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   OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01   

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OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01 (https://dejure.org/2004,2718)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 (https://dejure.org/2004,2718)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 (https://dejure.org/2004,2718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    AO-1977 § 37 Abs 2; AO-1977 § 226 Abs 1; AO-1977 § 228; VwGO § 111; ThürKAG § 12; Th... ürKAG § 15; ThürKGG § 19 Abs 1 S 1; ThürKGG § 19 Abs 1 S 2; ThürKGG § 19 Abs 1 S 3; ThürBekVO § 2 Abs 1; ThürBekVO § 2 Abs 2
    Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften Zweckverbandes, Verwaltungsprozessrecht; Zweckverband; Existenz; Bekanntmachung; Verbandssatzung; Amtsblatt; Zeitung; Erstattung; Rückabwicklung; Gebühr; Rechtsfähigkeit; Prozessfähigkeit; Vorverband; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Wasserversorgungsgebühren und Abwasserbeseitigungsgebühren; Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen; Gebührenforderungen eines nicht wirksam entstandenen Zweckverbandes; Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils (Grundurteils) im ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § ... 226 Abs. 1; ; AO 1977 § 228; ; VwGO § 111; ; ThürKAG § 12; ; ThürKAG § 15; ; ThürKGG § 19 Abs. 1 S. 1; ; ThürKGG § 19 Abs. 1 S. 2; ; ThürKGG § 19 Abs. 1 S. 3; ; ThürBekVO § 2 Abs. 1; ; ThürBekVO § 2 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Jena, 08.09.1994 - 1 U 407/93

    Genehmigungsplanung; Genehmigungsplan; Genehmigungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Unter einem "fehlerhaften Zweckverband" versteht der Senat einen mangels konstitutiver Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach der Thüringer Rechtslage nicht wirksam entstandenen Zweckverband, der jedoch regelmäßig faktisch im Rechtsverkehr (zivilrechtlich wie öffentlich-rechtlich) als öffentlichrechtliche Körperschaft und als Hoheitsträger aufgetreten ist und angesehen wurde (teilweise auch bezeichnet als "faktischer Verband", so etwa ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994 - 1 U 407/93 - OLG-NL 1995, 105 ff.; BayVGH, Urteil vom 11.10.1955 - 27 III 54 - BayVBl. 1956, 279; Pencereci-Bluhm, LKV 1998, 172 (173 ff.); vgl. hierzu auch Saugier, a. a. O., S. 99).

    Dabei werden auf die Beteiligung nicht rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände im Privatrechtsverkehr die Grundsätze derjenigen zivilrechtlichen Kooperation angewendet, die weitestgehend mit der Struktur des öffentlich-rechtlichen Verbandes übereinstimmen - hinsichtlich der privatrechtlichen Betätigung entweder vergleichbar einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. einem nicht wirtschaftlichen Verein (so BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 384/98 - a. a. O.) oder einer Vor-GmbH bzw. einer fehlerhaften Gesellschaft (so etwa BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853 und vorgehend ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994 - 1 U 407/93 - a.a.O.; LG Potsdam, Urteil vom 11.12.1996 - 4 O 427/95 - LKV1997, 430; Stuible-Treder, DÖV 1987, 58 ff.; vgl. hierzu auch Saugier, a. a. O., S. 80 ff. und 109 m. w. Nw.).

    Die Teilrechtsfähigkeit des Vorverbandes ist jedoch im Zivilrecht gerade betreffend die Vermögens- und Verpflichtungsfähigkeit anerkannt (vgl. nur ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994, a.a.O. und ihm nachgehend BGH, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.).

  • VG Leipzig, 12.02.2003 - 6 K 25/01
    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Es hat damit aber nicht die entscheidende Frage beantwortet, ob und auf welcher Grundlage ein später wirksam entstandener Zweckverband für Ansprüche und Forderungen einzustehen hat, die gegenüber dem noch nicht entstandenen "Vorverband" erhoben werden (für einen Übergang der Verbindlichkeiten eines Vorverbandes auf den späteren Zweckverband: Saugier, Der fehlerhafte Zweckverband, Diss. 2000, S. 108; VG Leipzig, Urteil vom 12.02.2003 - 6 K 25/01 - zur Haftung eines Zweckverbandes für die vor seiner Entstehung eingegangenen privatrechtlichen Verbindlichkeiten: BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853).

