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   OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04   

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OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 (https://dejure.org/2007,13492)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 (https://dejure.org/2007,13492)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31. Januar 2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 (https://dejure.org/2007,13492)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager A-Stadt; Gesetzliche Anknüpfung für das Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung; Annahme eines "gesonderten" Lagergebäudes i.S.v. § 6 Abs. 3 Atomgesetz (AtG); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • n-tv.de (Pressebericht, 31.01.2007)

    Krümmel und Brunsbüttel: Klagen abgewiesen

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06

    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04
    Der Kläger bleibe auch in Ansehung des jüngst ergangenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2006 - 7 B 38/06 - (im Revisionsnichtzulassungsverfahren gegen das Urteil des VGH München zum SZL Grundremmingen a.a.O.) bei seiner Argumentation.

    Dieser Bereich sei nach der bisher (bis zum Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O.) ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, nach der jeder Drittbetroffene diejenige Vorsorge verlangen könne, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinauslaufe, umfassend drittschützend.

    Diese klare Grenzziehung werde durch die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung auf der sogenannten Sicherheitsebene 4 und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2006 a.a.O. in nicht nachvollziehbarer Weise verwässert, wenn des dort heiße, Vorsorgemaßnahmen der Sicherheitsebene 4 a gehörten jedenfalls unter dem Aspekt des Drittschutzes zum Bereich des Restrisikos .

    Das Bundesverwaltungsgericht habe zu dieser und der damit im Zusammenhang stehenden Frage, ob es einen dritten Bereich zwischen Schadensvorsorge und Restrisiko gebe, in dem die Verwaltung zwar risikominimierende Maßnahmen verlangen könne, aber gleichwohl kein Drittschutz bestehe, auch in seinem zuletzt ergangenen, die Zulassung der Revision gegen die Urteile des VGH München zu den bayerischen Standortzwischenlagern ablehnenden Entscheidungen (Beschl. v. 24.08.2006 7 B 38/06 -) mangels dortiger Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung bezogen und zugleich festgestellt, dass Maßnahmen der Restrisikominimierung nicht dem Drittschutz unterlägen.

    Dass die Gefahrenabwehr vorrangig Aufgabe des Staates sei (und damit nicht wie der Kläger meine der Betreiber vorrangig für den Schutz gegen terroristische Angriffe zuständig sei) folge sowohl aus der Gesetzesbegründung wie auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Werkschutz-Entscheidung 19.01.1989 a.a.O.... bis zum Eintreffen der Polizei ...; Beschl. v. 24.08.2006 a.a.O.: ... vorrangig staatliche Verantwortung für die Gefahrenabwehr ) und habe auch in der Praxis im sogenannten integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept seinen Niederschlag gefunden.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe (in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O., wie auch schon das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 08.03.2006 a.a.O.) bestätigt, dass gegen die Konkretisierung des Begriffs des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder Einwirkungen Dritter durch die Anwendung des Evakuierungsrichtwertes nach den Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz als Orientierungswert ebenso wenig Bedenken bestünden wie gegen die Nichtanwendung des Regelungskonzepts und der Grenzwerte des § 49 Abs. 1 StrlSchV, und dass hierin auch keine vom Kläger im vorliegenden Verfahren ebenfalls gerügte Abweichung von der sogenannten Werkschutzentscheidung gesehen werden könne.

    Was eine vom Kläger zuletzt geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der hier die Zuständigkeit des BfS begründenden Norm des § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG angehe, so habe inzwischen das Bundesverwaltungsgericht (in seinem die Zulassung der Revision gegen das Urteil des VGH München v. 02.01.2006 zum SZL Grundremmingen ablehnenden Beschluss vom 24.08.2006 7 B 38.06 -) klargestellt, dass diese nicht gegen Art. 87 c GG verstoße und dass es nicht an den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 GG mangele.

    So habe auch der VGH München in den Verfahren zu den bayerischen Standortzwischenlagern entschieden (Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.) und sei hierin auch durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2006 a.a.O. bestätigt worden.

    Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.08.2006 (a.a.O.) ausdrücklich so erkannt.

    In diesem Sinne hätten auch das OVG Lüneburg und der VGH München (jeweils a.a.O.) entschieden, letzterer ausdrücklich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 24.08.2006 (a.a.O.).

    Das Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG ergibt sich ohne weiteres und unmittelbar aus der speziellen Regelung in § 6 Abs. 3 AtG in der Fassung des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.04.2002 (BGBl. I S. 1351), sogenannte Atomgesetznovelle 2002 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - NVwZ 2007, 88 ff -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dass Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - Standortzwischenlager Grundremmingen II - zurückgewiesen worden ist, dort BA S. 4).

