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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 (https://dejure.org/1998,792)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 (https://dejure.org/1998,792)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 (https://dejure.org/1998,792)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG MV § 2 § 6
    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kommunalabgabe; Abgabensatzung; Gebührenpflicht; Gebührenkalkulation; Öffentliche Einrichtung; Kompetenz; Ermessen; Nachschieben einer Kalkulation; Überprüfbarkeit; Aufwandsüberschreitungsverbot; Überdeckungsausgleich; Abschreibung von Wirtschaftsgütern

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 144 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97
    Durch Urteile vom 07.11.1996 erklärte der erkennende Senat die Abfallgebührensatzung vom 11.03.1996 für nichtig (AZ: 4 K 11/96 und 4 K 20/96).

    Das Urteil des erkennenden Senates zum Aktenzeichen 4 K 11/96 (Seite 15) sei daher sachlich falsch.

    bb) Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, wie das z.B. für die Abfallentsorgung zutrifft, ist aber die Festlegung des Zeitintervalls erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, also eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht (OVG Greifswald, Urteile vom 07.11.1996 - 4 K 11/96 -, RAnB 1997, 179 = VwRR 1997, 13, und - 4 K 20/96 - Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 661).

    Ob allerdings der Satzungsgeber überhaupt die Möglichkeit hat, "antizipierte" Benutzungsgebühren durch Satzungen zu regeln so der Senat ohne nähere Begründung in den o.g. Urteilen vom 07.11.1996, aaO.; vgl. hierzu Lichtenfeld, aaO., Rdn. 721 b und 7691, oder ob es hierzu einer ausdrücklichen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, kann mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. Wollenteit, Überblick 1997, 298; Schulte in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 513; Stemshorn, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 424 a).

    a) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, RAnB 1995, 229 ff. = ZKF 1995, 230, und in den beiden Urteilen vom 07.11.1996, aaO., entschieden hat, fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Beitragssatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans, hier des Kreistages; nichts anderes gilt für die Festsetzung und Kalkulation von Gebühren (vgl. § 104 Abs. 3 Nr. 6 und 10 KV 1994, weitergehend und klarstellend jetzt § 104 Abs. 3 Nr. 10 KV vom 13.01.1998, wonach die Ermittlung des Satzes der öffentlichen Abgabe in die ausschließliche Kompetenz des Kreistages fällt).

    a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 15.03.1995 und 07.11.1996, aaO., entschieden hat, ist ein Abgabensatz in den Grenzen, die der Gemeindevertretung bzw. den Kreistag durch das Vorteilsprinzip, den Kostendeckungsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz gezogen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.

    Aber bereits in seinen Urteilen vom 07.11.1996, aaO. hat der Senat die Unwirksamkeit der seinerzeit angefochtenen Abfallgebührensatzung 1996 des Antragsgegners damit begründet, die Erschließungskosten der Deponie N. (2.181.000 DM) und die Kosten für die Gebäude im Eingangsbereich (1.285.000 DM) hätten mindestens 10 Jahre abgeschrieben werden müssen.

    Die Kosten sind auf den Zeitraum der betrieblichen Nutzungsdauer zu verteilen (OVG MV , Urteile vom 07.11.1996, aaO.; Schulte in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 153 b).

    Insoweit wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Senates vom 07.11.1996, aaO., verwiesen.

    Dies wäre aber der Fall, wenn unternehmerische Gewinne aus Gesellschaftsanteilen, die auf einer Beteiligung der Kommune im gebührenrelevanten Bereich beruhen, an die Kommune ausgekehrt werden und keine Berücksichtigung in der Kalkulation erfolgen müsste (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 07.11.1996, aaO.).

    Bereits in seinen Urteilen vom 07.11.1996, aaO., hat der Senat ausgeführt, dass dies nicht hinreichend ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1995 - 9 A 2251/93

    Gebührenkalkulation; Ersetzung fehlerhafter Ansätze; Nachkalkulation;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97
    Eine von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt anzusehende Kalkulation kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden (so aber OVG Münster, Urteil vom 18.05.1992 - 2 A 2024/89 -, KStZ 1994, 17, 18; OVG Münster, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695).

    Der Senat schließt sich daher vom Ansatz her nicht der Rechtsprechung des OVG Münster an (Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233 und Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695), wonach eine Überschreitung von 3 % noch hinnehmbar sei.

