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   VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13.NW   

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VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13.NW (https://dejure.org/2014,9746)
VG Neustadt, Entscheidung vom 07.04.2014 - 4 K 717/13.NW (https://dejure.org/2014,9746)
VG Neustadt, Entscheidung vom 07. April 2014 - 4 K 717/13.NW (https://dejure.org/2014,9746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 101 AEUV, Art 106 Abs 2 AEUV, Art 28 AEUV, § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 17 Abs 3 S 2 Nr 2 KrWG
    Zur Untersagung der gewerblichen Sammlung von Schrott und Metall in einem Gemeindegebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachprüfbarkeit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund von Tatsachen; Untersagung der gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Schrottsammler darf in Frankenthal weiterhin Schrott sammeln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Frankenthal braucht Schrott

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schrottsammler darf in Frankenthal weiterhin Schrott sammeln

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit der Untersagung einer gewerblichen Schrott- und Altmetallsammlung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit der Untersagung einer gewerblichen Schrott- und Altmetallsammlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schrott sammeln in Frankenthal weiterhin zulässig - Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs nicht ersichtlich

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2013 - 8 B 10791/13

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung

    Auszug aus VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13
    Die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung ist daher nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn seitens des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers eine hochwertige Erfassung oder Verwertung der betreffenden Abfallart erfolgt; vielmehr muss auch in diesem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Tätigkeit vorliegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135), wobei dies nur auf der Grundlage konkreter Zahlen und Fakten beurteilt werden kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris).

    Auch insoweit trägt die Behörde die Darlegungslast dafür, dass durch die gewerbliche Sammlung eine wesentliche Erhöhung der Abfallgebühren droht, wobei eine solche wesentliche Veränderung der Abfallgebühren nicht bereits dann eintritt, wenn wie bei jeder gewerblichen Sammlung der hierbei erzielte Erlös nicht mehr in die Gebührenkalkulation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einbezogen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Oktober 2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris).

    Der Nachweis einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung würde nämlich voraussetzen, dass anhand konkreter Zahlen belegt wird, dass durch die gewerblichen Sammlungen eine wesentliche Erhöhung der Abfallgebühren droht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Oktober 2013, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13
    Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG , der vorliegend als spezielle Ermächtigungsgrundlage gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG Vorrang genießt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, NdsVBl 2013, 218 ; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, jeweils m.w.N.), in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.

    Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Beschluss vom 9. September 2013 (a.a.O.) weiter das Folgende ausgeführt:.

    Dazu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 9. September 2013 (a.a.O.) zutreffend ausgeführt:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Postdienste - Grenzüberschreitende Postsendungen -

    Auszug aus VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13
    Es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom. 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109 RdNr. 54; Urteil vom 15. Mai 2007 - Rs. C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911 RdNr. 35 und RdNr. 41).

    Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (EuGH, Urt. v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91 - Slg. 1993, 2533 RdNr. 16, 17; Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089 RdNr. 57; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 36).

    Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Rs. C-340/99, a. a. O., RdNr. 59; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13
    Auch insoweit trägt die Behörde die Darlegungslast dafür, dass durch die gewerbliche Sammlung eine wesentliche Erhöhung der Abfallgebühren droht, wobei eine solche wesentliche Veränderung der Abfallgebühren nicht bereits dann eintritt, wenn wie bei jeder gewerblichen Sammlung der hierbei erzielte Erlös nicht mehr in die Gebührenkalkulation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einbezogen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Oktober 2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris).

    Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen (dazu unten B. III. 2. b) den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit ( Art. 12 Abs. 1 GG ) eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, a.a.O., S. 221; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 18 ; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24).

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

    Auszug aus VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13
    Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, Urt. v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 RdNr. 67; Rs. C-209/98, a. a. O., RdNr. 79 ff.).

    Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526), etwa wenn und soweit das mit der Aufgabenerfüllung betraute Unternehmen die Abfallentsorgung auch ohne die Privilegierung ordnungsgemäß erfüllen kann (EuGH, Rs. C-203/96, a. a. O., RdNr. 67).

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13
    Es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom. 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109 RdNr. 54; Urteil vom 15. Mai 2007 - Rs. C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911 RdNr. 35 und RdNr. 41).

    Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Rs. C-340/99, a. a. O., RdNr. 59; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 49).

  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 232/04

    Ordnungswidrigkeit von herabsetzenden Äußerungen eines Redners einer Versammlung

    Auszug aus VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13
    Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint "Auflage" im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt ( BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184 ).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13
    Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (EuGH, Urt. v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91 - Slg. 1993, 2533 RdNr. 16, 17; Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089 RdNr. 57; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 36).
  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

    Auszug aus VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13
    Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG , der vorliegend als spezielle Ermächtigungsgrundlage gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG Vorrang genießt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, NdsVBl 2013, 218 ; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, jeweils m.w.N.), in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.
  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

    Auszug aus VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13
    Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG , der vorliegend als spezielle Ermächtigungsgrundlage gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG Vorrang genießt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, NdsVBl 2013, 218 ; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, jeweils m.w.N.), in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.
  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.326

    Befristung einer gewerblichen Sammlung

  • VG Neustadt, 28.05.2015 - 4 K 1115/14

    Gewerblicher Altkleidersammler darf in Kaiserslautern weiterhin Alttextilien

    Wegen der europarechtlichen Vorgaben ist das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen zu stützen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17, Rn. 160 m.w.N.); die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde trägt insoweit die Darlegungslast ( vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10783/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N .; VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 - 4 K 717/13.NW -, juris).

    Nach dem Wortlaut liegt im je zu beurteilenden Einzelfall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 - 4 K 717/13.NW -).

  • VG Darmstadt, 16.03.2016 - 6 K 1370/14

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

    Auch die in § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KrWG geforderte "wesentliche Beeinträchtigung" der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung weist europarechtliche Bezüge auf, so dass entsprechend dem Kaskadenprinzip des § 17 Abs. 3 KrWG die tatbestandliche Erfüllung des Regelbeispiels des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Lichte des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KrWG zu sehen ist mit der Folge, dass nur wesentliche Beeinträchtigungen zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgers führen und eine Untersagung des gewerblichen Sammlers rechtfertigen (vgl. auch VG Neustadt, Urt. V. 07.04.2014 - 4 K 717/13.NW - VG des Saarlandes, Urt. v. 03.06.2015 - 5 K 2090/14 - VG Berlin, Urt. v. 20.11.2015 - 10 K 98.15 -, alle: juris).

    Im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt es nämlich dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, die Voraussetzungen der Privilegierung nachzuweisen (VG Neustadt, Urt. v. 07.04.2014, a. a. O. Rn. 27).

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