Weitere Entscheidung unten: VG Stuttgart, 30.09.2013

Rechtsprechung
   VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13   

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VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13 (https://dejure.org/2014,34216)
VG Bremen, Entscheidung vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 (https://dejure.org/2014,34216)
VG Bremen, Entscheidung vom 06. November 2014 - 4 K 841/13 (https://dejure.org/2014,34216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    GG Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 1 Abs 1; GG Art ... 28 Abs 2; GG Art 38 Abs 1 S 1; GG Art 73 Abs 1 Nr 11; StichprobenV § 3; ZensAG § 2; ZensG 2011 § 16; ZensG 2011 § 17; ZensG 2011 § 19; ZensG 2011 § 7 Abs 1 S 2 Nr 1
    Zensusklage Bremerhaven - Einfacher relativer Standardfehler; Einwohnerzahl; Kommunale Selbstverwaltung; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Zensus 2011

  • spiegel.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Alte Einwohnerzahl Bremerhavens bleibt vorerst maßgeblich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zensusklage Bremerhavens abgewiesen

  • spiegel.de (Pressebericht, 11.11.2014)

    Bremerhaven scheitert mit Zensusklage

  • fe-ls.de (Kurzinformation)

    Zensus 2011: Statistische Berechnungsmethode zur Einwohnerermittlung in Bremen zulässig

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Klage der Stadt Bremerhaven gegen Zensusergebnis abgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zensus 2011: Statistische Berechnungsmethode zur Einwohnerermittlung in Bremen zulässig - Zensusgesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2588/89

    Volkszählung - zur Feststellung der Einwohnerzahl durch Verwaltungsakt

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
    Im Übrigen ist die Festsetzung der Einwohnerzahl gegenüber einer Gemeinde als Verwaltungsakt allgemein anerkannt (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 28; Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 100).

    Infolgedessen wären bei Aufhebung des Bescheides vom 03.06.2013 die Ergebnisse der Volkszählung 1987 Grundlage für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.2014 - 1 B 207/14; VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 28; Schneider, CR 1989, 314 (314); Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 103).

    Jedenfalls ist eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG nicht auszuschließen (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 34).

    Dieses Beispiel belegt die in Rechtsprechung (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 29; VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 - 1 K 951/10, Juris Tz. 29ff.) und Literatur (Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011; Schneider, CR 1989, 314 (315)) anerkannte hohe und dauerhafte finanzielle Bedeutung der Festsetzung der Einwohnerzahl.

    Die Festsetzung der Einwohnerzahl nach einer Volkszählung gegenüber Gemeinden, also auch der Klägerin, bedarf einer Ermächtigungsgrundlage (ebenso VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 32f.; BayVerwGH, Urt. 21.12.1994 - 4 B 93.244, Juris Tz. 32).

    Aus einer verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG kann ebenfalls kein Anspruch auf Festsetzung der tatsächlichen Einwohnerzahl abgeleitet werden (im Ergebnis ebenso für die Volkszählung 1987: VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 41).

    Auch im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO hat es deshalb der von der Klägerin geforderten Einsichtnahme in die IT-Anwendung des Zensus 2011 nicht bedurft (vgl. dazu auch VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 41, wonach es für die Wahrheitsfindung nicht zwingend einer Vorlage sämtlicher Volkszählungsunterlagen bedarf).

    Ein Abgleich der Ergebnisse des Zensus mit dem Melderegister würde gegen das aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Verbot des Melderegisterabgleichs verstoßen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 198ff.), das damit eine Schranke für die Überprüfung der Richtigkeit des statistischen Ergebnisses setzt (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 40; BayVerwGH, Urt. 21.12.1994 - 4 B 93.244, Juris Tz. 37).

    Dies gilt selbst dann, wenn das Melderegister nicht abgeändert würde, sondern lediglich mögliche Fehlerquellen identifiziert würden (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 40).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
    Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. ausführlich dazu BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83).

    Sie schaffe die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 159).

    Das Bundesverfassungsgericht ist sogar davon ausgegangen, dass die Richtigkeit der staatlichen Statistik unter bestimmten Voraussetzungen dafür notwendige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen kann (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 159ff.).

    Der Gesetzgeber müsse feststellen, ob auf eine Totalerhebung verzichtet werden könne und stattdessen weniger in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Verfahren wie ein Stichprobenverfahren verwendet werden könnten (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 179).

    Gerade im Hinblick auf die bereits dargelegte gesetzgeberische Prüfungspflicht, ob anstelle einer Totalerhebung andere Methoden verwendet werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 179), ist aus verfassungsrechtlicher Sicht für eine Methodenveränderung keine sichere Prognose notwendig.