    Ein von einem Zweckverband auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften begründetes Vertrags- oder Benutzungsverhältnis bleibt auch dann öffentlichrechtlich und wird nicht zu einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, wenn sich im Nachhinein erweist, dass der Zweckverband nicht wirksam entstanden ist (so auch Saugier, a. a. O., S. 81, 123; VG Dresden, Urteil vom 05.07.2000, a. a. O.; LG Gera, Beschluss vom 23.11.2001 - 5 T 657/01 - a. A. Wellmann, LKV1997, 402; VG Leipzig, Urteil vom 12.02.2003 - 6 K 25/01 -).

    Dieser Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 812 ff. BGB, weil der fehlerhafte Verband bei der Leistung öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich gehandelt hat (a. A. VG Leipzig, Urteil vom 12.02.2003, a. a. O.; Wellmann, LKV 1997, 404).

  • BGH, 28.03.1996 - VII ZR 228/94

    Rücktritt von einem Werkvertrag über Planungsleistungen wegen Zeitverzugs;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Es hat damit aber nicht die entscheidende Frage beantwortet, ob und auf welcher Grundlage ein später wirksam entstandener Zweckverband für Ansprüche und Forderungen einzustehen hat, die gegenüber dem noch nicht entstandenen "Vorverband" erhoben werden (für einen Übergang der Verbindlichkeiten eines Vorverbandes auf den späteren Zweckverband: Saugier, Der fehlerhafte Zweckverband, Diss. 2000, S. 108; VG Leipzig, Urteil vom 12.02.2003 - 6 K 25/01 - zur Haftung eines Zweckverbandes für die vor seiner Entstehung eingegangenen privatrechtlichen Verbindlichkeiten: BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853).

    Dabei werden auf die Beteiligung nicht rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände im Privatrechtsverkehr die Grundsätze derjenigen zivilrechtlichen Kooperation angewendet, die weitestgehend mit der Struktur des öffentlich-rechtlichen Verbandes übereinstimmen - hinsichtlich der privatrechtlichen Betätigung entweder vergleichbar einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. einem nicht wirtschaftlichen Verein (so BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 384/98 - a. a. O.) oder einer Vor-GmbH bzw. einer fehlerhaften Gesellschaft (so etwa BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853 und vorgehend ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994 - 1 U 407/93 - a.a.O.; LG Potsdam, Urteil vom 11.12.1996 - 4 O 427/95 - LKV1997, 430; Stuible-Treder, DÖV 1987, 58 ff.; vgl. hierzu auch Saugier, a. a. O., S. 80 ff. und 109 m. w. Nw.).

    Die Teilrechtsfähigkeit des Vorverbandes ist jedoch im Zivilrecht gerade betreffend die Vermögens- und Verpflichtungsfähigkeit anerkannt (vgl. nur ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994, a.a.O. und ihm nachgehend BGH, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 17.12.2002 - 2 KO 701/00

    Abfallbeseitigungsrecht; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einer

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Nach allgemeiner Auffassung ist der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB auf den allgemeinen wie den spezialgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO 1977 nicht anwendbar (vgl. zu letzterem Klein, AO, 7. Auflage 2000, Rn. 36 zu § 37 m. w. N.; im Übrigen Hüttenbrink/Windmöller, SächsVBl. 2001, 133; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2000, Rn. 25 ff. zu § 28; ThürOVG, Urteil vom 22.10.2002 - 2 KO 701/00 -).

    Der allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch wird nicht als Analogie zu dem Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB gesehen, sondern als eigenständiges öffentlich-rechtliches Institut zur Rückgängigmachung einer ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung und wird aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gefolgert, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert (vgl. hierzu etwa Beschluss des ThürOVG vom 22.10.2002 - 2 KO 701/00- ThürVGRspr. 2003, 165 ff.; Maurer, a.a.O., Rn. 21 zu § 28; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.; Hüttenbrink/Windmöller, SächsVBl. 2001, 133 ff.).

  • OVG Thüringen, 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Abgabenbescheid; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Denn der von dem Beklagten ohne Hoheitsgewalt erlassene Gebührenbescheid war zwar mangels Verwaltungsaktbefugnis des Beklagten rechtswidrig, aber nicht nichtig (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01 - ThürVGRspr. 2003, 201 = ThürVBl. 2003, 38; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 16.04.2003 - 9 B 82.02 - LKV 2004, 27).

