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Rechtsprechung
   FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13   

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https://dejure.org/2015,54430
FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13 (https://dejure.org/2015,54430)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.11.2015 - 4 K 81/13 (https://dejure.org/2015,54430)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. November 2015 - 4 K 81/13 (https://dejure.org/2015,54430)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 1 S 1 UStG 1999, § 2 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 S 2 UStG 1999, § 2 Abs 1 S 2 UStG 2005, § 22 Abs 1 UStG 1999
    Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumsätzen beim Bordellbetreiber - Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Schätzung der durch die Prostituierten erzielten Umsätze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung der durch Prostituierte generierten Umsätze in der zutreffend geschätzten Höhe umsatzsteuerlich zum Bordellbetreiber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 2
    Zurechnung der durch Prostituierte generierten Umsätze in der zutreffend geschätzten Höhe umsatzsteuerlich zum Bordellbetreiber

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurechnung der von Prostituierten in angemieteten Zimmern in einem Bordell erzielten Umsätze beim Bordellbetreiber - Schätzung des Tagesumsatzes einer Prostituierten in einem angemieteten Zimmer mit 90 Euro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG München, 25.10.2011 - 2 K 1939/08

    Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumsätzen - Hinzuschätzung bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
    Es ist ohne Belang, ob die Bewohnerinnen mit den Leistungsempfängern selbstständig verhandelten und die Bezahlung für ihre Leistungen unmittelbar einnahmen (Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris).

    Auch der Leistungsempfänger musste, ohne die Organisation des Bordells vollständig zu kennen, bereits nach den äußeren Gegebenheiten wie Ausstattung des Gebäudes, Auftreten unter einem einheitlichen Namen, einheitlicher Eingang und Öffnungszeiten und dem Schaukasten im Eingangsbereich, von einer Verpflichtung der Klägerin als Bordellbetreiberin ausgehen, zumal auch ungewiss ist, ob der durchschnittliche Bordellbesucher diesen Hinweis zur Kenntnis nahm, verstand und damit einverstanden war (zu einer vergleichbaren Weisung siehe Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, a.a.O.).

  • BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11

    Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob sämtliche Leistungen im Bordell, also auch die der unmittelbar handelnden Prostituierten, im Namen und für Rechnung des Bordellbetreibers ausgeführt werden (BFH Beschluss vom 31. März 2006 - V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; Urteil vom 17. Dezember 2014 - XI R 16/11, BStBl II 2015, 427 [431, Tz 47]).

    Für die Vermietung an Prostituierte gelten mithin dieselben Grundsätze wie für jede andere gewerbliche Vermietung an andere Unternehmer auch (BFH Urteil vom 17. Dezember 2014 - XI R 16/11, a.a.O. [431, Tz 45]).

  • FG Hamburg, 12.12.2012 - 2 K 88/11

    Umsatzsteuer: Zurechnung von Prostitutionsleistungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
    Das ProstG trifft keine Aussage darüber, zwischen wem bei Sachverhalten wie dem vorliegenden eine umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung begründet wird (vgl. Finanzgericht Hamburg Urteil vom 12. Dezember 2012 2 K 88/11, juris).
  • BFH, 25.11.2009 - V B 31/09

    Unternehmereigenschaft von Prostituierten - Grundsätze zur Zurechnung von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
    Beispielhaft genannt sind die Bauweise und Ausstattung der Häuser, die Einrichtung von kleinen Zimmern, Beschriftung der Häuser mit entsprechendem einheitlichen Namen, Bestellung von Hausverwalterinnen, die z.B. mit den Behörden verkehren, bei Auseinandersetzungen die Polizei benachrichtigen oder die Bewohnerinnen mit Getränken versorgen (BFH Urteil vom 10. August 1961 V 95/60 U, BStBl III 1961, 525; Beschluss vom 25. November 2009 - V B 31/09, BFH/NV 2010, 959).
  • FG Niedersachsen, 30.05.2008 - 16 K 468/05

    Leistungserbringung durch den Betrieb von Wohnungen zum Zweck der Ausübung der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
    Mit einem geschätzten Umsatz pro vermietetem Zimmer/Prostituierter pro Tag von 90 ? blieb der Beklagte am unteren Rand des Schätzungsrahmens (z.B. Niedersächsisches FG Urteil vom 30.05.2008 16 K 468/05, HI 2114336).
  • BFH, 21.02.1991 - V R 11/91