    Eine unmittelbare Korrektur in den Melderegistern hat im Rahmen des Zensus nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 allerdings nicht stattgefunden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 198ff.) keine Erkenntnisse über einzelne Personen an die Verwaltung zurückgespielt werden dürfen.

    Ein Abgleich der Ergebnisse des Zensus mit dem Melderegister würde gegen das aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Verbot des Melderegisterabgleichs verstoßen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 198ff.), das damit eine Schranke für die Überprüfung der Richtigkeit des statistischen Ergebnisses setzt (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 40; BayVerwGH, Urt. 21.12.1994 - 4 B 93.244, Juris Tz. 37).

    Denn bereits mit der Einführung der Daten in das gerichtliche Verfahren ist die Möglichkeit geschaffen, diese für den Verwaltungsvollzug zu verwenden, was mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 196ff.).

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
    Es ist Teil der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Gemeinden (BVerfG, Urt. v. 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11).

    Die Modalitäten des Verteilungssystems dürfen nicht zu willkürlichen Resultaten führen (BVerfG, Urt. v. 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11; VerfGH NRW, Urt. v. 26.05.2010 - VerfGH 17/08).

    Dazu ist ein transparentes Verteilungsverfahren zu gewährleisten (BVerfG, Urt. v. 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
    Dieses Beispiel belegt die in Rechtsprechung (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 29; VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 - 1 K 951/10, Juris Tz. 29ff.) und Literatur (Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011; Schneider, CR 1989, 314 (315)) anerkannte hohe und dauerhafte finanzielle Bedeutung der Festsetzung der Einwohnerzahl.

    Insoweit ist der Schutzbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts eröffnet (ebenso Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 30ff.; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.2014 - 1 B 207/14; a. A. VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 - 1 K 951/10, Juris Tz. 62).

    Für solche extremen Abweichungen wird partiell aus dem Selbstverwaltungsrecht ein Anspruch auf Durchführung eines Korrekturverfahrens abgeleitet, welches das ZensG 2011 nicht ausdrücklich vorsieht (Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 62ff.; a. A. im Hinblick auf die Fortschreibung der Bevölkerungszahl VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 - 1 K 951/10, Juris Tz. 60ff.).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
    Die kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie alle möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 - 1 BvL 15/87).

    Dieser sei erst überschritten, wenn eine verfassungsrechtliche Position einer anderen in einer Weise untergeordnet werde, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite der betroffenen Position von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden könne (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 - 1 BvL 15/87).

  • VGH Bayern, 21.12.1994 - 4 B 93.244
    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
    Die Festsetzung der Einwohnerzahl nach einer Volkszählung gegenüber Gemeinden, also auch der Klägerin, bedarf einer Ermächtigungsgrundlage (ebenso VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 32f.; BayVerwGH, Urt. 21.12.1994 - 4 B 93.244, Juris Tz. 32).

    Ein Abgleich der Ergebnisse des Zensus mit dem Melderegister würde gegen das aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Verbot des Melderegisterabgleichs verstoßen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 198ff.), das damit eine Schranke für die Überprüfung der Richtigkeit des statistischen Ergebnisses setzt (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 40; BayVerwGH, Urt. 21.12.1994 - 4 B 93.244, Juris Tz. 37).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
    Falls dem nicht so ist, trifft den Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
    Als spezielle Ausprägung des Gestaltungsspielraums verfügt der Gesetzgeber zusätzlich über einen Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - VerfGH 17/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen im

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
    Die Modalitäten des Verteilungssystems dürfen nicht zu willkürlichen Resultaten führen (BVerfG, Urt. v. 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11; VerfGH NRW, Urt. v. 26.05.2010 - VerfGH 17/08).
  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 4.10

    Klagebefugnis, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Besteuerungsgrundlagen,

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13
    Ausgehend davon könne sich eine Gemeinde dann gegen finanzielle Belastungen durch staatliches Handeln wenden, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume darlege und nachweise (BVerwG, Urt. v. 15.06.2011 - 9 C 4/10).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Das Zensusgesetz 2011 regelt jedoch nicht die Rechtsverhältnisse zwischen den Kommunen und dem Bund oder Dritten und greift schon deshalb nicht in das von Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Recht auf kommunale Selbstverwaltung ein (a.A. VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1987 - Z 10 S 482/87 -, NJW 1988, S. 988; VG Bremen, Urteil vom 6. November 2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 29; Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 30 ff.; Obermann, LKV 2014, S. 66 ).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hieraus der - häufig als "Rückspielverbot" bezeichnete - Schluss gezogen worden, dass Überprüfungen eines Volkszählungsergebnisses in Rechtsbehelfsverfahren, die auf einen solchen Abgleich hinauslaufen würden, ebenfalls unzulässig sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89, NVwZ 1993, S. 497 ; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 37; VG Bremen, Urteil vom 6. November 2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 -, juris, Rn. 15; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 277).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20

