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Rechtsprechung
   VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07 We   

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VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07 We (https://dejure.org/2009,4223)
VG Weimar, Entscheidung vom 17.02.2009 - 4 K 993/07 We (https://dejure.org/2009,4223)
VG Weimar, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 4 K 993/07 We (https://dejure.org/2009,4223)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 33 IV; GG Art 33 V; GG Art 100; ThürVwVfG § 51; ThürVwVfG § 48; ThürBG § 76a
    Recht der Landesbeamten; Zum Anspruch eines gegen seinen Willen in Einstellungsteilzeit eingestellten Lehrers auf teilweise Rücknahme der ; Zwangseinstellungsteilzeit; verfassungsfonforme Auslegung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; beamtenrechtliches Treueverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Beamten auf rückwirkende Aufhebung einer bei Einstellung verfügten Teilzeitanordnung bei zwischenzeitlicher Änderung des Teilzeitverhältnisses in ein Vollzeitverhältnis; Verstoß gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07
    Diese Entscheidung sei maßgeblich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.09.2007 (2 BvF 3/02) zur niedersächsischen Einstellungsteilzeit veranlasst, in der verallgemeinerungsfähige beamtenrechtliche Aussagen getroffen seien, die auch für die Beurteilung der Thüringer Regelung zur Einstellungsteilzeit maßgeblich sein konnten.

    vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - DVBl 2007, 1359-1366).

    Er ist dann den besonderen institutionellen Vorgaben nicht unterworfen, die das Grundgesetz mit der Einrichtung des Berufsbeamtentums verbindet" (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02, hier zitiert nach Juris Rn. 65).

    Zudem erscheint - bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Teilzeitanordnung - der vom Beklagten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.09.2007 (Az: 2 BvF 3/02) als für die Regelung tragend erachtete Gesichtspunkt der Sondersituation im Beitrittsgebiet im Hinblick auf einen vermeintlichen einigungsvertraglichen "Verbeamtungsauftrag" bei allen Lehrern, jedenfalls noch hinreichend geeignet, die (wenn auch unzutreffende) Annahme einer die Zwangs-Einstellungsteilzeit möglicherweise rechtfertigenden "Sondersituation" zu begründen.

    Die Zweifel konnten spätestens nach Vorliegen der eindeutigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 19.09.2007 a.a.O. betreffend Art. 33 Abs. 4 GG auch nicht mehr mit der Begründung der "Sondersituation" (Verbeamtungsauftrag) gerechtfertigt werden - die im Übrigen bereits in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 31.01.2006 (s. nur: 4 K 130/05 We, in Juris Rn. 33, ebenso: Urteil ThürOVG zum Aktenzeichen 2 KO 379/06, in Juris Rn. 50 u. 53) als nicht durchschlagend erkannt wurde.

    Auch wenn die Beamtenbesoldung, wie oben ausgeführt, kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste ist, so ist sie aber doch Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfG, Urt. vom 19.09.2007 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 114, 258 [288]).

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07
    Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.07.2006, eingegangen beim Staatlichen Schulamt Erfurt am 20.07.2006, beantragte der Kläger, ihn "als Studienrat in ein Vollzeit-Beamtenverhältnis zu übernehmen und dementsprechend fortan mit der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft zu beschäftigen." Dazu nahm er Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2000 (2 C 1.99) und die Urteile des VG Weimar vom 31.01.2006.

    Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 02.03.2000 (2 C 1/99) einen solchen Leistungsanspruch "ohne nähere Begründung" bejaht habe, so gebe es doch zwischenzeitlich Anhaltspunkte dafür, dass dies künftig durch eine "geläuterte Rechtsauffassung" ersetzt werde (s. Schriftsatz vom 22.01.2009).