    Beurteilung einer Tätigkeit als Unternehmerisch - Rechtmäßigkeit der Schätzung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
    Dies ist der Fall, wenn der Bordellbetreiber nach außen hin als derjenige auftritt, der die Verschaffung von Geschlechtsverkehr im Rahmen seines Betriebes anbietet (BFH Urteil vom 21. Februar 1991 - V R 11/91, UR 1991, 255), und sich nicht auf eine Vermietungsleistung gegenüber den Prostituierten beschränkt.
  • BFH, 31.03.2006 - V B 181/05

    Prostituierte: Abgrenzung selbstständige - nichtselbstständige Tätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob sämtliche Leistungen im Bordell, also auch die der unmittelbar handelnden Prostituierten, im Namen und für Rechnung des Bordellbetreibers ausgeführt werden (BFH Beschluss vom 31. März 2006 - V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; Urteil vom 17. Dezember 2014 - XI R 16/11, BStBl II 2015, 427 [431, Tz 47]).
  • BFH, 10.08.1961 - V 95/60 U

    Entgeltliche Überlassung von Räumen zu Zwecken der Prostitution bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
    Beispielhaft genannt sind die Bauweise und Ausstattung der Häuser, die Einrichtung von kleinen Zimmern, Beschriftung der Häuser mit entsprechendem einheitlichen Namen, Bestellung von Hausverwalterinnen, die z.B. mit den Behörden verkehren, bei Auseinandersetzungen die Polizei benachrichtigen oder die Bewohnerinnen mit Getränken versorgen (BFH Urteil vom 10. August 1961 V 95/60 U, BStBl III 1961, 525; Beschluss vom 25. November 2009 - V B 31/09, BFH/NV 2010, 959).
  • FG Niedersachsen, 14.02.2013 - 5 K 318/10

    Vorliegen der Voraussetzungen des Ansehens eines Steuerpflichtigen als Betreiber

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
    Unerheblich ist, dass sie die Aufzeichnungen nicht führte, weil sie eine andere Auffassung zur Zurechnung der Umsätze der Prostituierten hatte (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 14. Februar 2013 5 K 318/10, juris, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13
    In höchstrichterlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass es bei der Frage, wer als leistender Unternehmer nach außen hin auftritt, ohne Bedeutung ist, ob der Unternehmer seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere -Subunternehmer- ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01, BStBl II 2004, 622, zu der vergleichbaren Problematik bei Strohmanngeschäften).
  • BFH, 20.02.2001 - V B 191/00

    Unternehmereigenschaft

  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. November 2015  4 K 81/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 566/18

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung einer

    Das Finanzamt berufe sich auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, aber wende den dortigen "Schätzbetrag" von 90 EUR nicht an; dies sei "Rosinenpickerei".

    Wenn eine Prostituierte nicht deutlich aus dem organisatorischen Rahmen eines bordellartigen Betriebes individualisierbar hervortritt (z.B. durch eigene Kontaktmöglichkeiten) sowie tatsächlich und erkennbar für eigene Rechnung handelt (z.B. durch individuelle Werbung), werden auch die Prostitutionsumsätze durch den Bordellbetreiber erbracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.09.2017 XI B 65/17BFH/NV 2018, 240; BFH-Beschluss vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827 ; Urteil des FG München vom 11.05.2016 3 K 3267/13, EFG 2017, 11243 ; Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. November 2015 - 4 K 81/13 -, juris; K 3267/13; Urteil des FG München vom 25.10.2011 2 K 1939/08, juris; Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2012 2 K 88/11, juris; auch Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017 2 K 134/17, juris).

    Die Antragstellerin hat sich nur gegen die Höhe der unterstellten Tageseinnahmen gewendet und die Anwendung des Satzes aus dem Urteil des Finanzgericht Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13 (90 EUR/Tag) begehrt.

  • FG Nürnberg, 27.12.2018 - 2 V 566/18

    Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung

    Das Finanzamt berufe sich auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, aber wende den dortigen "Schätzbetrag" von 90 EUR nicht an; dies sei "Rosinenpickerei".

    Wenn eine Prostituierte nicht deutlich aus dem organisatorischen Rahmen eines bordellartigen Betriebes individualisierbar hervortritt (z.B. durch eigene Kontaktmöglichkeiten) sowie tatsächlich und erkennbar für eigene Rechnung handelt (z.B. durch individuelle Werbung), werden auch die Prostitutionsumsätze durch den Bordellbetreiber erbracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.09.2017 XI B 65/17BFH/NV 2018, 240; BFH-Beschluss vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Urteil des FG München vom 11.05.2016 3 K 3267/13, EFG 2017, 11243; Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. November 2015 - 4 K 81/13 -, juris; K 3267/13; Urteil des FG München vom 25.10.2011 2 K 1939/08, juris; Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2012 2 K 88/11, juris; auch Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017 2 K 134/17, juris).

