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   FG Hessen, 12.12.2012 - 4 K 929/12   

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FG Hessen, 12.12.2012 - 4 K 929/12 (https://dejure.org/2012,45938)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.12.2012 - 4 K 929/12 (https://dejure.org/2012,45938)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - 4 K 929/12 (https://dejure.org/2012,45938)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 EStG, § 661a BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Kosten der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen aus per Werbung übersandten Gewinnzusagen gem. § 661a BGB wegen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eines Werbenden als außergewöhnliche Belastungen; Anerkennung der Kosten einer medizinisch indizierten und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33; BGB § 661a
    Durchsetzung von Ansprüchen; Gewinnzusagen; Prozesskosten; Vollstreckungskosten; Wettbewerbswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Zwangsläufigkeit von Prozess- und Vollstreckungskosten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus wettbewerbswidrigen Gewinnszusagen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2012 - 4 K 929/12
    Deshalb komme es auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (BFH vom 12.05.2011 - VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015), die im Übrigen von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei, nicht an.

    Der Fall des BFH (Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015) habe dagegen die Einhaltung von Verträgen betroffen.

    Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung dieser Tatbestandsvoraussetzungen sind auch Zivilprozesskosten als außergewöhnlichen Belastungen anzuerkennen, sofern und soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BFH vom 12.05.2011 - VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015).

    Die insoweit geänderte Auffassung des 6. Senats des BFH beruht ausweislich der Ausführungen im Urteil vom 12.05.2011 (a.a.O.) auf der Erwägung, dass die frühere Meinung, wonach der Steuerpflichtige das Prozesskostenrisiko vor dem Hintergrund der Unwägbarkeit gerichtlicher Entscheidungen freiwillig aufnehme und die Kosten mithin auf seiner persönlichen Entscheidung beruhten, angesichts des staatlichen Gewaltmonopols und des Verweises des Rechtssuchenden auf die vom Staat eingerichteten Justizeinrichtungen nicht haltbar sei.

    Zivilprozesskosten erwüchsen daher sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten eines Zivilrechtsstreits unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (BFH vom 12.05.2011 a.a.O. unter II. 2. a.).

    b) Die neue Argumentation des BFH in der Entscheidung vom 12.05.2011 (a.a.O.) greift jedoch in der hier zur entscheidenden Konstellation der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 661a BGB aus sporadisch zugesandten Werbebotschaften mit wettbewerbswidrigen "Gewinnzusagen" und ähnlichen Versprechungen nicht durch.

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2012 - 4 K 929/12
    31 3. Die Kosten der medizinisch indizierten und ärztlich verordneten Botoxbehandlung der Klägerin i.H.v. 650,- Euro sowie die zwischen den Beteiligten unstreitigen weiteren Krankheitskosten i.H.v. 94,- Euro sind dem Grunde nach zwar als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen (BFH vom 17.07.1981 - VI R 77/78, BStBl. II 1981, 711; BFH vom 02.09.2010 - VI R 11/09, BStBl. II 2011, 119).
  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2012 - 4 K 929/12
    Es fehlt insoweit an einer auf die Erzielung einer Einnahme gerichteten Tätigkeit des Klägers i.S.d § 22 Nr. 3 EStG (vgl. zum Leistungsbegriff dieser Vorschrift BFH vom 21.09.1982 - VIII R 73/79, BStBl. II 1983, 201).
  • BFH, 02.09.2010 - VI R 11/09

    Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2012 - 4 K 929/12
    31 3. Die Kosten der medizinisch indizierten und ärztlich verordneten Botoxbehandlung der Klägerin i.H.v. 650,- Euro sowie die zwischen den Beteiligten unstreitigen weiteren Krankheitskosten i.H.v. 94,- Euro sind dem Grunde nach zwar als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen (BFH vom 17.07.1981 - VI R 77/78, BStBl. II 1981, 711; BFH vom 02.09.2010 - VI R 11/09, BStBl. II 2011, 119).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2012 - 4 K 929/12
    Die Vorschrift dient nicht - wie dies bei den Vorschriften und Rechtsgrundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ansonsten typischerweise der Fall ist - dem an Treu und Glauben orientierten Interessenausgleich zwischen zwei oder mehreren Beteiligten des Rechtsverkehrs, sondern allein der effektiven Unterbindung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens im Interesse der Allgemeinheit ( Mansel in Jauernig, BGB, 11. Auflage 2004, § 661a Rn. 1; Sprau in Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 661a Rn. 1; Seiler in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2005, § 661a Rn. 1; vgl. auch die Erwägungen bei BGH vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003.426 unter II. 2. c. aa.).
  • BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 299/04

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Vollstreckungstitels; Mehrmalige Aufforderung zur

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2012 - 4 K 929/12
    Ferner wird der Charakter eines "Nebenproduktes" durch den Umstand bekräftigt, dass ein rechtsgeschäftlicher Anspruch auf Erfüllung der Gewinnzusage bei Annahme durch den Verbraucher i.S.d. § 151 BGB ohne die besondere Regelung des § 661a BGB nicht entstehen würde, da der Vertrag wegen seines Verstoßes gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (hier namentlich gegen § 3 UWG) regelmäßig nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig wäre (vgl. BGH vom 29.06.2005 - VIII ZR 299/04, NJW 2005, 2991).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 117/07

    Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage als nachrangige Forderung

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2012 - 4 K 929/12
    Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung einer Gewinnzusage nach § 661a BGB von der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung als Forderung aus einer unentgeltlichen Leistung i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO behandelt wird und eine derartige Forderungen damit im Insolvenzfall im Range nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger berichtigt wird (BGH vom 13.03.2008 - IX ZR 117/07, NZI 2008, 369).
  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von

    Der BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O. unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (dem folgend: z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 9/13; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012 4 K 929/12, juris; FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 74/12; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 24. September .2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 13 K 3724/12 E, EFG 2014, 850, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 17/14).
  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

    Der BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O. unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (dem folgend: z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 9/13; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012 4 K 929/12, juris; FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 74/12; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 24. September .2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 13 K 3724/12 E, EFG 2014, 850, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 17/14).
  • FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes als

    Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes des Kindes; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012 4 K 929/12, juris, betr.
  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 272/14

    Abzug von Kosten eines Zivilprozessverfahrens wegen mangelhafter Bauleistungen am

    Der BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O. unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (dem folgend: z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 9/13; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012 4 K 929/12, juris; FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 74/12; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 13 K 3724/12 E, EFG 2014, 850, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 17/14).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2014 - 14 K 14310/12

    Zivilprozesskosten des Gesellschafters eines Immobilienfonds im Zusammenhang mit

    Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes des Kindes; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.12.2012 4 K 929/12, juris, betr.
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