    Zwar lagen bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 06.07.1989 - 2 C 52/87-, BVerwGE 82, 196 ff. und vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363 ff.; Beschlüsse vom 04.03.1992 - 2 B 18.92 -, vom 06.04.1992 - 2 B 30/92 -, beide in Juris, und Beschlüsse vom 18.06.2002 - 2 B 12.02 -, Buchholz 237.6 § 80c Nds. LBG Nr. 1 und - 2 B 17/02 - in Juris ) vor, nicht aber eine speziell auf die Thüringer Regelung des § 76a ThürBG bzw. die in Thüringen praktizierte Einstellungsteilzeit bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung.

    Der Wortlaut der Thüringer Teilzeitregelung des § 76a ThürBG weicht auch vom Wortlaut der Hessischen Teilzeitregelung des § 85c HBG (hierzu BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, a.a.O.) sowie vom Wortlaut der Niedersächsischen Teilzeitregelung des § 80 NBG (hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002, a.a.O.) ab.

    Von diesen wähnte sich der Beklagte nach Vorliegen der Ergebnisse zweier Auftragsgutachten zwar entlastest, sie mussten aber nach den zwischenzeitlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von 02.03.2000 a.a.O. und 18.06.2002 a.a.O., auch wenn sie die Einstellungsteilzeitregelungen andere Bundesländer betrafen, angesichts der ausdrücklichen Feststellungen des Zuwiderlaufens wesentlicher verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien und des Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der Alimentation, der sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2000 (2 C 1.99) auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip aus arbeitsmarktpolitischen Gründen rechtfertigen lässt, verbleiben.

    Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass soweit der Anspruch auf Aufhebung der Teilzeitanordnung vom 23.12.2002 besteht, der Kläger zugleich nach entsprechender Aufhebung der Verfügung einen Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz für den Zeitraum, in dem er ab der Antragstellung am 20.07.2006 nicht vollbeschäftigt war, und hinsichtlich seiner übrigen dienstrechtlichen wie versorgungsrechtlichen Stellung auf Zugrundelegung einer 100%-Beschäftigungszeit für den Zeitraum, in dem er ab der Antragstellung am 20.07.2006 nicht vollbeschäftigt war, nach Maßgabe der einschlägigen besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlichen Regelungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, hier zitiert nach Juris Rnr. 27; zur Bedeutung der Teilzeitanordnung insofern vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 06.07.1989 - 2 C 52/87 -, hier zitiert nach Juris Rdn. 18).

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf

    Auszug aus VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07
    Allein der Umstand, dass der Ursprungsverwaltungsakt - hier die Teilzeitanordnung - rechtswidrig ist, vermittelt dem Betroffenen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht - vorbehaltlich abweichender sondergesetzlicher Regelungen - aber noch keinen allgemeinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides (vgl. BVerwGE 44, 333 [336]; 48, 271 [278 f.]; 60, 316 [325 f.]; BVerwG, Beschl. vom 23.02.2004 - 5 B 104/03- juris m.w.N.).

    Wird - wie hier - die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 30.01.1974 - 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 [336]; Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56.84 - NVwZ 1985, 265).

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1974 - 8 C 20.72 -, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19.10.1967 - 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 [127]; BVerwG, Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56.84 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 12.92 - a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 16.08.1989 - 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116 und 04.10.1993 - 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (vgl. Urteil vom 30.01.1974 - 8 C 20.72 -, a.a.O., S. 336; Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56.84 -, a.a.O.).

  • VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05

    Recht der Landesbeamten; Rechtswidrigkeit einer aufgezwungenen

    Auszug aus VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07
    Mit den Urteilen vom 31.01.2006 (4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04 We, 4 K 130/05 We [veröff.

    Außerdem lagen in der mündlichen Verhandlung die zur Information des Gerichts hinzugezogenen Gerichtsakten 4 K 5868/04 We, 4 K 6046/04 We, 4 K 6097/04 We, 4 K 130/05 We und 4 K 161/05 We vor.

    Diese verfassungskonforme Auslegung wird von der erkennenden Kammer aus den in dem Urteil vom 31.01.2006 (Az.: 4 K 130/05 We, ThürVBl.