    Es ist rechtlich nicht zulässig, an anderer Stelle evtl. in der Kalkulation zu niedrig angesetzte Posten und/oder eventuell in der Kalkulation ganz vergessene Rechnungsfaktoren mit überhöhten Ansätzen zu saldieren (so aber OVG Münster vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; aber OVG Münster vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695 ff. = NWVBl 1995, 470 ff.).

    a) Allgemein gilt insoweit, dass betriebsnotwendige Kosten eines zulässigerweise eingeschalteten Privatunternehmens grundsätzlich ansatzfähige Kosten im Sinne des KAG sind, unabhängig davon, ob und ggf. mit welchem Anteil die Gemeinde oder der Landkreis an der beauftragten Gesellschaft beteiligt ist und ob entsprechende Kosten bei öffentlich-rechtlicher Aufgabenerledigung angefallen wären (OVG Münster vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl 1995, 173 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97
    Vielmehr bedarf es einer erneuten Beschlussfassung über die Satzung durch das Vertretungsorgan (so auch OVG Münster, Urteil vom 02.06.1995 - 15 A 3133/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, 698 f., wobei allerdings die Billigung durch einfachen Ratsbeschluss als ausreichend angesehen wird) und einer Neuveröffentlichung als Ortsrecht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18.09.1996 - 6 L 11/96 -, RAnB 1997, 107 = ZKF 1997, 183).

    Eine Abgabensatzung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (OVG Münster, Urteil vom 02.06.1995 - 15 A 3123/93 -, DVBl 1996, 382, 383 = NVwZ-RR 1996, 697, 698).

    Sie ist vielmehr Teil des zur Satzungsgebung führenden Rechtsetzungsverfahrens, weil sie von vielfältigen Schätzungen, Prognosen und Wertungen beeinflusst ist, die allein der Rat als der verantwortliche Ortsgesetzgeber treffen kann (OVG Münster, Urteil vom 02.06.1995, aaO., m.w.N. auf die Rechtsprechung des OVG Münster und des OVG Lüneburg).

    Diese Entscheidungsbefugnis würde dem Satzungsgeber aus den Händen genommen, wenn eine im verfahren zum Erlass einer neuen Satzung erstellte Kalkulation ohne oder gar gegen seinen Willen der früheren Satzung zugeordnet würde, um deren Wirksamkeit herbeizuführen (OVG Münster, Urteil vom 02.06.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, 699).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.1996 - 6 L 11/96

    Abgabensatzung; Ermächtigungsgrundlage; Veröffentlichung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97
    Vielmehr bedarf es einer erneuten Beschlussfassung über die Satzung durch das Vertretungsorgan (so auch OVG Münster, Urteil vom 02.06.1995 - 15 A 3133/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, 698 f., wobei allerdings die Billigung durch einfachen Ratsbeschluss als ausreichend angesehen wird) und einer Neuveröffentlichung als Ortsrecht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18.09.1996 - 6 L 11/96 -, RAnB 1997, 107 = ZKF 1997, 183).

    Da der Ortsgesetzgeber nach den Vorschriften des KAG MV , hier anzuwenden über § 6 Abs. 4 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz MV a.F. (vom 04.08.1992, GVOBl. S. 450), nicht verpflichtet ist, stets eine vollständige Deckung anzustreben (OVG Greifswald, Urteil vom 18.09.1996 - 6 L 11/96 -, RAnB 1997, 107 = ZKF 1997, 183; ebenso zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, NVwZ-RR 1996, 593), beinhaltet der Kostendeckungsgrundsatz im Wesentlichen ein Kostenüberschreitungsverbot (Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 548).

    Das oben genannte ortsgesetzgeberische Ermessen beinhaltet somit u.a. eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Entscheidung der Frage, welcher Kostendeckungsgrad (OVG Greifswald, Urteil vom 18.09.1996 - 6 L 11/96 -, aaO.) durch das Erheben der Gebühren angestrebt wird, welcher Eigenanteil übernommen werden soll (Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 729) bzw. wie im Recht der Leistungsgebundenen Einrichtungen die Aufteilung zwischen Beiträgen und Gebühren erfolgen soll.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 2 A 2024/89

    Kanalanschlußbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97
    Eine von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt anzusehende Kalkulation kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden (so aber OVG Münster, Urteil vom 18.05.1992 - 2 A 2024/89 -, KStZ 1994, 17, 18; OVG Münster, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695).