    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; ernstliche

    Aus Sicht des Senats besteht vorliegend vielmehr die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die von ihr als zu niedrig und fehlerhaft gerügte Feststellung der Einwohnerzahl in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 19; Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 29; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 222 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 27.6.2013 - 1 K 951/10 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 12.9.2019 - 12 A 127/15 -, Veröff.

    Diese verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Bürger, die u.a. durch die in § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 ZensG 2011 normierten Verpflichtungen zur Datenlöschung umgesetzt wurden - führen zwangsläufig dazu, dass einzelne Schritte im Rahmen der komplexen Datenermittlung und Berechnung im Nachhinein nicht mehr bis ins Letzte nachvollzogen werden können (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 273 ff.).

    Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass jede statistische Erhebung, d.h. sowohl Stichprobenerhebungen als auch Vollerhebungen, Messfehler in Form von systematischen und zufälligen Fehlern aufweisen (siehe BT-Drucks. 16/12219, S. 31; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57).

    Abgesehen davon ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass es sich bei dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Insofern ist die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltene Vorgabe bereits dann erfüllt, wenn vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einhaltung des gesetzlich festgelegten Standardfehlers auszugehen gewesen ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84 ff.).

    Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers im Fall einer möglichen Abweichung des tatsächlichen Standardfehlers vom angestrebten Standardfehler eine erneute Datenerhebung durchgeführt werden sollte (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63), oder auf die auf Basis der Volkszählung 1987 fortgeschriebenen Zahlen zurückgegriffen werden sollte (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 81).

    Wie in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 ausgeführt, bedeutet der einfache relative Standardfehler von 0, 5 %, dass mit einer Sicherheit von 95 % der Unterschied zwischen der festgestellten und der tatsächlichen (aber unbekannten) Einwohnerzahl maximal 1 % der Registerbevölkerung einer Kommune beträgt (BT-Drucks. 16/12219, S. 31; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 59).

    Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 31) und hat dem u.a. durch die Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2011 Rechnung getragen (vgl. dazu obige Ausführungen; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 285; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 80).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hieraus der - häufig als "Rückspielverbot" bezeichnete - Schluss gezogen worden, dass Überprüfungen eines Volkszählungsergebnisses in Rechtsbehelfsverfahren, die auf einen solchen Abgleich hinauslaufen würden, ebenfalls unzulässig sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 40; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 37; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2015 - 12 L 450/15 -, juris, Rn. 15).

  • VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16

    Klage gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl einer Kommune im Rahmen

    Hintergrund ist die naturgemäß auftretende Ungenauigkeit statistischer Erhebungen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 57; VG Regensburg, Urteil vom 06.08.2015 - Ro 5 K 13/2149 - Juris Rn. 290).

    Die Vorgabe muss nur voraussichtlich eingehalten werden, nicht aber durch den Zensus 2011 zwingend erreicht worden sein (vgl. VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 61).

    Der Wortbedeutung nach bezeichnet "anstreben" das in die Zukunft gerichtete Wirken, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, ohne dass das Erreichen bereits sicher ist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 63).

    Der von der Klägerin im Vorwege geforderten Einsichtnahme in die IT-Anwendung des Zensus 2011, insbesondere in den SAS-Code, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (vgl. dazu auch: VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 72; VGH Mannheim, Urteil vom 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 - Juris Rn. 41, wonach es für die Wahrheitsfindung nicht zwingend einer Vorlage sämtlicher Unterlagen der Bevölkerungszählung bedarf).

    Die Verwendung von Namenslisten stellt nach der Rechtsprechung keinen vorwerfbaren methodischen Mangel dar (vgl. VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 78; VG Regensburg, Urteil vom 06.08.2015 - Ro 5 K 13/2149 - Juris Rn. 284 ff.).

    Zudem würde ein Verzicht auf Namenslisten nach Darlegung des Verwaltungsgerichts Bremen unter Verweis auf den Sachverständigen tendenziell zu einer Unterschätzung der Einwohnerzahl führen (VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 78).