    Eine fehlerhafte Verbandsentstehung kann letztlich nicht zu dem von der Rechtsordnung so nicht vorgesehenen und für den Rechtsverkehr unerträglichen Zustand führen, dass die von dem Verband erlassenen rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Hoheitsakte (vgl. den Senatsbeschluss vom 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01 - a. a. O.) zwar aufgehoben werden können, dass aber eine Rückabwicklung nur einseitig zugunsten des Leistungsempfängers möglich ist und für die von dem fehlerhaften Verband auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses erbrachten Leistungen keine Gegenleistung verlangt werden kann.

  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 384/98

    Rechtsfähigkeit eines im Gründungsstadium befindlichen kommunalen Zweckverbandes;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Im Zivilrecht hat man dem in vergleichbarer Konstellation dadurch Rechnung getragen, dass der fehlerhafte Zweckverband auch ohne Erlangung der Rechtsfähigkeit im Privatrechtsverkehr als Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten und mithin als teilrechtsfähig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 384/98 - a.a.O.).

    Dabei werden auf die Beteiligung nicht rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände im Privatrechtsverkehr die Grundsätze derjenigen zivilrechtlichen Kooperation angewendet, die weitestgehend mit der Struktur des öffentlich-rechtlichen Verbandes übereinstimmen - hinsichtlich der privatrechtlichen Betätigung entweder vergleichbar einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. einem nicht wirtschaftlichen Verein (so BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 384/98 - a. a. O.) oder einer Vor-GmbH bzw. einer fehlerhaften Gesellschaft (so etwa BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853 und vorgehend ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994 - 1 U 407/93 - a.a.O.; LG Potsdam, Urteil vom 11.12.1996 - 4 O 427/95 - LKV1997, 430; Stuible-Treder, DÖV 1987, 58 ff.; vgl. hierzu auch Saugier, a. a. O., S. 80 ff. und 109 m. w. Nw.).

  • OVG Thüringen, 16.11.1999 - 4 EO 919/96

    Anschluß- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Eilverfahren;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Mit Beschluss vom 16.11.1999 (-4 EO 919/96- ThürVGRspr. 2000, 37 = ThürVBl. 2000, 59) hatte der 4. Senat des ThürOVG entschieden, dass eine für das rechtliche Entstehen des Beklagten als Zweckverband konstitutive Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung den im dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen war und der Beklagte daher jedenfalls bis zum Erlass des dort angegriffenen Zwangsgeldbescheides vom 29.03.1995 voraussichtlich nicht wirksam als Zweckverband entstanden war.

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat der WAV Kahla im Jahre 1996 mangels wirksamer Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung rechtlich nicht wirksam als Zweckverband existiert (Beschluss vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 - ThürVGRspr. 2000, 37 = ThürVBl. 2000, 59 = LKV 2000, 360).

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Beruft sich ein Privater auf Entreicherung, ist § 818 Abs. 3 BGB in Ermangelung spezialgesetzlicher Verweisung im öffentlichen Recht nicht entsprechend anwendbar, sondern es ist zu prüfen, ob nach dem allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Entreicherungseinwand zulässig ist (vgl. Maurer, a. a. O., Rn. 28 zu § 28; BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85).
  • OVG Thüringen, 14.10.2002 - 4 N 340/95

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Die von ihm erlassenen Satzungen sind wegen der fehlenden Existenz des Zweckverbandes als Hoheitsträger nichtig (vgl. hierzu etwa das Normenkontrollurteil des Senats vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - ThürVGRspr. 2003, 193 = ThürVBl. 2003, 104 = LKV 2003, 432).
  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Ein öffentlichrechtlicher Rückforderungsanspruch ergibt sich mithin für die Finanzbehörde, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.1988 - VII R 206/83 - BFHE 155, 40).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.11.1990 - 9 A 220/86

    Verjährung von Erstattungsansprüchen; Rückabwicklung einer Ablösungsvereinbarung;

  • LG Potsdam, 11.12.1996 - 4 O 427/95
  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98

    Rechtsstellung eines Zweckverbands im Gründungsstadium und seiner Mitglieder

  • BFH, 21.05.1971 - V R 117/67

    Bedeutung interner Zusatzvereinbarungen - Arbeitsgemeinschaftsverträge - Umsätze

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • OVG Thüringen, 01.10.2002 - 4 N 771/01

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

  • BVerwG, 16.04.2003 - 9 B 82.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03