    In begrifflich maßgeblicher räumlicher Hinsicht folgt dies ohne weiteres daraus, dass das Lagergebäude mit Nebenanlagen einerseits innerhalb der äußeren Umschließung des KKB-Geländes durch den Detektionszaun belegen ist, andererseits durch eine eigene Betriebszaunanlage vom übrigen Gelände des KKB abgegrenzt wird (vgl. Genehmigung S. 26, 111; vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O. S. 4: Dabei ist nicht zweifelhaft, dass unter einem gesonderten Lagergebäude ein als Lager bestimmtes Gebäude zu verstehen ist, das baulich nicht in den Gebäudekomplex der Kernkraftanlage integriert und deshalb einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich ist ).

    Auch dass Bundesveraltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O. ausdrücklich klargestellt, dass die Mitbenutzung anderer Anlageneinrichtungen beim Betrieb des räumlich getrennten Lagergebäudes oder sonstige funktionelle Überschneidungen nichts an einer eigenständigen rechtlichen Bewertung änderten, sie vielmehr durch das Gesetz vorausgesetzt würden.

    Zum einen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ein Erfordernis vollständiger Unabhängigkeit des Lagergebäudes von anderen Anlagen und Betrieben, insbesondere auch von der benachbarten Kernkraftanlage, schwerlich in den Begriff der Sonderung hineingelesen werden kann, zumal wie bereits oben dargelegt gewisse ökologische und ökonomische Synergieeffekte durch (Mit-)Nutzungen vorhandener organisatorischer und betrieblicher Strukturen des Kraftwerks mittels entsprechender Dienstleistungen an das Lager gerade dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck seiner Einrichtung in Standortnähe entspricht (vgl. wiederum auch BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O., mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 zurückgewiesen worden ist, die von den dortigen Klägern unter Bezug auf Degenhart geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände aus Art. 87 Abs. 3, 87 c GG für unbegründet erachtet (Beschlussabdruck S. 5).

    Dass die Zwischenlager wie vorliegend das genehmigte Standortzwischenlager Brunsbüttel den Charakter eines Endlagers annähmen, ist eine spekulative Annahme des Klägers, die auf einer absehbaren Unmöglichkeit der Schaffung eines Bundesendlagers gründet, für die es die gesetzgeberische Entscheidung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten berührende Anhaltspunkte oder gar neue Erkenntnisse nicht gibt (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 09.01.2006 a.a.O. Rdnr. 19: ... gegen dieses Entsorgungskonzept bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Einschätzung bzw. Prognose des Gesetzgebers, dass dieses Entsorgungskonzept hinreichend geeignet ist und in spätestens einigen Jahrzehnten Erfolg haben wird, kann durch den Nachweis auf etwaige aktuelle politische Defizite bei der Suche nach einem Endlager nicht erschüttert werden ... ; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O., BA S. 6/7).

    Lediglich klarstellend sei hinsichtlich des Bedürfnisses für eine Zwischenlagerung als tatbestandlicher Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 6 Abs. 2, 1. HS AtG angemerkt, dass ein solches für Standortzwischenlager wie das streitbefangene wegen der entsprechenden Betreiberpflicht nach § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG kraft Gesetzes besteht und für die Prüfung eines individuellen Aufbewahrungsbedürfnisses insoweit kein Raum mehr besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.01.2005 7 B 135.04 -, NuR 2005, 456; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O., BA S. 7).

    Hiervon abgesehen, d.h. auch ohne diese gesetzliche Betreiberpflicht aus § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG, diente das Merkmal des Aufbewahrungsbedürfnisses in § 6 Abs. 2 AtG im Übrigen ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit und vermittelte so auch dem Kläger des vorliegenden Verfahrens keinen Drittschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.01.2005 a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2004 10 S 1291/01 -, zitiert nach juris, Rdnr. 44).