    Der Senat folgt somit nicht der Ansicht, es komme allein darauf an, dass der Gebührensatz sich im Ergebnis als richtig (im Sinne von nicht überhöht nach Maßgabe des Aufwandsüberschreitungsverbotes) erweise, weil der Vorgang der Kalkulation nicht unlösbar mit dem Satzungsgebungsverfahren verbunden sei (so z.B. OVG Münster, Urteil vom 18.05.1992 - 2 A 2024/89 -, KStZ 1994, 17 = NVwZ-RR 1993, 48).

    Ein Kalkulationsmangel ziehe - so wird weiter argumentiert - nicht notwendigerweise die Nichtigkeit einer Abgabensatzung nach sich (OVG Münster, Urteil vom 18.05.1992 - 2 A 2024/89 -, KStZ 1994, 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 2 S 1407/94

    Mitteilung von Tagesordnungspunkten; Entwicklungs- und Verwaltungskosten in

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97
    Da der Ortsgesetzgeber nach den Vorschriften des KAG MV , hier anzuwenden über § 6 Abs. 4 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz MV a.F. (vom 04.08.1992, GVOBl. S. 450), nicht verpflichtet ist, stets eine vollständige Deckung anzustreben (OVG Greifswald, Urteil vom 18.09.1996 - 6 L 11/96 -, RAnB 1997, 107 = ZKF 1997, 183; ebenso zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, NVwZ-RR 1996, 593), beinhaltet der Kostendeckungsgrundsatz im Wesentlichen ein Kostenüberschreitungsverbot (Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 548).

    Im Hinblick darauf sprechen überzeugende Gründe dafür, der Rechtsauffassung zu folgen, dass die Ungültigkeit eines Abgabensatzes als zwingende Folge immer dann eintritt, wenn die unterbreitete Kalkulation in einem für die Beitrags-/Gebührenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist, weil die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag ohne eine ordnungsgemäße Beitrags-/Gebührenkalkulation das bei der Festsetzung des Abgabensatzes jeweils eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben kann (so z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, S. 14 = NVwZ-RR 1996, 593 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 24.10.1996 - 2 S 175/96 -, LKV 1997, 219).

  • VGH Hessen, 28.03.1996 - 5 N 269/92

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Hausmüllsatzung - hier: Entgelt für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97
    So dürfen nur Kosten einfließen, die betriebsbedingt, d.h. erforderlich, sind (VGH Kassel, Beschluss vom 28.03.1996 - 5 N 269/92 -, DVBl 1996, 1066 ).

    was über ein angemessenes Entgelt hinausgeht, zählt nicht mehr zu den erforderlichen Kosten (VGH Kassel, Beschluss vom 28.03.1996 - 5 N 269/92 -, S. 21).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97
    Der Senat schließt sich daher vom Ansatz her nicht der Rechtsprechung des OVG Münster an (Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233 und Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695), wonach eine Überschreitung von 3 % noch hinnehmbar sei.

    Es ist rechtlich nicht zulässig, an anderer Stelle evtl. in der Kalkulation zu niedrig angesetzte Posten und/oder eventuell in der Kalkulation ganz vergessene Rechnungsfaktoren mit überhöhten Ansätzen zu saldieren (so aber OVG Münster vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; aber OVG Münster vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695 ff. = NWVBl 1995, 470 ff.).

  • OVG Sachsen, 24.10.1996 - 2 S 175/96

    Verfassungsrecht; Beitragskalkulation; Ermessen; Beitragssatz; Globalberechnung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97
    In zeitlicher Hinsicht ist daher eine Kalkulation, die stimmig sein muss (Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 721), vom Kreistag im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Satzung einschließlich des Abgabensatzes zu billigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.05.1989 - 9 L 2/89 -, S. 11; OVG Bautzen, Beschluss vom 24.10.1996 - LKV 1997, 219).