    Koppelungsverbot - Folgelasten einer Abrundungssatzung; öffentlich-rechtlicher

  • VG Weimar, 02.07.2008 - 3 K 1774/06

    Benutzungsgebührenrecht; Fehlerhaft gegründeter Zweckverband; Erstattungsanspruch

    OVG (vgl. Urteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - J URIS, Rdnr. 49 ff.; ebenso bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses des fehlerhaften Verbands: VG Dresden, Urteil vom 05.07.2000 - 14 K 3910799 - J URIS, Rdnr. 56; Saugier, Der fehlerhafte Zweckverband [Kommunalrecht - Kommunalverwaltung Bd. 37 - 2001], S. 122 ff.) handelt ein fehlerhafter, also nicht wirksam gegründeter, Zweckverband öffentlich-rechtlich; zumindest dann wenn der fehlerhafte Zweckverband - wie hier - das Be-.

    Diese Bereicherung ist auch ungerechtfertigt, da ihr mangels wirksamer Satzungen des Klägers kein rechtswirksames öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis bzw. Gebührenschuldverhältnis zugrunde lag (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - J URIS, Rdnr. 67).

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entstand jeweils im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 76), im hiesigen Fall mithin im Jahr 2000.

    OVG (Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 69) für den Beginn der Verjährung des Erstattungsanspruchs abgestellt.

    Hand - Bürger (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 44).

    Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht ersichtlich, der Bürger (hier: die Beklagte) konnte nicht mit einer kostenlosen Belieferung bzw. Entsorgung ernstlich rechnen (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 70).

    Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch jeweils im Zeitpunkt der Lieferung entstand und damit auch fällig wurde (vgl. nochmals Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 76), stehen hier auch Ansprüche aus der Zeit vor dem 01.05.2000 im Raum.

  • VG Weimar, 09.09.2008 - 3 K 872/06

    Benutzungsgebührenrecht; Keine Säumniszuschläge für ausbleibende Zahlungen auf

    Diese Bereicherung ist auch ungerechtfertigt, da ihr mangels wirksamer Satzungen des Funktionsvorgängers kein rechtswirksames öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis bzw. Gebührenschuldverhältnis zugrunde lag (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - J URIS, Rdnr. 67).

    Ein fehlerhafter Zweckverband ist nun zwar einerseits kein rechtliches nullum, sondern ein körperlich strukturierter öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art. Diesem stehen aber andererseits (noch) keine Hoheitsrechte zu (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 57 f. und Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 30).

    Damit fehlte dem Funktionsvorgänger des Klägers nicht nur die Befugnis, Gebühren durch Verwaltungsakte festzusetzen (sog. Verwaltungsakt-Befugnis; vgl. Thür. OVG, Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 28), sondern jegliche Hoheitsgewalt in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 56).

    Der Funktionsvorgänger des Klägers war aber mangels wirksamer Gründung nur ein aufgrund der langfristigen faktischen Tätigkeit von der Rechtsordnung anerkanntes teilrechtsfähiges Gebilde, aber eben keine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 47) und damit kein zur Abgabenerhebung berechtigtes Subjekt.

    Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch jeweils im Zeitpunkt der Lieferung entstand und damit auch fällig wurde (vgl. nochmals Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 76), stehen hier auch Ansprüche aus der Zeit vor dem 01.05.2000 im Raum.

  • OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 626/14

    Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einem fehlerhaften Zweckverband

    Durch Urteil vom 25. April 2004 - 4 KO 703/01 - stellte der Senat bezogen auf den Beklagten fest, dass er mangels wirksamer Bekanntmachung der Verbandssatzung als Zweckverband nicht entstanden ist.

    Dies lasse sich auch nicht dem Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - entnehmen.

    mangels wirksamer Bekanntmachung fehlgeschlagen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2004 - 4 KO 703/01 -).

    Dieser fehlerhafte Zweckverband ist nur insoweit rechtsfähig, als dies für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener, rechtswidrig begründeter öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse unerlässlich ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - juris Rn. 58).

    Demgegenüber handelt es sich bei dem "fehlerhaften Zweckverband" um einen öffentlich-rechtlichen Verband eigener Art, der nur für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener Rechtsverhältnisse teilrechtsfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - Rn. 58).

