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   FG Düsseldorf, 07.09.2011 - 4 K 803/11 Erb   

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https://dejure.org/2011,20934
FG Düsseldorf, 07.09.2011 - 4 K 803/11 Erb (https://dejure.org/2011,20934)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.09.2011 - 4 K 803/11 Erb (https://dejure.org/2011,20934)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. September 2011 - 4 K 803/11 Erb (https://dejure.org/2011,20934)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtteilsanspruch von mehr als 420.094 EUR als steuerpflichtiger Erwerb nach dem ErbStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pauschale Abgeltung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich und Pflichtteil in einem Vergleich ohne Unterscheidung nach Anspruchsgrund rechtfertigt nicht die Annahme eines anteiligen Verzichts.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pauschale Abgeltung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich und Pflichtteil in einem Vergleich ohne Unterscheidung nach Anspruchsgrund rechtfertigt nicht die Annahme eines anteiligen Verzichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuerlicher Erwerb bei streitigem Pflichtteilsanspruch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.02.2008 - II R 82/05

    Keine Übertragbarkeit der Grundsätze des Erbvergleichs auf Vergleich der Erben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.09.2011 - 4 K 803/11
    Das hat zur Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung eine sogenannte Erblasserschuld darstellt, welche als Geldschuld mit dem Nennwert anzusetzen ist (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG; Troll/Gebel/Jülicher ErbStG § 10 Rn. 121; BFH, Urteil vom 26. Februar 2008 II R 82/05 BFH/NV 2008, 1051 m.w.N.).

    Deshalb können die Erben diese Nachlassverbindlichkeit von ihrem Erwerb abziehen (BFH, Urteil vom 26. Februar 2008 a.a.O.).

    Andererseits können die Vertragsparteien aber über die Höhe der gleichfalls streitigen Pflichtteilsansprüche sich vergleichsweise einigen, wie dies der BFH in seinen Grundsätzen über die erbschaftsteuerrechtliche Anerkennung des sogenannten Erbvergleichs ausgeführt hat (BFH, Urteil vom 26. Februar 2008 II R 82/05 a.a.O.; Anmerkung Dötsch zum Urteil des BFH vom 1. Juli 2008 II R 71/06 in Juris PR-SteuerR 48/2008 Anmerkung 4).

  • BFH, 19.07.2006 - II R 1/05

    Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.09.2011 - 4 K 803/11
    Die Erbschaftsteuer entsteht für diesen Erwerb erst im Zeitpunkt der Geltendmachung (Bundesfinanzhof , Urteil vom 07.10.1998 II R 52/96 BFHE 187, 50 BStBl II 1999, 23 ), also in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Verpflichteten ernstlich die Erfüllung des Anspruchs verlangt (BFH-Urteil vom 19. Juli 2006 - II R 1/05 - BStBl. II 2006, 718 m.w.N.) und nicht erst im Zeitpunkt des in der Regel nachfolgenden Gelderwerbs, der dem Pflichtteilsgläubiger aufgrund seines Anspruchs zufließt (s. Meincke, ErbStG, 15. Aufl., § 3 Rz. 52).

    Gibt sich der Berechtigte nach einem ernstlichen Streit mit dem Erben über die Höhe des Pflichtteils, vergleichsweise mit weniger zufrieden als er hätte beanspruchen können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in diesem Fall nur der vergleichsweise vereinbarte niedrigere Wert zu besteuern (BFH, Urteil vom 19. Juli 2006 II R 1/05 a.a.O.).

  • BFH, 07.10.1998 - II R 52/96

    Pflichtteilsverbindlichkeit bei Erfüllungs Statt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.09.2011 - 4 K 803/11
    Die Erbschaftsteuer entsteht für diesen Erwerb erst im Zeitpunkt der Geltendmachung (Bundesfinanzhof , Urteil vom 07.10.1998 II R 52/96 BFHE 187, 50 BStBl II 1999, 23 ), also in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Verpflichteten ernstlich die Erfüllung des Anspruchs verlangt (BFH-Urteil vom 19. Juli 2006 - II R 1/05 - BStBl. II 2006, 718 m.w.N.) und nicht erst im Zeitpunkt des in der Regel nachfolgenden Gelderwerbs, der dem Pflichtteilsgläubiger aufgrund seines Anspruchs zufließt (s. Meincke, ErbStG, 15. Aufl., § 3 Rz. 52).
  • BFH, 01.07.2008 - II R 71/06

    Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.09.2011 - 4 K 803/11
    Andererseits können die Vertragsparteien aber über die Höhe der gleichfalls streitigen Pflichtteilsansprüche sich vergleichsweise einigen, wie dies der BFH in seinen Grundsätzen über die erbschaftsteuerrechtliche Anerkennung des sogenannten Erbvergleichs ausgeführt hat (BFH, Urteil vom 26. Februar 2008 II R 82/05 a.a.O.; Anmerkung Dötsch zum Urteil des BFH vom 1. Juli 2008 II R 71/06 in Juris PR-SteuerR 48/2008 Anmerkung 4).
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