    Die Zweifel konnten spätestens nach Vorliegen der eindeutigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 19.09.2007 a.a.O. betreffend Art. 33 Abs. 4 GG auch nicht mehr mit der Begründung der "Sondersituation" (Verbeamtungsauftrag) gerechtfertigt werden - die im Übrigen bereits in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 31.01.2006 (s. nur: 4 K 130/05 We, in Juris Rn. 33, ebenso: Urteil ThürOVG zum Aktenzeichen 2 KO 379/06, in Juris Rn. 50 u. 53) als nicht durchschlagend erkannt wurde.

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07
    Zwar lagen bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 06.07.1989 - 2 C 52/87-, BVerwGE 82, 196 ff. und vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363 ff.; Beschlüsse vom 04.03.1992 - 2 B 18.92 -, vom 06.04.1992 - 2 B 30/92 -, beide in Juris, und Beschlüsse vom 18.06.2002 - 2 B 12.02 -, Buchholz 237.6 § 80c Nds. LBG Nr. 1 und - 2 B 17/02 - in Juris ) vor, nicht aber eine speziell auf die Thüringer Regelung des § 76a ThürBG bzw. die in Thüringen praktizierte Einstellungsteilzeit bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung.

    Jedoch war zum Zeitpunkt des Erlasses der Teilzeitanordnung hinsichtlich der Beurteilung, ob der Bescheid angefochten werden sollte oder nicht, bereits längst höchstrichterlich geklärt, dass es sich rechtlich bei der Ernennung einerseits und der Regelung der Teilzeitbeschäftigung andererseits um zwei eigenständige Verwaltungsakte handelt, deren Rechtswirksamkeit nicht einander in der Weise bedingt, dass die Wirksamkeit der Ernennung von der Rechtmäßigkeit der Arbeitszeitregelung abhängt und umgekehrt (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 06.03.1989 - 2 C 52/87 -, BVerwGE 82, 196 ff., hier zitiert nach Juris).

    Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass soweit der Anspruch auf Aufhebung der Teilzeitanordnung vom 23.12.2002 besteht, der Kläger zugleich nach entsprechender Aufhebung der Verfügung einen Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz für den Zeitraum, in dem er ab der Antragstellung am 20.07.2006 nicht vollbeschäftigt war, und hinsichtlich seiner übrigen dienstrechtlichen wie versorgungsrechtlichen Stellung auf Zugrundelegung einer 100%-Beschäftigungszeit für den Zeitraum, in dem er ab der Antragstellung am 20.07.2006 nicht vollbeschäftigt war, nach Maßgabe der einschlägigen besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlichen Regelungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, hier zitiert nach Juris Rnr. 27; zur Bedeutung der Teilzeitanordnung insofern vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 06.07.1989 - 2 C 52/87 -, hier zitiert nach Juris Rdn. 18).

  • BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Bestandskraft

    Auszug aus VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07
    Wird - wie hier - die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 30.01.1974 - 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 [336]; Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56.84 - NVwZ 1985, 265).

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1974 - 8 C 20.72 -, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19.10.1967 - 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 [127]; BVerwG, Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56.84 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 12.92 - a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 16.08.1989 - 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116 und 04.10.1993 - 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (vgl. Urteil vom 30.01.1974 - 8 C 20.72 -, a.a.O., S. 336; Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56.84 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Zulassung der Revision

    Auszug aus VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07
    Der gestellte Antrag kann zwar, muss aber die Ermessenserwägungen nicht einschränken, da die Behörde jederzeit auch von Amts wegen ein Wiederaufgreifen i.w.S. betreiben könnte (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 23.02.2004 - 5 B 104/03, 5 PKH 94/03 -, zitiert nach juris).

    nem Bestand auf Grund einer Ermessensentscheidung hat (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne), von einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) zu trennen ist (vgl. nur: BVerwG, Beschl. vom 23.02.2004 - 5 B 104/03 - juris).