    Die Antragstellerin hat sich nur gegen die Höhe der unterstellten Tageseinnahmen gewendet und die Anwendung des Satzes aus dem Urteil des Finanzgericht Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13 (90 EUR/Tag) begehrt.

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 731/18

    Arrest zur Sicherung der Vollstreckung von Umsatzsteuerschulden

    Das Finanzamt berufe sich auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, aber wende den dortigen "Schätzbetrag" von 90 EUR nicht an; dies sei "Rosinenpickerei".

    Wenn eine Prostituierte nicht deutlich aus dem organisatorischen Rahmen eines bordellartigen Betriebes individualisierbar hervortritt (z.B. durch eigene Kontaktmöglichkeiten) sowie tatsächlich und erkennbar für eigene Rechnung handelt (z.B. durch individuelle Werbung), werden auch die Prostitutionsumsätze durch den Bordellbetreiber erbracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.09.2017 XI B 65/17BFH/NV 2018, 240; BFH-Beschluss vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Urteil des FG München vom 11.05.2016 3 K 3267/13, EFG 2017, 11243; Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. November 2015 - 4 K 81/13 -, juris; K 3267/13; Urteil des FG München vom 25.10.2011 2 K 1939/08, juris; Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2012 2 K 88/11, juris; auch Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017 2 K 134/17, juris).

    Die Antragstellerin hat sich nur gegen die Höhe der unterstellten Tageseinnahmen gewendet und die Anwendung des Satzes aus dem Urteil des Finanzgericht Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13 (90 EUR/Tag) begehrt.

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 730/18

    Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von Haftungsschulden

    Das Finanzamt berufe sich auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, aber wende den dortigen "Schätzbetrag" von 90 EUR nicht an; dies sei "Rosinenpickerei".

    Wenn eine Prostituierte nicht deutlich aus dem organisatorischen Rahmen eines bordellartigen Betriebes individualisierbar hervortritt (z.B. durch eigene Kontaktmöglichkeiten) sowie tatsächlich und erkennbar für eigene Rechnung handelt (z.B. durch individuelle Werbung), werden auch die Prostitutionsumsätze durch den Bordellbetreiber erbracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.09.2017 XI B 65/17BFH/NV 2018, 240; BFH-Beschluss vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Urteil des FG München vom 11.05.2016 3 K 3267/13, EFG 2017, 11243; Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13, Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. November 2015 - 4 K 81/13 -, juris; K 3267/13; Urteil des FG München vom 25.10.2011 2 K 1939/08, juris; Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2012 2 K 88/11, juris; auch Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2017 2 K 134/17, juris).

    Der Antragsteller hat sich nur gegen die Höhe der unterstellten Tageseinnahmen gewendet und die Anwendung des Satzes aus dem Urteil des Finanzgericht Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13 (90 EUR/Tag) begehrt.

  • FG Münster, 28.03.2019 - 5 K 956/16

    Umsatzsteuer - Zur Frage, unter welchen Umständen in Bordellen erzielte Umsätze

    Die Entscheidung über die Zurechnung der Prostitutionsumsätze hat dabei unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen (BFH, Beschluss vom 31.03.2006, V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; für eine entsprechende Würdigung vgl. z.B. FG München, Urteil vom 11.05.2016, 3 K 3267/13, EFG 2017, 1124 sowie nachgehend BFH, Urteil vom 27.09.2018, V R 9/17, BFH/NV 2019, 127; zu diesen Entscheidungen kritisch Vogt, UR 2019, 169; ferner: FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.11.2015, 4 K 81/13, juris; FG Köln, Urteil vom 15.05.2014, 3 K 2923/11, juris; FG München, Urteil vom 25.10.2007, 14 K 4564/04, juris; FG Köln, Urteil vom 13.02.2002, 7 K 4601/99, juris).
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 28.02.2014 - 4 K 81.13 V   

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https://dejure.org/2014,15719
VG Berlin, 28.02.2014 - 4 K 81.13 V (https://dejure.org/2014,15719)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2014 - 4 K 81.13 V (https://dejure.org/2014,15719)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 2014 - 4 K 81.13 V (https://dejure.org/2014,15719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 16 Abs 5 AufenthG, § 82 Abs 4 S 1 AufenthG
    Schengen-Visum; keine Klageerledigung wegen Zeitablauf; Sprachvisum liegt im Ermessen der Behörde; Erteilung zwingend wenn Lebensunterhalt durch Antragssteller geleistet wird

