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   OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14   

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OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14 (https://dejure.org/2015,7865)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 12.03.2015 - 4 KO 758/14 (https://dejure.org/2015,7865)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 12. März 2015 - 4 KO 758/14 (https://dejure.org/2015,7865)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01

    Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
    Allein der Umstand, dass der "fehlerhafte Zweckverband" zwar kein "rechtliches nullum", aber auch kein in dem dann entstehenden "echten" Zweckverband aufgehender Vorverband ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - zit. nach Juris Rn. 57), rechtfertigt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Schlussfolgerung, dass dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen der zwischen der Beklagten und dem fehlerhaften Zweckverband notwendigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nicht zustehen könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der "fehlerhafte Zweckverband" als öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art nur insoweit teilrechtsfähig, als dies für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener Rechtsverhältnisse unerlässlich ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - Juris Rn. 58 und zuletzt vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - Juris Rn. 41).

    2004 - 4 KO 703/01 - juris Rn. 57 ff. m. w. N.) so bestimmt werden wie im Falle des Austritts einer Gemeinde aus einem "echten" Zweckverband, wenn nicht die Fehlerhaftigkeit des Zweckverbandes dem entgegen steht.

  • OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 626/14

    Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einem fehlerhaften Zweckverband

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der "fehlerhafte Zweckverband" als öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art nur insoweit teilrechtsfähig, als dies für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener Rechtsverhältnisse unerlässlich ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - Juris Rn. 58 und zuletzt vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - Juris Rn. 41).

    Es ist ihr zuzurechnen, dass sie in der am 24. November 1992 veröffentlichten Verbandssatzung als Verbandsmitglied genannt ist, weil sie am 17. August 1992 den Beitritt beschlossen hatte (zu den Voraussetzungen der "Mitgliedschaft" in einem "fehlerhaften Zweckverband vgl. Senatsurteil vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - Juris Rn. 45).

  • OVG Thüringen, 15.11.2012 - 4 KO 1057/06

    Ermittlung des Wertes der durch einen fehlerhaften Zweckverband erbrachten

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
    Bei der Aufhebung von Gebührenbescheiden besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass der "fehlerhafte Zweckverband" mit einem Anspruch auf Erstattung des Wertes erbrachter Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsleistungen aufrechnen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 - ThürVGRSpr. 2014, S. 17 - 23).

    Die an die von dem "fehlerhaften Zweckverband" betriebene Einrichtung angeschlossenen Einwohner haben ungeachtet dessen, ob sie die vom "fehlerhaften Zweckverband" erlassenen Bescheide bestandskräftig werden ließen oder angefochten haben, als Wert der durch den "fehlerhaften Zweckverband" erbrachten Leistung maximal die aufgrund der Gebührenkalkulation vermeintlich festgesetzte Gebühr zu erstatten (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 30.08.2001 - 4 KO 199/00

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
    Durch Urteil vom 30. August 2001 (Az.: 4 KO 199/00) stellte der Senat fest, dass die Beklagte nicht Mitglied des "Zweckverbandes zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinden im Thüringer Holzland" (alt) geworden sei.

    Erst nachdem der Senat in seinem Urteil vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 - entschieden hatte, dass die Beklagte nicht Mitglied des (echten) Zweckverbandes geworden sei, weil seine Gründung fehlgeschlagen war, stand fest, dass der Beklagten für die Zukunft ein Austrittsrecht zustand.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 10 A 10991/13

    Zahlung des Barwertes der Rückstellungen für Pensions- und

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
    Darüber hinaus stehen dem Kläger in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB seit 2. Dezember 2003 Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, da es sich hier um ein Austauschverhältnis handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 - BVerwGE 81, 312 - 318, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 - 10 A 10991/13 - Juris Rn. 40).
  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04

    Beiträge; Keine Heilung von Beitragsbescheiden eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
    Es steht fest, dass diese Bescheide rechtswidrig, aber nicht nichtig sind (vgl. dazu grundlegend: Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - 4 ZKO 834/01 - ThürVBl. 2003, 38 und Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1109/04 - juris Rn. 24).
  • OVG Thüringen, 09.02.2015 - 4 ZKO 19/12

    Zweckverband muss von ihm selbst vereinnahmte Wasserbeiträge erstatten, die eine

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
    Da der Betrieb des "fehlerhaften Zweckverbandes" mit Ausnahme der abgespaltenen Betriebsteile ohne weitergehende Auseinandersetzung von dem Kläger übernommen wurde, sind auch die vereinnahmten Beiträge bei dem Kläger verblieben und nicht allein aufgrund der Übertragung des im Gemeindegebiet gelegenen Anlagevermögens auf die Beklagte übergegangen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Februar 2015 - 4 ZKO 19/12 -).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
    Darüber hinaus stehen dem Kläger in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB seit 2. Dezember 2003 Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, da es sich hier um ein Austauschverhältnis handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 - BVerwGE 81, 312 - 318, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 - 10 A 10991/13 - Juris Rn. 40).
  • OVG Thüringen, 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Abgabenbescheid; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
    Es steht fest, dass diese Bescheide rechtswidrig, aber nicht nichtig sind (vgl. dazu grundlegend: Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - 4 ZKO 834/01 - ThürVBl. 2003, 38 und Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1109/04 - juris Rn. 24).
  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
    Beitragszahlern dem Verbot der Doppelbelastung Rechnung zu tragen wäre (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 - juris Rn. 38).
  • OVG Thüringen, 01.10.2002 - 4 N 771/01

