Rechtsprechung
VG Minden, 08.05.2014 - 4 K 96/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bundesbesoldungsgesetz maßgeblich für Höhe der Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Kurzinformation)
VG Minden nimmt Gesetzgeber beim Wort - Mehr Unterhaltsbeihilfe für NRW-Referendare
- juraexamen.info (Kurzinformation)
Erfolg für Referendare - Zur Falschberechnung der Unterhaltsbeihilfe
Sonstiges
- lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Nach erfolgreicher Referendars-Klage: LBV NRW startet Nachzahlungen
Verfahrensgang
- VG Minden, 08.05.2014 - 4 K 96/14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2014 - 3 A 1217/14
- BVerwG, 22.12.2015 - 2 B 2.15
- BVerwG, 15.12.2016 - 2 C 31.15
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2014 - 3 A 1217/14
Rechtsreferendare in NRW haben Anspruch auf Gehaltsnachzahlung
das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2014 - 4 K 96/14 - entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen abzuändern und wie folgt neu zu fassen:.das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2014 - 4 K 96/14 - insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger - über weitere 0, 90 EUR für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 hinaus - für die Monate.
- VG Minden, 08.05.2014 - 4 K 2692/13
Bundesbesoldungsgesetz maßgeblich für Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe eines …
Nach längerer Erörterung der Frage der Gleichbehandlung zwischen Forst- und Rechtsreferendaren hat sich der Kläger die Argumente des Klägers im Verfahren 4 K 96/14 dazu ausdrücklich zu eigen gemacht und zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Antrag entsprechend verstanden wissen wolle.Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger des Verfahrens 4 K 96/14 in seinem Schriftsatz vom 21. März 2014 (Blatt 81 ff der dortigen Akte) dargelegten zahlreichen Gemeinsamkeiten zwischen dem Rechts- und dem Forstreferendariat und der weiteren Argumente in dem Schriftsatz vom 28. April 2014 (Blatt 172 f. der dortigen Akte) gibt es nach Auffassung der Kammer hinreichende Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Referendargruppen rechtfertigen.