    Zu den rechtlichen Unwägbarkeiten hat das Verwaltungsgericht Bremen zutreffend ausgeführt (Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 84):.

  • VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149

    Zensus-Klage der Stadt Amberg bleibt ohne Erfolg

    Daneben werde auf die zutreffenden Ausführungen des VG Bremen (U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13) verwiesen.

    Insgesamt hat der Gesetzgeber aufgrund umfangreicher Voruntersuchungen ein Verfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl entwickelt, welches aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten heraus nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 37 bis 43).

    Deshalb und weil der Einwohnerzahl im Rahmen des Finanzausgleichs erhebliches Gewicht zukommt, muss sich auch deren Feststellung an den oben genannten Maßstäben orientieren (so auch VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Rn. 45).

    Deshalb kann aus der Studie auch keine Aussage zur Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung abgeleitet werden (a.A. VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 47).

    Aus diesem Grund unterliegt es grundsätzlich dem Verfahrensermessen der vollziehenden Behörden, wie sie die Stichproben konkret umsetzen (so auch VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 68).

    Schon aus diesem Grund verbietet es sich, den Gemeinden ein subjektivöffentliches Recht auf strikte Einhaltung der Grenze von 0, 5% zuzugestehen (so auch VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Rn. 63).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19

    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; Gemeinde;

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hieraus der - häufig als "Rückspielverbot" bezeichnete - Schluss gezogen worden, dass Überprüfungen eines Volkszählungsergebnisses in Rechtsbehelfsverfahren, die auf einen solchen Abgleich hinauslaufen würden, ebenfalls unzulässig sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 40; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 37; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2015 - 12 L 450/15 -, juris, Rn. 15).

    Diese Regelung soll dem bereits oben erwähnten Umstand Rechnung tragen, dass jede statistische Erhebung, d.h. sowohl Stichprobenerhebungen als auch Vollerhebungen, Messfehler in Form von systematischen und zufälligen Fehlern aufweisen (siehe BT-Drucks. 16/12219, S. 31; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57).

    Aber auch unabhängig davon ergibt die zur Ermittlung eines drittschützenden Charakters einer Norm anhand des Wortlauts, der Historie sowie der Systematik vorzunehmende Auslegung (vgl. dazu obige Ausführungen) von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011, dass es sich bei dem in dieser Vorschrift enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; siehe auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der insofern von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Insofern ist die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltene Vorgabe bereits dann erfüllt, wenn vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einhaltung des gesetzlich festgelegten Standardfehlers auszugehen gewesen ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84 ff.).

    Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers im Fall einer möglichen Abweichung des tatsächlichen Standardfehlers vom angestrebten Standardfehler eine erneute Datenerhebung durchgeführt werden sollte (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63), oder auf die auf Basis der Volkszählung 1987 fortgeschriebenen Zahlen zurückgegriffen werden sollte (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 81).

    Wie in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 ausgeführt, bedeutet der einfache relative Standardfehler von 0, 5 %, dass mit einer Sicherheit von 95 % der Unterschied zwischen der festgestellten und der tatsächlichen (aber unbekannten) Einwohnerzahl maximal 1 % der Registerbevölkerung einer Kommune beträgt (BT-Drucks. 16/12219, S. 31; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 59).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus

    Das gilt ungeachtet der Frage, ob die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Klage schon deshalb zu verneinen seien, weil ihr kein subjektiv-öffentliches Recht an der Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Antragsgegners zur Seite stehe (vgl. zur Fortschreibung der amtlichen Bevölkerungsstatistik VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 - 1 K 951/10 -, juris Rn. 40 ff.; a.A. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 28 ff.).

    Selbst wenn dies zuträfe, wird die Entscheidung des Gesetzgebers damit nicht offenkundig verfassungswidrig, zumal es ohne Weiteres einsichtig ist, dass ein Stichprobenverfahren zur Datenbereinigung eine hinreichend große Grundgesamtheit und mithin eine Mindestgemeindegröße erfordert (vgl. dazu auch VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 44 ff.).

    Ungeachtet der Frage, ob hier verfassungsrechtliche Positionen überhaupt berührt sind, legt die Antragstellerin nicht näher dar, warum die bloße Vorgabe eines Standardfehlers in § 7 Abs. 1 ZensG 2011 zu einer mangelnden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führen sollte (vgl. dazu ausführlich VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 68, 82).

    Zudem bliebe selbst bei einer angenommenen Verbindlichkeit der Vorschrift zu erwägen, ob es insoweit ausreichend war, dass nach dem gewählten Verfahren vor der Durchführung des Zensus 2011 im Sinne eines Einschätzungsspielraums davon ausgegangen werden durfte, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten werden würde (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 63).