    Soweit der Kläger unter Verweis auf das Rechtsgutachten von Degenhart a.a.O. behördlichen Funktionsvorbehalt und die dargelegte Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle für Aufbewahrungsgenehmigungen nach § 6 AtG wegen hier angeblich weniger komplexer sicherheitstechnischer Beurteilungen in Zweifel zieht, ist auch dem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.08.2006 a.a.O. (BA S. 8/9) unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Rechtsprechung entgegengetreten (vgl. zu Funktionsvorbehalt und den Grenzen gerichtlicher Kontrolle bei der Prüfung der erforderlichen Schadensvorsorge im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG auch OVG Münster, Urt. v. 02.09.2004 20 D 13/98.AK, zit. nach juris, Rdnr. 48).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen bisher keiner höchstrichterlichen Klärung zuführen müssen, weil sie sich in den nachfolgenden Revisions-(Nichtzulassungs-) Verfahren nicht entscheidungserheblich stellten, u.a. und insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vordergerichte in der Sache bei den getroffenen Schutzvorkehrungen gegen gezielte Flugzeugabstürze und/oder Hohlladungsbeschüsse (unabhängig von deren Zuordnung zum Restrisikobereich) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die zu Lasten des Klägers hätten gehen können, nicht festgestellt hätten und diese Feststellungen einer rechtlichen Beanstandung nicht unterlägen (vgl. Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30/97 -, NVwZ 1999, 654 ff zum Ahaus - Urteil des OVG Münster a.a.O.; Beschl. v. 05.01.2005 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 f zum Urt. des VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2005 - 7 B 160/04 -, zitiert nach Juris zum Urt. des VGH München v. 07.10.2004 a.a.O.; Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - zum Grundremmingen II -Urteil des VGH München v. 02.01.2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04
    Während § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG das unmittelbare aufbewahrungsspezifische Risiko erfasst (Schäden durch die Aufbewahrung), regelt die Nr. 4 der Vorschrift die Schutzgewährleistung gegen Risiken, die erst und unmittelbar auf Maßnahmen/Einwirkungen Dritter gegen die Anlage zurückzuführen sind und nur mittelbar auf die Aufbewahrung selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 7 C 31.87 -, E 81, 185, 191 = NVwZ 1989, 864, 866).

    Auch können baulich-technische und organisatorisch-administrative Vorkehrungen sowohl als Maßnahmen zur erforderlichen Vorsorge nach Nr. 2 als auch zur Gewährleistung des erforderlichen Schutzes nach Nr. 4 dienen und lassen sich häufig nicht voneinander trennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, a.a.O.; von Danwitz, a.a.O., S. 118: Dies liegt von der Sache her gleichsam auf der Hand: Maßnahmen zur Schadensvorsorge nach Nr. 3 (des § 7 Abs. 2) werden zugleich oftmals auch Schutzmaßnahmen im Sinne von Nr. 5 sein ).

    Zum anderen verhält sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengesetzt zur Auffassung des Klägers insofern, als sie § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (vorliegend also § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) nicht nur für den Schutz vor Terror- und Sabotageakten als einschlägig erachtet, sondern ausdrücklich auch für den Schutz vor anderen Gefahren, z.B. aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf vorbeiführenden Verkehrswegen (Urt. v. 19.01.1989, a.a.O., S. 192).

    Der Senat teilt indes diese Auffassung der Beigeladenen und die vom OVG Lüneburg entsprechend geäußerten Zweifel vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, E 81, 185 ff, 192) und den an diese anknüpfenden Meinungen in der Literatur (vgl. u.a. Sendler, NVwZ 2002, 681 ff in Auseinandersetzung mit Ossenbühl a.a.O; Koch/John, DVBl. 2002, 1578 ff) ausdrücklich nicht.

    Denn eine hinreichende Sicherheit vor gezielten terroristischen Anschlägen Dritter ist durchweg dann nicht erreichbar, wenn nicht auch die Anlagenbetreiber ihren Beitrag vor allem mit baulich-technischen, aber auch mit personell-organisatorischen Maßnahmen leisten (BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/189; so auch die Antwort der Bundesregierung vom 31.03.2004 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2829, S. 4 f).

    Bei der Prüfung der Frage, ob der im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz gewährleistet ist, ist aber in Übereinstimmung mit dem Rechtsstandpunkt der Beigeladenen zu berücksichtigten, dass die Abwehr gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter typischerweise eine öffentliche Aufgabe des Staates und nicht eine private Angelegenheit des Betreibers einer kerntechnischen Anlage ist (vgl. BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/188 f).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 07.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Den Betreiber einer kerntechnischen Anlage trifft in diesem Spannungsfeld insbesondere die Verpflichtung, den erforderlichen Schutz der Anlage durch baulich-technische Vorkehrungen sowie durch organisatorische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Polizei zu gewährleisten (BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/189; Leidinger, DVBl. 2004, 95/100; Sendler, NVwZ 2002, 681/682).

    In seiner sogenannten Werkschutzentscheidung (Urt. v. 19.01.1989 a.a.O.), die sich grundlegend mit dem Tatbestand des erforderlichen Schutzes vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter befasst, hatte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keinen Anlass, sich mit Fragen des Drittschutzes in diesem Bereich zu befassen, da es dort nicht um eine Drittanfechtungsklage, sondern um die Anfechtungsklage eines Kraftwerkbetreibers gegen eine ihm von der Genehmigungsbehörde erteilte Schutzauflage nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ging.

