im Einspruchsverfahren geschehen - bei der ErbSt-Festsetzung im Rahmen von deren Änderungsmöglichkeiten und Festsetzungsfrist zu berücksichtigen (FG Düsseldorf vom 14. Dezember 2005, 4 K 6714/02 AO , Juris, Revision BFH, II R 3/06; BFH vom 14. Dezember 2004, II R 35/03, HFR 2005, 735, BFH/NV 2005, 1093 ; vgl. Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG , § 10 Rd. 145).
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