    Die Erwägung, dass das Rechtsschutzinteresse einer betroffenen Gemeinde hinter der staatlichen Planungsaufgabe und dem dabei zu gewährleistenden informationellen Selbstbestimmungsrecht der Einwohner zurückzutreten hat, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (vgl. dazu auch VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 84, m.w.N.).

  • VG Bremen, 20.10.2020 - 6 K 255/15

    Verwendungszulage, Urteil vom 20.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende

    Aufgrund der Komplexität des Verfahrens zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten sind ergebnisrelevante Fehler nicht vollständig auszuschließen (vgl. zur ähnlichen Problematik bei der Durchführung einer Bevölkerungszählung: VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 58).

    Diese resultiert insbesondere aus dem sogenannten Stichprobenfehler (vgl. dazu VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 60), mit dem jede Zufallsstichprobe behaftet ist.

  • VG Bremen, 20.10.2020 - 6 K 246/15

    Zahlung einer Verwendungszulage, Urteil vom 20.10.2020 - Fehlertoleranz;

    Aufgrund der Komplexität des Verfahrens zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten sind ergebnisrelevante Fehler nicht vollständig auszuschließen (vgl. zur ähnlichen Problematik bei der Durchführung einer Bevölkerungszählung: VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 58).

    Diese resultiert insbesondere aus dem sogenannten Stichprobenfehler (vgl. dazu VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 60), mit dem jede Zufallsstichprobe behaftet ist.

  • VG Bremen, 27.10.2020 - 6 K 249/15

    Verwendungszulage, Urteil vom 27.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende

    Aufgrund der Komplexität des Verfahrens zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten sind ergebnisrelevante Fehler nicht vollständig auszuschließen (vgl. zur ähnlichen Problematik bei der Durchführung einer Bevölkerungszählung: VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 58).

    Diese resultiert insbesondere aus dem sogenannten Stichprobenfehler (vgl. dazu VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 60), mit dem jede Zufallsstichprobe behaftet ist.

  • VG Bremen, 21.10.2020 - 6 K 2100/14

    Verwendungszulage, Urteil vom 21.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende

    Aufgrund der Komplexität des Verfahrens zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten sind ergebnisrelevante Fehler nicht vollständig auszuschließen (vgl. zur ähnlichen Problematik bei der Durchführung einer Bevölkerungszählung: VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 58).

    Diese resultiert insbesondere aus dem sogenannten Stichprobenfehler (vgl. dazu VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris Rn. 60), mit dem jede Zufallsstichprobe behaftet ist.

  • VG Bremen, 27.10.2020 - 6 K 57/15

    Verwendungszulage, Urteil vom 27.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.2019 - VerfGH 37/14

    Festsetzung der Einwohnerzahl im Gemeindefinanzierungsgesetz 2014

  • VG Bremen, 21.10.2020 - 6 K 1720/14

    Verwendungszulage, Urteil vom 21.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 4 B 458/15

    IT.NRW muss Daten aus dem Zensus 2011 vorerst weiter aufbewahren

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 10 E 2183/15

    Ablehnung eines Eilantrags auf weitere Speicherung von Daten entgegen der

  • VG Aachen, 31.03.2015 - 4 L 225/15

    Zensusverfahren; Datenlöschung; Selbstverwaltungsrecht; Gemeinde; Rechtsschutz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 4 B 512/15

    IT.NRW muss Daten aus dem Zensus 2011 vorerst weiter aufbewahren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22

    Klage einer Kommune gegen die Feststellung der Einwohnerzahl nach dem Zensus 2011

  • VG Potsdam, 21.04.2015 - 12 L 450/15

    Zensusverfahren

  • VG Bremen, 31.07.2014 - 4 V 824/14

    Alte Einwohnerzahl Bremerhavens bleibt vorerst maßgeblich - aufschiebende

  • VG Freiburg, 20.05.2015 - 3 K 922/15

    Zur einstweiligen Anordnung einer Gemeinde mit dem Ziel der Sicherstellung von

  • VG Frankfurt/Oder, 23.06.2015 - 3 L 54/15

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren

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Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 30.09.2013 - A 4 K 841/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37301
VG Stuttgart, 30.09.2013 - A 4 K 841/13 (https://dejure.org/2013,37301)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2013 - A 4 K 841/13 (https://dejure.org/2013,37301)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30. September 2013 - A 4 K 841/13 (https://dejure.org/2013,37301)
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