    Allein der Umstand, dass der Ursprungsverwaltungsakt - hier die Teilzeitanordnung - rechtswidrig ist, vermittelt dem Betroffenen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht - vorbehaltlich abweichender sondergesetzlicher Regelungen - aber noch keinen allgemeinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides (vgl. BVerwGE 44, 333 [336]; 48, 271 [278 f.]; 60, 316 [325 f.]; BVerwG, Beschl. vom 23.02.2004 - 5 B 104/03- juris m.w.N.).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07
    Dementsprechend kann eine gerichtliche Spruchpraxis keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 - 6 C 24/03 - ,BVerwGE 121, 226 ff.).

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1974 - 8 C 20.72 -, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19.10.1967 - 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 [127]; BVerwG, Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56.84 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 12.92 - a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 16.08.1989 - 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116 und 04.10.1993 - 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 12.92 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 12.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07
    Zwar lagen bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 06.07.1989 - 2 C 52/87-, BVerwGE 82, 196 ff. und vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363 ff.; Beschlüsse vom 04.03.1992 - 2 B 18.92 -, vom 06.04.1992 - 2 B 30/92 -, beide in Juris, und Beschlüsse vom 18.06.2002 - 2 B 12.02 -, Buchholz 237.6 § 80c Nds. LBG Nr. 1 und - 2 B 17/02 - in Juris ) vor, nicht aber eine speziell auf die Thüringer Regelung des § 76a ThürBG bzw. die in Thüringen praktizierte Einstellungsteilzeit bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung.

    Der Wortlaut der Thüringer Teilzeitregelung des § 76a ThürBG weicht auch vom Wortlaut der Hessischen Teilzeitregelung des § 85c HBG (hierzu BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, a.a.O.) sowie vom Wortlaut der Niedersächsischen Teilzeitregelung des § 80 NBG (hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002, a.a.O.) ab.

    Von diesen wähnte sich der Beklagte nach Vorliegen der Ergebnisse zweier Auftragsgutachten zwar entlastest, sie mussten aber nach den zwischenzeitlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von 02.03.2000 a.a.O. und 18.06.2002 a.a.O., auch wenn sie die Einstellungsteilzeitregelungen andere Bundesländer betrafen, angesichts der ausdrücklichen Feststellungen des Zuwiderlaufens wesentlicher verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien und des Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der Alimentation, der sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2000 (2 C 1.99) auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip aus arbeitsmarktpolitischen Gründen rechtfertigen lässt, verbleiben.

  • OVG Thüringen, 12.12.2006 - 2 KO 379/06

    Recht der Landesbeamten; Unzulässigkeit der ("unfreiwilligen")

    Auszug aus VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07
    Die Berufung gegen das Urteil im Verfahren 4 K 5868/04 We (Verurteilung zur Aufhebung der Teilzeitanordnung wie beantragt ab dem 01.08.2006), in dem die Teilzeitanordnung noch nicht bestandskräftig und unmittelbar angefochten war, hatte das ThürOVG mit am 12.12.2006 verkündeten Urteil vom 28.11.2006 (2 KO 379/06, ThürVBl. 2007, 48 ff.) aus den Gründen der ersten Instanz zurückgewiesen.

    Die Zweifel konnten spätestens nach Vorliegen der eindeutigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 19.09.2007 a.a.O. betreffend Art. 33 Abs. 4 GG auch nicht mehr mit der Begründung der "Sondersituation" (Verbeamtungsauftrag) gerechtfertigt werden - die im Übrigen bereits in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 31.01.2006 (s. nur: 4 K 130/05 We, in Juris Rn. 33, ebenso: Urteil ThürOVG zum Aktenzeichen 2 KO 379/06, in Juris Rn. 50 u. 53) als nicht durchschlagend erkannt wurde.

    Zudem hätte der Beklagte jedenfalls seit den Urteilen der erkennenden Kammer vom 31.01.2006 und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (zum Az. 2 KO 379/06) bzw. nachdem er in vergleichbaren Fällen vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Vergleich die Teilzeitanordnungen auch für die Vergangenheit aufgehoben hat, sich darauf einstellen müssen, dass er dies aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch in anderen Fällen würde tun müssen (zumal wenn diese, wie der klägerische Antrag vom 18.07.2006, bereits vor der Beendigung der Verfahren vor dem ThürOVG vorlagen).

  • VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04

    Rechtmäßigkeit einer gegen den Willen einer verbeamteten Lehrerin ausgesprochenen

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
  • BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 90.79

    Häftlingshilfebescheinigung - Leistungsbehörden - Wiederaufgreifen des

  • BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 17.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerwG, 14.10.1959 - IV C 136.58
  • BVerwG, 04.10.1993 - 6 B 35.93

    Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts - Beeinträchtigung des Grundrechts der

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

  • BVerwG, 15.09.1992 - 9 B 18.92

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne neue Beweismittel -

  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 42.66

    Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht - Anrechnung erhaltener

  • VG Osnabrück, 15.01.2003 - 3 A 109/01

    Bestandskraft; Einstellungsteilzeit; Rücknahme; Wiederaufgreifen des Verfahrens;

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

  • BVerwG, 16.08.1989 - 7 B 57.89

    Prüfungsbehörde - Abgeschlossenens Prüfungsverfahren - Fehlerhaftigkeit -

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

  • BVerfG, 11.01.2007 - 2 BvL 7/06

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Durchführung und Finanzierung

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerwG, 20.03.2008 - 1 C 33.07

    Ausweisung; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Ermessen; Rücknahme;

  • BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92

    Anforderungen an die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung für einen Beamten -

  • BVerwG, 28.07.1976 - 8 C 90.75

    Ausstellung von Vertriebenenausweisen - Erstantrag - Örtlich zuständige Behörden

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

  • OVG Thüringen, 07.11.2012 - 2 KO 49/10

    Zur antragslosen, unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern

    Die teilzeitbeschäftigten Beamten standen mit dem freigestellten Arbeitszeitanteil als kurzfristige Personalreserve schuljahres- oder auch nur schulhalbjahresbezogen auf Abruf zur Verfügung und wurden als solche in nicht unerheblichem Umfang vom Beklagten während der Dauer der "Teilzeitverbeamtung" genutzt, und zwar bis zu einem der Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Umfang (vgl. auch VG Weimar, etwa Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 K 993/07 We: Personalreserve für Einsatz "just in time").
  • VG Gera, 16.11.2010 - 1 K 125/10

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten

    Allerdings erachtet das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des VG Weimar in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Az: 4 K 993/07 We, zitiert nach Juris) und des VG Meiningen in seinem Urteil vom 7. Dezember 2009 (Az: 1 K 525/08 Me) ein Festhalten an der Teilzeitanordnung für den Zeitraum beginnend mit dem Eingang des klägerischen Antrages auf Abänderung der Teilzeitanordnung in eine Vollzeitbeschäftigung aus Gründen des einschlägigen Fachrechts als schlechthin unerträglich.

    Das Gericht schließt sich insoweit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Weimar in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Az: 4 K 993/07 We - zitiert nach Juris -) an.

  • OVG Thüringen, 07.12.2012 - 2 KO 907/10

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern in Thüringen;

    Die teilzeitbeschäftigten Beamten standen mit dem freigestellten Arbeitszeitanteil als kurzfristige Personalreserve schuljahres- oder auch nur schulhalbjahresbezogen auf Abruf zur Verfügung und wurden als solche in nicht unerheblichem Umfang vom Beklagten während der Dauer der "Teilzeitverbeamtung" genutzt, und zwar bis zu einem der Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Umfang (vgl. auch VG Weimar, etwa Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 K 993/07 We: Personalreserve für Einsatz "just in time").
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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 08.12.2010 - 4 K 993/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,94563
VG Potsdam, 08.12.2010 - 4 K 993/07 (https://dejure.org/2010,94563)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08.12.2010 - 4 K 993/07 (https://dejure.org/2010,94563)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 4 K 993/07 (https://dejure.org/2010,94563)
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