    Im Hinblick darauf sprechen überzeugende Gründe dafür, der Rechtsauffassung zu folgen, dass die Ungültigkeit eines Abgabensatzes als zwingende Folge immer dann eintritt, wenn die unterbreitete Kalkulation in einem für die Beitrags-/Gebührenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist, weil die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag ohne eine ordnungsgemäße Beitrags-/Gebührenkalkulation das bei der Festsetzung des Abgabensatzes jeweils eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben kann (so z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, S. 14 = NVwZ-RR 1996, 593 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 24.10.1996 - 2 S 175/96 -, LKV 1997, 219).

  • OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 9 L 2554/95

    Straßenreinigung; Gebührenschuld; Zeit der Entstehung; Halbseitige Reinigung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97
    Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld somit grundsätzlich, d.h. wenn satzungsmäßig nichts Abweichendes bestimmt wird, erst im Ablauf des Kalenderjahres (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.1993 - 9 M 5550/92 -, KStZ 1994, 77; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.03.1997 - 9 L 2554/95 -, KStZ 1998, 135; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 721 a).

    aa) Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegung ist wiederum, dass eine Abgabenschuld nur dann fällig werden kann, wenn sie bereits entstanden ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.1993 - 9 M 5550/92 -, KStZ 1994, 77; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.03.1997 - 9 L 2554/95 -, NVwZ-RR 1998, 135).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.1993 - 9 M 5550/92

    Abfallentsorgung; Entstehungszeitpunkt (Abgabenschulden); Erhebungszeitraum;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.04.1997 - 6 A 12010/96

    Sind Erschließungsmaßnahmen immer ausschreibungspflichtig?

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1997 - 9 A 5899/95

    Lebensdauer von Anlagen; Kalkulatorische Abschreibungen; Nutzungsdauer;

  • VGH Bayern, 29.03.1995 - 4 N 93.3641
  • VG Gelsenkirchen, 13.05.1993 - 13 K 3905/92
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1988 - 2 A 1988/85
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1990 - 2 A 2476/86
  • VGH Bayern, 25.04.1995 - 4 N 94.1282
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.1995 - 6 L 44/95

    Entwässerungsabgabensatzung; Gleichheitsgrundsatz; Äquivalenzprinzip;

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 1.96

    Gewerbesteuer - Aussetzungszinsen - Abgabenvereinbarung - Erlaß von

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08

    Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der

    Dies gilt unabhängig von dem Grad dieser Beteiligung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1.6.2007 - 9 A 372/06 - Juris; HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135; OVG Greifswald, Urt. v. 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12).

    Die bei einer solchen Gesellschaft entstehenden Gewinne müssen daher, soweit sie auf die Beteiligung der Gemeinde entfallen, gebührenmindernd berücksichtigt werden (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 7.11.1996 - 4 K 11/96 - DVBl 1997, 1072 und 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12; Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197f; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 14 Rn. 7; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 14 Anm. 4.1.2.2, S. 26 f.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10

    Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen

    Ist nach alledem nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes 1993 eine Wahlfreiheit zwischen der Gebühren- und Beitragserhebung anzunehmen, so steht damit die bisherige Rechtsprechung des Senates und der Verwaltungsgerichte im Einklang, wonach seit jeher eine gemischte Beitrags- und Gebührenfinanzierung mit einem nur teilweisen Deckungsgrad der Beitragserhebung für zulässig, weil vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt gehalten worden ist (vgl. nur Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, juris, Rn. 66; Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97 -, NordÖR 1998, 256).

    Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes, die ohne weiteres seit jeher eine Finanzierung des Herstellungsaufwandes gleichzeitig sowohl über Beiträge als auch Gebühren zuließ (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris; Beschl. v. 05.02.2004 - 1 M 256/03 -, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, - K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris; vgl. auch Beschl. v. 15.07.2003 - 1 M 60/03 -, juris; Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, juris), bekannt war (vgl. auch die Hinweise von Aussprung im Rahmen der öffentlichen Anhörung, LT-Drs. 4/1576, S. 69), und nichts dafür ersichtlich ist, dass er dieser Rechtsprechung ein Ende bereiten wollte.

