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   FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08   

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https://dejure.org/2009,20848
FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08 (https://dejure.org/2009,20848)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2009 - 4 K 85/08 (https://dejure.org/2009,20848)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 4 K 85/08 (https://dejure.org/2009,20848)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung und Sanktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1
    Ausfuhrerstattung und Sanktion

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausfuhrerstattung und Sanktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Hamburg, 20.06.2002 - IV 291/99

    Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung für Rindfleisch

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08
    Mit den rechtskräftigen Urteilen vom 20.06.2002 (IV 291/99 und IV 292/99), auf die wegen deren Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat die Klagen abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Ausfuhrerstattung verneint.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren IV 291/99 und IV 292/99 sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

    Der Senat hat bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin in beiden Ausfuhrfällen keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten Ausfuhrerstattung hatte, weil die ausgeführte Ware nicht von handelsüblicher Qualität gewesen ist (Urteile vom 20.06.2002, IV 291/99 und IV 292/99).

  • FG Hamburg, 20.06.2002 - IV 292/99

    Import von Waren nicht gesunder und handelsüblicher

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08
    Mit den rechtskräftigen Urteilen vom 20.06.2002 (IV 291/99 und IV 292/99), auf die wegen deren Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat die Klagen abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Ausfuhrerstattung verneint.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren IV 291/99 und IV 292/99 sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

    Der Senat hat bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin in beiden Ausfuhrfällen keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten Ausfuhrerstattung hatte, weil die ausgeführte Ware nicht von handelsüblicher Qualität gewesen ist (Urteile vom 20.06.2002, IV 291/99 und IV 292/99).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08
    Sie hat versichert, dass die Ware von handelsüblicher Qualität sei (vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.12.2005, C-309/04 Rn. 32).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 01.12.2005 (C-309/04) entschieden, dass ein Ausführer, der ein Erzeugnis im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens anmeldet, stillschweigend zu verstehen gibt, dass dieses Erzeugnis alle für die Erstattung geltenden Voraussetzungen erfüllt, wobei es sich bei der handelsüblichen Qualität um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung handelt (EuGH, Urteil vom 01.12.2005, C-309/04 Rn. 32 und 28).

  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 165/05

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08
    In einem die handelsübliche Qualität von Schokolade betreffenden Verfahren hat der Senat bereits entschieden, dass Angaben zur handelsüblichen Qualität solche sind, die, wenn sie unzutreffend sind, dazu führen, dass eine höhere als die dem Ausführer zustehende Erstattung beantragt wird (Urteil vom 28.04.2008, 4 K 165/05).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08
    Soweit die Klägerin ursprünglich die Rechtmäßigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Sanktionsregelung generell bestritten hat, ist auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11.07.2002 (C-210/00) zu verweisen, wonach die Sanktionsregelung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und auch sonst keinen Gültigkeitsbedenken unterliegt.
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08
    Auch der Bundesfinanzhof geht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften davon aus, dass die Abgabe einer Ausfuhranmeldung für eine Ware, der die handelsübliche Qualität fehlt, sanktionsbewehrt ist (BFH, Urteil vom 21.11.2006, VII R 52/02).
  • FG Hamburg, 16.12.2008 - 4 K 96/06

    Ausfuhrerstattung: Sanktionsbescheid wegen fehlenden Ursprungsnachweises und

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08
    Ebenso hat der Senat in einem Fall entschieden, in dem der Ausführer den Ursprungsnachweis nicht erbringen konnte (Urteil vom 16.12.2008, 4 K 96/06).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-27/05

    Elfering Export - Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08
    Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird klargestellt, dass auch rechtliche Bewertungen des Ausführers im Zusammenhang mit den Erstattungsvoraussetzungen sanktionsbewehrte Angaben sind (vgl. etwa zum Warenursprung EuGH, Urteil vom 27.04.2006, C 27/05).
  • BFH, 26.01.2012 - VII R 24/10

    Keine Ausfuhrerstattung für Rindfleisch, wenn sich die ordnungsgemäße

    Der erkennende Senat hat in einem Parallelverfahren aus jenem EuGH-Urteil die Auffassung hergeleitet, Anhaltspunkte, die das Verlangen eines Nachweises der gesunden und handelsüblichen Qualität rechtfertigten, könnten sich nicht nur aufgrund der Beschaffenheit und anderer objektiver Merkmale der Ausfuhrware, sondern auch aus sonstigen, diese Ware mittelbar betreffenden Erkenntnissen ergeben, und hat in Anbetracht der Verdachtsmomente gegen den Lieferanten des Ausführers die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die ausgeführten Erzeugnisse dem Ausfuhrverbot unterlegen hätten, als möglich und rechtlich nicht zu beanstanden angesehen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 VII R 21/03, BFH/NV 2008, 1219, Rz 20; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 VII B 187/09, BFH/NV 2011, 86, sowie das vorangegangene Urteil des FG Hamburg vom 25. Juni 2009  4 K 85/08, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 15.01.2009 - IX S 28/08

    Beschwerde und Gegenvorstellung gegen abweisenden Prozesskostenhilfe-Beschluss

    Mit Beschluss vom 26. November 2008 hat der Senat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 12. September 2008 4 K 85/08 (6) abgelehnt.
  • BFH, 23.12.2009 - IX S 21/09

    Beiordnung eine Notanwalts

    Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) unter dem Az. 4 K 85/08 (6) u.a. mit der Begründung ab, die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 (Jahr der Anschaffung) bis 2004 sei zutreffend begrenzt auf 2.500 DM festgesetzt worden und das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sehe entgegen der Ansicht des Klägers "keine Möglichkeit vor, die Höhe der Eigenheimzulage den jeweiligen Einkommensverhältnissen des Anspruchsberechtigten anzupassen oder die Dauer der Zahlung der Eigenheimzulage über den 8-jährigen Förderzeitraum hinaus auszudehnen".
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