    § 6 Abs. 2 Nr. 4 (§ 7 Abs. 2 Nr. 5) AtG dient nicht der Abwehr von sogenannten anlagenimmanenten Betriebsrisiken, sondern ermächtigt die Genehmigungsbehörde, vom Betreiber Maßnahmen auch zum Schutz vor Gefahren zu verlangen, die nicht durch den Zustand oder den Betrieb der Anlage an sich hervorgerufen werden (hierfür sind § 6 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG einschlägig), sondern dadurch, dass Dritte unbefugt - u.a. auch mittels terroristischer oder sonstiger rechtswidriger Akte - auf die Anlage einwirken können (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 a.a.O., S. 187, 191).

    Welche Maßnahmen der Staat bzw. seine zuständigen Behörden zum Schutz der inneren Sicherheit gegen terroristische Anschläge in diesem Zusammenhang selbst ergreifen und welche Vorkehrungen sie zu diesem Zwecke dem Anlagenbetreiber auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 (§ 7 Abs. 2 Nr. 5) AtG auferlegen können oder gar müssen (zur Abgrenzung grundsätzlich vgl. wiederum die grundlegende Werkschutz -Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 19.01.1989 a.a.O., S. 188 f; vgl. insoweit u.a. auch von Danwitz a.a.O. S. 120, 121; Leidinger a.a.O. S. 96; Sendler a.a.O.; Ossenbühl a.a.O.), entzieht sich damit einem im Wege des Individualrechtsschutzes geltend zu machenden Überprüfungsanspruch durch Dritte.

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04
    Diese in der Rechtsprechung nur vom OVG Lüneburg (zuletzt Urt. v. 07.03.2006 - 7 KS 145/02 -) vertretene Mindermeinung gehe von der in der Literatur bereits widerlegten, falschen Annahme aus, dass Krieg kein Thema der Anlagensicherheit sei.

    Zweifel an diesem eindeutigen rechtlichen Befund könnten auch nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 27.11.2003 - 7 KS 650/01 - und Urt. v. 07.03.2006 - 7 KS 145/02 -) mit den abgrenzungsuntauglichen und in der Rechtsordnung nicht vorgesehenen Begriffen wie quasi kriegerischen oder kriegsähnlichen Ereignissen angemeldet werden, erst recht auch nicht mit dem zu erwartenden besonders großen Schadensausmaß.

    Das OVG Lüneburg sei jüngst (Urt. v. 08.03.2006 7 KS 145/02 -, UA S. 61 f; 7 KS 128/02 DVBl. 2006, 1044, 1055 f) zu dem Schluss gekommen, dass der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter ausschließlich im öffentlichen Interesse zu gewährleisten sei.

    Für beide Fallgruppen ist durch den Begriff Dritter klargestellt, dass es sich dabei stets um menschliches Verhalten handeln muss (vgl. VGH München, Urt. v. 07.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 -, UA S. 58; Leidinger, DVBl. 2004, 95 ff, 98 unter Hinweis darauf, dass Naturereignisse - wie z.B. Erdbeben - schon im Rahmen der Schadensvorsorgepflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG zu berücksichtigen sind).

    Die Beigeladene kann sich zur Stützung ihrer weiter mit dem Begriff Störmaßnahmen , differenzierenden Begriffsverwendungen in anderen Bestimmungen des Atomgesetzes, der für ein enges Verständnis sprechenden Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG, ihrer Entstehungsgeschichte sowie den NATO- und UN-Resolutionen nach den Anschlägen vom 11.09.2001 begründeten Auffassung zwar auf Stimmen in der Literatur berufen, unter deren Benennung und Berücksichtigung das OVG Lüneburg in seiner Rechtsprechung zu ausdrücklich geäußerten Zweifeln daran gelangt ist, ob gezielte Flugzeugabstürze ( jedenfalls Terrorakte, die ihrer Art und Schwere nach Kriegshandlungen gleichkommen ) überhaupt vom Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 5 (bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4) AtG erfasst werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 - UA S. 59 ff unter Hinweis u.a. auf Ossenbühl, NVwZ 2002, 290 ff, 292; Leidinger, DVBl. 2004, 95 ff, 99; vorher bereits angedeutet im Urt. v. 27.11.2003 - 7 KS 650/01 -, UA S. 12).

    Demgegenüber ist das OVG Lüneburg der Auffassung, dass Drittschutz im Zusammenhang mit der Abwehr terroristischer Akte auf der Ebene des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nicht in Betracht komme (vgl. zur Begründung im Einzelnen zuletzt das Urt. v. 08.03.2006 a.a.O., UA S. 61 f; bereits vorher Urt. v. 27.11.2003 - 7 KS 650/01 -, UA 12 ff).

    Sie stehen insoweit auf einer Linie mit Angriffen auf Chemie-, Gasspeicher-, Mineralölanlagen, Talsperren, Wasserversorgungsunternehmen, Flughäfen, Bahnhöfe oder Großveranstaltungen mit Massenansammlungen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 a.a.O., UA S. 61; Ossenbühl a.a.O. S. 295; Leidinger a.a.O. S. 100).