  • OLG Jena, 18.09.2012 - 4 U 695/11

    Staatshaftungsanspruch eines fehlerhaft gegründeten - körperschaftlich

    Auch der fehlerhaft gegründete Zweckverband ist - wie es nunmehr in ständiger Rechtsprechung (vgl.: OVG Weimar, Urteil vom 25.02.2004, Az. 4 KO 703/01) heißt - kein rechtliches "Nullum." Wesentlich ist es, die Verbandsgründung nach ihren öffentlich-rechtlichen Wirkungen einerseits und ihren privatrechtlichen Seiten andererseits zu unterscheiden.

    Vorher wird er im öffentlichen Recht als körperschaftlich strukturierter, nicht rechtsfähiger Verband eigener Art behandelt, der jedoch für die Rückabwicklung im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess nach § 42 VwGO beteiligtenfähig ist (vgl. Urteil des OVG Weimar vom 25.02.2004, 4 KO 703/01, zit. nach juris).

    Das OVG Weimar hat im vorstehend zitierten Urteil vom 25.04.2004 (4 KO 703/01, zit. nach juris) ausdrücklich auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen und diese weiterentwickelt (im juris-Volltext Rdnr. 54 ff.,58 ff).

    Denn selbst ein - denkbarer- Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der tatsächlich erbrachten Wasserver- und Abwasserentsorgung würde in erster Linie einem Anspruch eines Nutzers auf Rückerstattung geleisteter Beitragszahlungen entgegen gehalten werden können (so ausdrücklich OVG Weimar, Urteil vom 25.02.2004; 4 KO 703/01, zit. nach juris).

  • OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05

    Benutzungsgebührenrecht; Keine Verpflichtung eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren zunächst vor, er habe die Umstände der nicht wirksamen Gründung des Beklagten nicht bereits im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen können, weil das Thüringer Oberverwaltungsgericht erst im Grundurteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -festgestellt habe, dass die unwirksame Gründung des Beklagten nicht zu einer Nichtigkeit der Gebührenbescheide des Beklagten führe.

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats zur rechtlich nicht wirksamen Existenz des beklagten Zweckverbandes in den Urteilen vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 -, 01.10.2002 - 4 N 771/01 und 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - erfolgten zwar erst nach Abschluss der Widerspruchsverfahren.

    Die von einem fehlerhaften, nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft wirksam entstandenen Zweckverband eingegangenen Ver- und Entsorgungsverhältnisse sind nach der Rechtsprechung des Senats öffentlich-rechtlicher Natur und nicht privatrechtlicher Natur (vgl. das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -).

    Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst im Falle der Rücknahme der unanfechtbaren Gebührenbescheide durch den Beklagten zu einer Entgeltleistung für die empfangenen Ver- und Entsorgungsleistungen verpflichtet gewesen wäre (vgl. auch insoweit das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -).

  • OVG Thüringen, 15.11.2012 - 4 KO 1057/06

    Ermittlung des Wertes der durch einen fehlerhaften Zweckverband erbrachten

    Er wird aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gefolgert, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - zit. nach juris Rn. 63 m. w. N., veröffentlicht in: ThürVGRspr 2004, 129-139; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht 1, 12. Auflage 2007, § 55 Rn. 25 ff.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - (zit. nach juris Rn. 39 und Rn. 47) zur Rechtsnatur nicht wirksam gegründeter sog. "fehlerhafter Zweckverbände" grundlegend Folgendes ausgeführt:.

    Ein solcher fehlerhafter Zweckverband ist nur in dem Umfang teilrechtsfähig, in dem dies für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener, rechtswidrig begründeter öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse notwendig ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14

    Auseinandersetzung des Vermögens eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Allein der Umstand, dass der "fehlerhafte Zweckverband" zwar kein "rechtliches nullum", aber auch kein in dem dann entstehenden "echten" Zweckverband aufgehender Vorverband ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - zit. nach Juris Rn. 57), rechtfertigt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Schlussfolgerung, dass dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen der zwischen der Beklagten und dem fehlerhaften Zweckverband notwendigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nicht zustehen könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der "fehlerhafte Zweckverband" als öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art nur insoweit teilrechtsfähig, als dies für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener Rechtsverhältnisse unerlässlich ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - Juris Rn. 58 und zuletzt vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - Juris Rn. 41).

    2004 - 4 KO 703/01 - juris Rn. 57 ff. m. w. N.) so bestimmt werden wie im Falle des Austritts einer Gemeinde aus einem "echten" Zweckverband, wenn nicht die Fehlerhaftigkeit des Zweckverbandes dem entgegen steht.