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12

    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die

    Da diese einvernehmliche Anwendung der Verbandssatzung von keinem der Verbandsmitglieder gerügt wurde und die Verletzung von Rechten außenstehender Dritter bei Anwendung der das Innenrechtsverhältnis betreffenden Regelungen der Verbandssatzung ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - juris, Rn. 81), gibt es keine Veranlassung, diese Vorgehensweise im Hinblick auf die den kommunalen Gebietskörperschaften bei der Gestaltung ihrer Beziehungen zu belassende "größtmögliche Freiheit" (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. April 2015 - 4 KO 758/14 - juris Rn. 28) zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - 4 N 411/12 - juris Rn. 70).
  • OVG Thüringen, 02.07.2015 - 4 N 411/12

    Normenkontrolle; Feststellung der Nichtigkeit der Verbandssatzung eines

    Beziehungen nach auf Grundlage des Thüringer Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit die "größtmögliche Freiheit" belassen werden sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. März 2015 - 4 KO 758/14 - UA S. 9), ist § 28 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG trotz des Wortlauts, der im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "oder" auch eine andere Auslegung ermöglicht, so auszulegen, dass eine Kombination von Mehrfachvertretung und Stimmrecht zulässig ist (so auch Uckel/Hauth/Hoffmann, Ziff. 1.4 zu § 28 ThürKGG; a. A. Zimmermann/Kudzielka, ThürKGG 2003, S. 122, aber nur unter Hinweis auf den Wortlaut).

    Da diese einvernehmliche Anwendung der Verbandssatzung seit der Gründung über einen längeren Zeitraum von keinem der Verbandsmitglieder gerügt wurde und die Verletzung von Rechten außenstehender Dritter bei Anwendung der das Innenrechtsverhältnis betreffenden Regelungen der Verbandssatzung ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - a. a. O. Rn. 81), gibt es keine Veranlassung, diese Vorgehensweise im Hinblick auf die den kommunalen Gebietskörperschaften bei der Gestaltung ihrer Beziehungen zu belassende "größtmögliche Freiheit" (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. April 2015 - 4 KO 758/14 - zit. nach Juris Rn. 28) zu beanstanden.

  • OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12

    Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt

    Letztendlich wurden die Zuständigkeit zur Aufgabenwahrnehmung und -erfüllung in Thüringen erst ab 1. Januar 1993 (wieder) zusammengeführt, in dem das zur Aufgabe der Abwasserbeseitigung benötigte Vermögen im Wege der Entflechtung auf die Gemeinden bzw. die zuvor gegründeten Zweckverbände übertragen wurde (zum Problemkreis der sog. "fehlerhaften Zweckverbände" vgl. Senatsurteile vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 -, vom 25. Februar 2002 - 4 KO 703/01 -, vom 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 -, vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - und vom 12. März 2015 - 4 KO 758/14 -).
  • OVG Thüringen, 06.11.2018 - 4 KO 205/15

    Voraussetzungen und Umfang des Zinserstattungsanspruchs nach § 21a Abs. 5 Satz 1

    Der Anspruch auf Prozesszinsen bemisst sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da an dem Prozess kein Verbraucher beteiligt ist (vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 2015 - 4 KO 758/14 - zu der Klage eines Zweckverbandes gegen eine Gemeinde, aber betreffend Verzugszinsen).
  • BVerwG, 26.01.2016 - 10 B 17.15

    Wirksamkeit und Auswirkungen einer Mitgliedschaft in einem fehlerhaften

    e OVG Weimar - 12.03.2015 - AZ: OVG 4 KO 758/14.
  • OVG Thüringen, 23.10.2018 - 4 KO 514/13

    Zum Umfang des Erstattungsanspruchs eines Aufgabenträgers für die

    Der Anspruch auf Prozesszinsen bemisst sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da an dem Prozess kein Verbraucher beteiligt ist (vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 2015 - 4 KO 758/14 zu der Klage eines Zweckverbandes gegen eine Gemeinde, aber betreffend Verzugszinsen).
  • VG Ansbach, 19.10.2021 - AN 4 K 20.00502

    Austritt einer Mitgliedsgemeinde aus dem Zweckverband - Zum Vorliegen eines

    Zur insoweit vergleichbaren Gesetzeslage in Thüringen (vgl. zur Bezugnahme des dortigen Gesetzgebers beim ThürKGG auf die Bayerische Rechtslage auch ohne expliziten Verweis in der Gesetzesbegründung bei OVG Weimar, U.v. 12.03.2015, Az. 4 KO 758/14, Rn. 28, juris), sieht der Thüringer Verfassungsgerichtshof (B.v. 31.01.2018, Az. 26/15, Rn. 57, juris) die Entscheidung einer Gemeinde, Mitglied in einem solchen Zweckverband zu werden, als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie in Gestalt der Organisationshoheit an, welche den Gemeinden das Recht gebe, über die innere Verwaltungsorganisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung notwendigen Abläufe und Zuständigkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden.
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