    Dabei geht es nicht nur um technisch verfolgbare, logische Abläufe, sondern auch um ein letztlich unberechenbares und nicht abschließend eingrenzbares Täterverhalten und dessen jeweilige Folgen (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 a.a.O., UA S. 62; Renneberg a.a.O.).

  • VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016

    Klagen gegen atomare Zwischenlager abgewiesen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04
    Diese höchstrichterlichen Grundsätze habe der VGH München bei seiner Entscheidung , § 6 AtG finde zweifelsfrei Anwendung (Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.), außer acht gelassen.

    Wenn der VGH München in seinem Urteil vom 02.01.2006 22 A 04.40016 einen drittschützenden Charakter des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG aus den Schutzzielen der SEWD-Richtlinie ableite, so berücksichtige er dabei nicht, dass auch der Schutz der Allgemeinheit letztlich dem Schutz von Leben und Gesundheit diene.

    Auch in Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urt. v. 22.10.2002 3 S 1689/01 -, UPR 2003, 115; VGH München, Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.) und Literatur werde die Abgrenzungsfrage zwischen den Tatbeständen der §§ 6 und 7 AtG mit der gesetzlichen Neuregelung als in diesem Sinne geklärt angesehen.

    So habe auch der VGH München in den Verfahren zu den bayerischen Standortzwischenlagern entschieden (Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.) und sei hierin auch durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2006 a.a.O. bestätigt worden.

    Das Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG ergibt sich ohne weiteres und unmittelbar aus der speziellen Regelung in § 6 Abs. 3 AtG in der Fassung des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.04.2002 (BGBl. I S. 1351), sogenannte Atomgesetznovelle 2002 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - NVwZ 2007, 88 ff -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dass Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - Standortzwischenlager Grundremmingen II - zurückgewiesen worden ist, dort BA S. 4).

    Entgegen der vom Kläger unter Berufung auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme von Degenhart zum Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 (22 A 04.40016) (Anl. K 20; vgl. inzwischen auch DVBl. 2006, 1125 ff) vertretenen Auffassung hält der Senat die Zuständigkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG nicht für verfassungswidrig.

  • VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036

    Bestätigung atomrechtlicher Betriebsgenehmigung für den Forschungsreaktor in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04
    Der insoweit h.M. habe sich inzwischen auch der Bayerische VGH (Urt. v. 07.10.2004 22 A 03.40036 zum Forschungsreaktor Garching und vom 02.01.2006 0440016 -, zum SZL Grundremmingen) angeschlossen.

    Zu Recht weise der VGH München in seinem Urteil vom 07.10.2004 (- 22 A 03.40036 -) darauf hin, dass der Staat mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 GG sogar verpflichtet sei, Nuklearanlagenbetreibern erforderliche Schutzmaßnahmen zur Abwehr terroristischer Gefährdungen aufzuerlegen, und dass präventive oder repressive staatliche Verbrechens- oder Terrorismusbekämpfung derartige Maßnahmen keinesfalls substituieren könne.

    Für beide Fallgruppen ist durch den Begriff Dritter klargestellt, dass es sich dabei stets um menschliches Verhalten handeln muss (vgl. VGH München, Urt. v. 07.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 -, UA S. 58; Leidinger, DVBl. 2004, 95 ff, 98 unter Hinweis darauf, dass Naturereignisse - wie z.B. Erdbeben - schon im Rahmen der Schadensvorsorgepflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG zu berücksichtigen sind).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 07.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Der VGH München hat in seinen Urteilen zu den bayerischen Standortzwischenlagern (u.a. Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 040016 -, ZUR 2006, 427 ff, und v. 09.01.2006 a.a.O. - Grundremmingen II -, Randziffer 51 sowie zum Forschungsreaktor Garching (Urt. v. 07.10.2004 - 22 A 03.40036)) allgemein die drittschützende Wirkung der Norm des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG (bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG) im Hinblick auf die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen und das in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entsprechend zum Ausdruck kommende Schutzziel angenommen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen bisher keiner höchstrichterlichen Klärung zuführen müssen, weil sie sich in den nachfolgenden Revisions-(Nichtzulassungs-) Verfahren nicht entscheidungserheblich stellten, u.a. und insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vordergerichte in der Sache bei den getroffenen Schutzvorkehrungen gegen gezielte Flugzeugabstürze und/oder Hohlladungsbeschüsse (unabhängig von deren Zuordnung zum Restrisikobereich) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die zu Lasten des Klägers hätten gehen können, nicht festgestellt hätten und diese Feststellungen einer rechtlichen Beanstandung nicht unterlägen (vgl. Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30/97 -, NVwZ 1999, 654 ff zum Ahaus - Urteil des OVG Münster a.a.O.; Beschl. v. 05.01.2005 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 f zum Urt. des VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2005 - 7 B 160/04 -, zitiert nach Juris zum Urt. des VGH München v. 07.10.2004 a.a.O.; Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - zum Grundremmingen II -Urteil des VGH München v. 02.01.2006 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2003 - 7 KS 650/01