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2014 - 4 K 81.13
    Denn bei dem Begehren der Klägerin handelt es sich nicht um ein solches, das in zeitlicher Hinsicht anlassbezogen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris. Rdnr. 14 ff.).
  • VG Berlin, 15.07.2011 - 35 K 253.10

    Stattgabe (Neubescheidung)

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2014 - 4 K 81.13
    Das der Beklagten im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen ist nicht dazu da, der Klägerin (und ihrem Freund) Vorschriften zur Lebensplanung zu machen, sondern hat deren diesbezügliche private Entscheidungen zunächst hinzunehmen und zu prüfen, ob das Motiv des Ausländers für den angestrebten Sprachaufenthalt und seinen Zeitpunkt nachvollziehbar und plausibel ist (vgl. auch Urteil der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2011 - VG 35 K 253.10 V -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 2 B 6.17

    Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland, der

    Vorliegend kann offen bleiben, ob der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht zu folgen ist, nach der die Teilnahme an einem von vornherein zeitlich begrenzten Intensivsprachkurs beabsichtigt sein muss, der in der Regel täglichen Unterricht und mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2014 - 4 K 81.13 V -, juris Rdn. 13 f.; Hailbronner, AusIR, Stand: November 2017, § 16 b Rdn. 2, 3; Walther in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2017, § 16 Rdn. 31; Fehrenbacher, a.a.O., § 16 b AufenthG, Anm. 3; Nr. 16.5.1.1 AVwV-AufenthG zu § 16 AufenthG a.F.).
  • VG Berlin, 21.12.2015 - 22 K 156.14

    Klage auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Spracherwerbs

    Dabei kann offen bleiben, ob das bei § 16 Abs. 5 AufenthG auszuübende Ermessen aufgrund Nr. 16.5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz in der Weise intendiert ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden soll, wenn der betroffene Ausländer über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt während des voraussichtlichen Aufenthalts in Deutschland verfügt (so Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15. Juli 2011 - VG 35 K 253.10 V - juris, Rn. 20; Urteil vom 28. Februar 2014 - VG 4 K 81.13 V - juris, Rn. 13).
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Rechtsprechung
   VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25709
VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13.NW (https://dejure.org/2013,25709)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13.09.2013 - 4 K 81/13.NW (https://dejure.org/2013,25709)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13. September 2013 - 4 K 81/13.NW (https://dejure.org/2013,25709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5 SchfG, § 10 Abs 1 SchfHwG, § 9 Abs 5 SchfHwG
    Konkurrentenklage gegen Auswahl eines Bezirksschornsteinfegermeisters

  • Wolters Kluwer

    Einstufung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nach § 10 Abs. 1 SchfHwG als Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Mitbewerber in Form der sog. Konkurrentenverdrängungsklage ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion darf nicht über Auswahl des Bezirksschornsteinfegermeisters entscheiden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion darf nicht über Auswahl des Bezirksschornsteinfegermeisters entscheiden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139

    Konkurrentenstreit um die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister -

    Auszug aus VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13
    Deshalb hat die Ablehnung gegenüber einem Mitbewerber keinen weitergehenden Reglungsgehalt als der ihn belastende Bescheid über die Bestellung des Bestqualifizierten (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 22 B 11.1139 -, GewArch 2012, 83).

    Um effektiven Rechtsschutz zu erreichen, ist gegen diese Bestellung die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Mitbewerbers in Form der sogenannten Konkurrentenverdrängungsklage statthaft (Bay.VGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 22 B 11.1139 -, GewArch 2012, 83; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 ME 116/09 -, GewArch 2010, 245 zur Konkurrentenverdrängungsklage in einer Marktzulassungssache).

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1722

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister - Konkurrentenverdrängungsklage

    Auszug aus VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13
    Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 22. April 2013 - 22 BV 12.1722 -, juris).

    Dies zeigt schon die Regelung des § 10 Abs. 4 SchfHwG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung keine aufschiebende Wirkung haben (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. April 2013, a.a.O.; vgl. aber auch schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 12 B 7/88.OVG -, GewArch 1988, 227 und VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 L 623/10.NW -, GewArch 2010, 410).