  • BGH, 18.07.2013 - III ZR 323/12

    Amtshaftungsanspruch eines Vor-Zweckverbandes wegen nicht sachgemäßer Ausübung

    Insoweit handelt es sich jedoch nicht um ein rechtliches "nullum", sondern um einen körperschaftlich strukturierten, öffentlich-rechtlichen Verband eigener Art, dem zumindest eine Teilrechtsfähigkeit zukommt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01, juris Rn. 53 ff mwN).
  • OVG Thüringen, 07.12.2006 - 4 EO 534/06

    Kommunalaufsichtsrecht; Rechtswidrige Verrechnung der zurückzuzahlenden

    In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass Leistungen, die auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlich begründeten Versorgungsverhältnisses erbracht wurden, nach Maßgabe öffentlichen Rechts auszugleichen sind, nicht aber zum Gegenstand privatrechtlicher Ansprüche werden (vgl. das Grundurteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - ThürVGRspr. 2004, 129).

    Aus der Nichtigkeit von Gründungssatzung und Benutzungs-, Beitrags- sowie Gebührensatzungen eines Zweckverbandes folgt nicht gewissermaßen als Automatismus, dass dieser als Privatrechtssubjekt und die von ihm eingegangenen Rechtsverhältnisse mangels wirksam begründeter hoheitlicher Befugnisse als Privatrechtsverhältnisse einzuordnen wären (vgl. hierzu eingehend das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - ThürVGRspr. 2004, 129).

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04

    Beiträge; Keine Heilung von Beitragsbescheiden eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Sie kann daher insbesondere dem zuvor handelnden "fehlerhaften Zweckverband" nachträglich keine Hoheitsgewalt verleihen (vgl. hierzu das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - ThürVGRspr. 2004, 129).

    Aus der beschränkten Teilrechtsfähigkeit im oben genannten Sinne erwachsen dem fehlerhaften Zweckverband keine Hoheitsrechte, er hat daher keine Ermächtigung zum Erlass von Satzungen oder sonstigen Hoheitsakten (vgl. hierzu im Einzelnen das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 29.09.2008 - 4 KO 1313/05

    Benutzungsgebührenrecht; Rechtswidrige Widmung der Entwässerungseinrichtung einer

  • VGH Hessen, 11.11.2011 - 7 A 2465/10

    Fehlerhafte Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes

  • VG Gera, 27.07.2011 - 2 K 2398/09

    Gebührenerhebung für öffentliche Abwasserentsorgung bei fehlendem Satzungsrecht

  • OVG Thüringen, 10.08.2016 - 4 ZKO 442/16

    Heilung eines Bekanntmachungsfehlers bei Verbandssatzung eines Zweckverbands auch

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

  • OVG Thüringen, 08.09.2011 - 4 KO 30/08

    Zuständigkeit für Heilung von Satzungsrecht; Bestimmung des Bekanntmachungsorgans

  • OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12

    Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt

  • OVG Thüringen, 28.09.2009 - 4 N 1569/04

    Fehlerhafte Gründung eines Abwasserzweckverbandes; Normenkontrollantrag; Frist;

  • VGH Hessen, 11.11.2011 - 7 A 203/11

    Nichtexistenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund Fehlern bei der

  • VG Meiningen, 21.02.2006 - 2 K 110/03

    Zum Recht des Wasserversorgers auf Leistungseinstellung; Wasser; Liefersperre;

  • VG Gera, 01.12.2009 - 2 K 2434/08

    Ausbaubeiträge; Verwaltungsakt; Behördenunterbau; Geschäftsbesorger;

  • OVG Thüringen, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05

    Zustellung durch Telekopie - Heilung von Zustellungsmängeln; Verpflichtung eines

  • VG Weimar, 03.07.2013 - 7 K 881/11

    Konstitutive Bekanntmachung einer Verbandssatzung als Wirksamkeitsvoraussetzung

  • VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05

    Kommunalrecht; Kommunalrecht; Befugnis; Bekanntmachung; Funktion; Gemeinde;

  • OVG Thüringen, 08.04.2014 - 4 KO 637/13

    Heilung einer Hauptsatzung durch Änderungssatzung

  • VG Weimar, 02.07.2008 - 3 K 957/06

    Benutzungsgebührenrecht; Fehlerhaft gegründeter Zweckverband; Erstattungsanspruch

  • VG Gießen, 05.02.2014 - 8 K 2771/13

    Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband

  • VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Verpflichtung eines Abwasserzweckverbands in Abwicklung

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