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigung (hier:

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04
    Zweifel an diesem eindeutigen rechtlichen Befund könnten auch nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 27.11.2003 - 7 KS 650/01 - und Urt. v. 07.03.2006 - 7 KS 145/02 -) mit den abgrenzungsuntauglichen und in der Rechtsordnung nicht vorgesehenen Begriffen wie quasi kriegerischen oder kriegsähnlichen Ereignissen angemeldet werden, erst recht auch nicht mit dem zu erwartenden besonders großen Schadensausmaß.

    Die Beigeladene kann sich zur Stützung ihrer weiter mit dem Begriff Störmaßnahmen , differenzierenden Begriffsverwendungen in anderen Bestimmungen des Atomgesetzes, der für ein enges Verständnis sprechenden Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG, ihrer Entstehungsgeschichte sowie den NATO- und UN-Resolutionen nach den Anschlägen vom 11.09.2001 begründeten Auffassung zwar auf Stimmen in der Literatur berufen, unter deren Benennung und Berücksichtigung das OVG Lüneburg in seiner Rechtsprechung zu ausdrücklich geäußerten Zweifeln daran gelangt ist, ob gezielte Flugzeugabstürze ( jedenfalls Terrorakte, die ihrer Art und Schwere nach Kriegshandlungen gleichkommen ) überhaupt vom Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 5 (bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4) AtG erfasst werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 - UA S. 59 ff unter Hinweis u.a. auf Ossenbühl, NVwZ 2002, 290 ff, 292; Leidinger, DVBl. 2004, 95 ff, 99; vorher bereits angedeutet im Urt. v. 27.11.2003 - 7 KS 650/01 -, UA S. 12).

    Demgegenüber ist das OVG Lüneburg der Auffassung, dass Drittschutz im Zusammenhang mit der Abwehr terroristischer Akte auf der Ebene des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nicht in Betracht komme (vgl. zur Begründung im Einzelnen zuletzt das Urt. v. 08.03.2006 a.a.O., UA S. 61 f; bereits vorher Urt. v. 27.11.2003 - 7 KS 650/01 -, UA 12 ff).

  • BVerwG, 05.01.2005 - 7 B 135.04

    Standort-Zwischenlager; Interimslager; Castor-Behälter; Drittschutz;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04
    Lediglich klarstellend sei hinsichtlich des Bedürfnisses für eine Zwischenlagerung als tatbestandlicher Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 6 Abs. 2, 1. HS AtG angemerkt, dass ein solches für Standortzwischenlager wie das streitbefangene wegen der entsprechenden Betreiberpflicht nach § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG kraft Gesetzes besteht und für die Prüfung eines individuellen Aufbewahrungsbedürfnisses insoweit kein Raum mehr besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.01.2005 7 B 135.04 -, NuR 2005, 456; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O., BA S. 7).

    Hiervon abgesehen, d.h. auch ohne diese gesetzliche Betreiberpflicht aus § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG, diente das Merkmal des Aufbewahrungsbedürfnisses in § 6 Abs. 2 AtG im Übrigen ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit und vermittelte so auch dem Kläger des vorliegenden Verfahrens keinen Drittschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.01.2005 a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2004 10 S 1291/01 -, zitiert nach juris, Rdnr. 44).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen bisher keiner höchstrichterlichen Klärung zuführen müssen, weil sie sich in den nachfolgenden Revisions-(Nichtzulassungs-) Verfahren nicht entscheidungserheblich stellten, u.a. und insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vordergerichte in der Sache bei den getroffenen Schutzvorkehrungen gegen gezielte Flugzeugabstürze und/oder Hohlladungsbeschüsse (unabhängig von deren Zuordnung zum Restrisikobereich) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die zu Lasten des Klägers hätten gehen können, nicht festgestellt hätten und diese Feststellungen einer rechtlichen Beanstandung nicht unterlägen (vgl. Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30/97 -, NVwZ 1999, 654 ff zum Ahaus - Urteil des OVG Münster a.a.O.; Beschl. v. 05.01.2005 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 f zum Urt. des VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2005 - 7 B 160/04 -, zitiert nach Juris zum Urt. des VGH München v. 07.10.2004 a.a.O.; Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - zum Grundremmingen II -Urteil des VGH München v. 02.01.2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04
    Dabei sind die Schutzmaßstäbe entsprechend den zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelten Grundsätzen dem Gefahrenpotential zu entnehmen, das bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Behältern der vorliegend in Rede stehenden Art in Rechnung zu stellen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.10.1996 21 D 2/89.AK -, zitiert nach juris Rdnr. 148; nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 02.07.1998 11 B 30/97 -, NVwZ 99, 654, 655).