    Dass es unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit - Art. 3 Abs. 1 GG - keinen erheblichen Unterschied macht, wenn der Investitionsaufwand über Beiträge oder über Benutzungsgebühren finanziert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 - 8 BN 3.05 -, SächsVBl. 2006, 163 - zitiert nach juris), wurde bereits erläutert, ebenso, dass sich diese Betrachtungsweise nahtlos in das Bild einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers/normsetzungsbefugten Zweckverbandes bei abgabenrechtlichen Regelungen des Satzungsrechts einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 - 8 BN 3.05 -, a. a. O.; Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 -, DVBl. 1982, 76 - zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, - K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 L 282/05 -).

    e) Das hier zugrunde gelegte Normverständnis insbesondere des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V steht auch zwanglos in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung beider Verwaltungsgerichte - auch des Verwaltungsgerichts Greifswald, wie in der angefochtenen Entscheidung noch einmal betont - und des Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 L 282/05 - Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris), nach der seit jeher eine gemischte Refinanzierung leitungsgebundener Einrichtungen aus Beiträgen und Gebühren zulässig sein sollte und das ortsgesetzgeberische Ermessen u. a. eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Entscheidung der Frage beinhaltet, "welcher Kostendeckungsgrad ... durch das Erheben der Gebühren angestrebt wird, welcher Eigenanteil übernommen werden soll... bzw. wie im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen die Aufteilung zwischen Beiträgen und Gebühren erfolgen soll" (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 3 K 441/16

    Unzulässigkeit der degressiven Staffelung von Abfallgebühren; Normierung einer

    Auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern misst dem Abfallbeseitigungskonzept eine Bindungswirkung zu, die nur bei einer Veränderung der Sachlage entfallen kann (vgl. Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 78).

    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kreistagsabgeordneten von den ihnen gereichten Informationen tatsächlich Kenntnis nehmen, ist dagegen nicht entscheidungserheblich (OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 42; st. Rspr.).

    Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Abfallentsorgungseinrichtung und dürfen in die Abfallgebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 89 m. w. N.; Urteil vom 12. März 2003 - 4 K 7/01 -, juris Rn. 45).

    Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats die entsorgungspflichtige Körperschaft lediglich verpflichtet ist, Gewinne, die sie aus Beteiligungen an Entsorgungsgesellschaften zieht, gebührenmindernd zu berücksichtigen, da sich der öffentliche Aufgabenträger durch eine Privatisierung keine unzulässigen Finanzquellen erschließen darf (OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 91), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kalkulationszeitraum 2016 gebührenmindernd anzusetzende Gewinne erzielt worden sind.

    Was über ein angemessenes Entgelt hinausgeht, zählt nicht mehr zu den erforderlichen Kosten (OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, juris Rn. 88 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 21.04.1998 - 4 K 8/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,31435
FG Baden-Württemberg, 21.04.1998 - 4 K 8/97 (https://dejure.org/1998,31435)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.04.1998 - 4 K 8/97 (https://dejure.org/1998,31435)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. April 1998 - 4 K 8/97 (https://dejure.org/1998,31435)
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2001 - 4 K 320/00

    Kindergeldanspruch einer für fünf Jahre nach Deutschland abgeordneten

    Der Senat lässt offen, ob dem Klagebegehren für die Zeit von Januar 2000 bis zum Juni 2000 nicht die Bestandskraft des ablehnenden Bescheids der beklagten Behörde vom 4. Januar 2000 entgegensteht (hierzu Greite in DStR 2000, 143 und Senatsurteil vom 21.04.1998, 4 K 8/97, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 184).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 4 K 1763/99

    Bestandskräftiger Kindergeldfestsetzung (sog. Nullfestsetzung) kommt

    Mit der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 3 EStG hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der Abgabenordnung auf Dauerverwaltungsakte - wie die Kindergeldfestsetzungen - nicht zugeschnitten sind (vgl. BT-Drs. 13/3084, S. 73 und Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenat Stuttgart, vom 21. April 1998 - 4 K 8/97, Rev. eingelegt (Az. des BFH: VI R 164/98).
  • FG Münster, 23.10.2000 - 4 K 6362/98

    Voraussetzungen einer Neufestsetzung von Kindergeld

    Aktenzeichen des anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH VI R 78/98; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 1998, 18 K 3392/98 Kg, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH VI R 39/99; Bergkemper "Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung", Finanzrundschau - FR -, 2000, 136, 138; Tiedchen "Die Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden", Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 2000, 237, 241; a. A.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1998, 4 K 8/97, EFG 1999, 184, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH VI R 164/98; Huhn "Versagender/aufhebender Kindergeldbescheid oder Nullbescheid: Dauerverwaltungsakt und Bestandskraft", FR 2000, 141).
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