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13
    Dieser für den Kläger belastende Verwaltungsakt bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105/83 -, NJW 1986, 1120; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juli 1991 - 4 L 74/91 -, NVwZ-RR 1992, 338; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Januar 2010 - 1 A 10831/09.OVG -, LKRZ 2010, 146 jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2009 - 7 ME 116/09

    Konkurrentenverdrängungsklage um Marktzulassung

    Auszug aus VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13
    Um effektiven Rechtsschutz zu erreichen, ist gegen diese Bestellung die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Mitbewerbers in Form der sogenannten Konkurrentenverdrängungsklage statthaft (Bay.VGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 22 B 11.1139 -, GewArch 2012, 83; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 ME 116/09 -, GewArch 2010, 245 zur Konkurrentenverdrängungsklage in einer Marktzulassungssache).
  • VG Neustadt, 28.06.2010 - 4 L 623/10

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit um

    Auszug aus VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13
    Dies zeigt schon die Regelung des § 10 Abs. 4 SchfHwG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung keine aufschiebende Wirkung haben (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. April 2013, a.a.O.; vgl. aber auch schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 12 B 7/88.OVG -, GewArch 1988, 227 und VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 L 623/10.NW -, GewArch 2010, 410).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.01.2010 - 1 A 10831/09

    Durchsetzung der Erfüllung der Straßenreinigungspflicht durch einen

    Auszug aus VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13
    Dieser für den Kläger belastende Verwaltungsakt bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105/83 -, NJW 1986, 1120; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juli 1991 - 4 L 74/91 -, NVwZ-RR 1992, 338; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Januar 2010 - 1 A 10831/09.OVG -, LKRZ 2010, 146 jeweils m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.1988 - 12 B 7/88
    Auszug aus VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13
    Dies zeigt schon die Regelung des § 10 Abs. 4 SchfHwG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung keine aufschiebende Wirkung haben (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. April 2013, a.a.O.; vgl. aber auch schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 12 B 7/88.OVG -, GewArch 1988, 227 und VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 L 623/10.NW -, GewArch 2010, 410).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13
    Dies zeigt insbesondere auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2013, der das Schreiben vom 7. November 2012 als Bescheid bezeichnet, deshalb den Widerspruch folgerichtig als nach § 68 ff. VwGO zulässig behandelt und sich mit den Einwänden des Klägers sachlich auseinandergesetzt hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21/86 -, NVwZ 1988, 51).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.07.1991 - 4 L 74/91
    Auszug aus VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13
    Dieser für den Kläger belastende Verwaltungsakt bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105/83 -, NJW 1986, 1120; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juli 1991 - 4 L 74/91 -, NVwZ-RR 1992, 338; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Januar 2010 - 1 A 10831/09.OVG -, LKRZ 2010, 146 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Neustadt, 13.09.2013 - 4 K 81/13
    Bei der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nach § 10 Abs. 1 SchfHwG handelt es sich - ebenso wie bei einer Ernennung für ein öffentliches Amt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 Rn. 17 ff.) - um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung.
  • VG Neustadt, 07.01.2013 - 4 L 1052/12

    Bisheriger Bezirksschornsteinfegermeister nimmt Eilantrag im Konkurrentenstreit

  • VG Neustadt, 08.01.2015 - 4 K 561/14

    Keine Altersdiskriminierung eines in den Ruhestand getretenen

    Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, woraufhin das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2013 den Bescheid der ADD Trier vom 7. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 aufhob (Az. 4 K 81/13.NW).

    Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 4 L 958/13.NW, 4 L 773/13.NW, 4 L 1052/12.NW und 4 K 81/13.NW.

  • VG Weimar, 23.11.2016 - 8 E 1190/16

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Mitbewerbers zum

    Wie die grundsätzliche Befristung der Bestellung in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - auf sieben Jahre, die Möglichkeit der Aufhebung der Bestellung nach § 12 SchfHwG und insbesondere auch die in § 10 Abs. 4 SchfHwG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen die Bestellung zeigen, kann die Bestellung von einem Konkurrenten vielmehr angefochten und im Falle des Obsiegens auch rückgängig gemacht werden (vgl. u. a. BayVGH, Urteil vom 22. April 2013, Az.: 22 BV 12/1722; VG Stade, Urteil vom 12. November 2014, Az.: 6 A 2792/13; VG Neustadt, Urteil vom 13. September 2013, Az.: 4 K 81/13 NW; VG Saarlouis, Beschluss vom 27. September 2010, Az.: 1 L 629/10; Seidel, GewArch 2012, 382 (383)).
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