    Er darf sich grundsätzlich auf sachverständige Gutachten stützen, ohne die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Materialien beiziehen zu müssen, sofern nicht Mängel erkennbar sind, die die Einholung eines Obergutachtens erfordern würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.1998 11 B 30/97 -, NVwZ 1999, 654 ff; BayVGH, Urt. v. 09.01.2006 a.a.O., Rdnr. 94).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen bisher keiner höchstrichterlichen Klärung zuführen müssen, weil sie sich in den nachfolgenden Revisions-(Nichtzulassungs-) Verfahren nicht entscheidungserheblich stellten, u.a. und insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vordergerichte in der Sache bei den getroffenen Schutzvorkehrungen gegen gezielte Flugzeugabstürze und/oder Hohlladungsbeschüsse (unabhängig von deren Zuordnung zum Restrisikobereich) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die zu Lasten des Klägers hätten gehen können, nicht festgestellt hätten und diese Feststellungen einer rechtlichen Beanstandung nicht unterlägen (vgl. Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30/97 -, NVwZ 1999, 654 ff zum Ahaus - Urteil des OVG Münster a.a.O.; Beschl. v. 05.01.2005 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 f zum Urt. des VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2005 - 7 B 160/04 -, zitiert nach Juris zum Urt. des VGH München v. 07.10.2004 a.a.O.; Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - zum Grundremmingen II -Urteil des VGH München v. 02.01.2006 a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - 4 K 26/95

    Einstweilige Stilllegung und Widerruf der Betriebsgenehmigung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04
    Es kann nämlich nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (vgl. zur gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Einschätzung zu treffender Schadensvorsorge u.a. BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978 2 BvL 8/77 -, E 49, 89, 124 ff; Beschl. v. 16.12.1992 1 BvR 167/87 -, E 88, 40, 61; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 7 C 65.82 -, E 72, 300, 314 ff; vgl. auch Senat, Urt. v. 03.11.1999 4 K 26/95 -, juris Rdnr. 157).

    Ob die Behörde die sonach maßgeblichen Grenzen bei ihrer Entscheidung eingehalten hat, ist nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts zu entscheiden, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.1998 a.a.O. S. 655/656 m.w.N. aus seiner Rechtsprechung; Senat, Urt. v. 03.11.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2002 - 3 S 1689/01

    Baugenehmigung für standortnahes Zwischenlager

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04
    Auch in Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urt. v. 22.10.2002 3 S 1689/01 -, UPR 2003, 115; VGH München, Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.) und Literatur werde die Abgrenzungsfrage zwischen den Tatbeständen der §§ 6 und 7 AtG mit der gesetzlichen Neuregelung als in diesem Sinne geklärt angesehen.

    Damit aber sind die von ihm im Einzelnen dargestellten Streitfragen und Argumentationsmuster aus der Zeit vor der Novelle 2002 sei es aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG, sei es aus § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtVfV, sei es aus Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts (in früheren Entscheidungen) zum Anlagenbegriff des § 7 AtG für den hier streitgegenständlichen Sachverhalt obsolet (geworden) (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.2002 3 S 1689/01 -, UPR 2003, 116).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 21 D 2/89

    Anfechtung; Genehmigung; Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen ;

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

  • VGH Bayern, 09.01.2006 - 22 A 04.40010

    Standort-Zwischenlager

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2004 - 10 S 1291/01

    Nachbarschutz im Hinblick auf die Zwischenlagerung abgebrannter Kernelemente

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 6/04

    Krümmel und Brunsbüttel: Klagen abgewiesen

  • OVG Berlin, 28.05.1997 - 2 A 2.91

    Schadensvorsorgegebot; Bevölkerungsschutz ; Dosisgrenzwerte; Nachbesserung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2004 - 20 D 13/98

    Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und kernbrennstoffhaltigen

  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Verfassungsmäßigkeit der straßenrechtlichen

  • BVerwG, 30.04.1980 - 7 C 91.79

    Verwaltungsgerichtliches Zwischenurteil - Bindungswirkung - Beschwer des Klägers

  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerwG, 05.08.1993 - 7 B 112.93

    Klagebefugnis - Atomrecht - Atomgesetz - Genehmigung - Öffentlichkeitsbeteiligung

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

  • BVerwG, 09.02.2005 - 7 B 160.04

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde;

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

  • BVerwG, 11.01.1985 - 7 C 74.82

    Drittanfechtungsklage im Atomrecht; Abgrenzung zwischen Teilgenehmigung und

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • Drs-Bund, 09.02.2006 - BT-Drs 16/724
  • Drs-Bund, 17.12.1958 - BT-Drs III/759
  • Drs-Bund, 11.09.2001 - BT-Drs 14/6890
  • Drs-Bund, 31.03.2004 - BT-Drs 15/2829
  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • BVerwG, 04.07.1988 - 7 C 88.87

    Genehmigungspflichtige Anlage - Nuklearspezifische Anlagenteile -

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 128/02

    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Angesichts der neuen Dimensionen terroristischer Gefährdung konnte diese Frage auch nicht als durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1982 (BVerwG 7 C 54.79, NVwZ 1982, S. 624 ) abschließend geklärt angesehen werden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 -, [...] Rn. 167, 176).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - 4 KS 3/08

    Drittanfechtung einer Genehmigung für atomares Zwischenlager; Schutz vor

    Mit Urteil vom 31. Januar 2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 - hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar im Sinne der Anforderungen an die Zulässigkeit seiner Klage hinreichend dargelegt, dass seine Rechte bei Störfällen und Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter verletzt werden könnten.

    Die - entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil vom 31. Januar 2007 (4 KS 2/04) - zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

    Die vorliegend angefochtene Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel entspricht als gesonderte Genehmigung für die Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente den Anforderungen des § 6 Abs. 3 AtG, weil sie ein gesondertes Lagergebäude betrifft und von der Anlagengenehmigung für das Kernkraftwerk Brunsbüttel abgegrenzt werden kann (vgl. BVerwG, ebd., Juris Rn. 12; Senatsurt. v. 31.01.2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 -, Juris Rn. 100 f.).

    Die hiergegen von den Klägern ursprünglich erhobenen Einwände hat der Senat bereits mit Urteil vom 31. Januar 2007 (a.a.O., Juris, Rn. 116 f.) zurückgewiesen.

  • VGH Bayern, 20.12.2018 - 22 A 17.40004

    Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk

    Einig sind sich Rechtsprechung und Genehmigungspraxis darin, dass der gezielte Flugzeugabsturz nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 105 ff., 107; OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04 u.a. - juris Rn. 154; BayVGH, U.v. 9.1.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris).

    In diesem Urteil hatte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht unmittelbar mit der zutreffenden Einordnung des zufälligen Flugzeugabsturzes (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 5 AtG), sondern vorrangig mit der (von der Vorinstanz OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04 - juris, zu Unrecht verneinten) Frage zu befassen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG (der insoweit § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG entspricht) für Terrorszenarien wie z.B. einen gezielten Flugzeugabsturz auf eine KTA Drittschutz vermittelt.

    Mit der Frage der Eignung des Fügedeckelkonzepts hat sich im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 - juris Rn. 148 bis 151) befasst und dieses Konzept auf der Grundlage mehrerer, z.T. vom Gericht selber eingeholter fachlicher Beurteilungen für geeignet gehalten, um auch ohne die "heiße Zelle" eines Kernkraftwerks die Reparatur eines undicht gewordenen Castoren-Deckels sachgerecht vornehmen zu können (vgl. grundsätzlich und eingehend zur Geeignetheit des Fügedeckelkonzepts als solches auch: OVG Münster, U.v. 30.10.1996, 21 D 2/89.AK - juris Rn. 211).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 6/04
    Das für die Aufsicht zuständige Landesministerium habe in seiner Stellungnahme vom 08.07.2003 (gestützt auf ein im Verfahren für das Zwischenlager Brunsbüttel - 4 KS 2/04 - eingeholtes ESN-Gutachten vom 15.05.2003) ausgeführt, dass es gerade auch durch die personellen Überschneidungen eine Vielzahl von Rückwirkungen aus Errichtung und Betrieb des Zwischenlagers auf die Kernkraftanlage gebe, welche in erster Linie personell und organisatorisch-administrativ initiiert seien und die aus Sicht des Sachverständigen von gegebenenfalls sicherheitstechnischer Bedeutung sein könnten.

    Dass die Beklagte selbst den Transport eines mit einem Fügedeckel versehenen Behälters auf öffentlichen Verkehrswegen als problematisch ansehe,-12--12- folge aus dem Hinweis in der Genehmigung, dass bei dem Reparaturkonzept ein solcher Transport "auf öffentlichen Verkehrswegen" nicht erforderlich sei (Gen. S. 151 in dem das SZL Brunsbüttel betreffenden Verfahren, 4 KS 2/04).

    Das BMU als oberste Aufsichtsbehörde habe mit Schreiben vom 24. Juni2005 (Anlage B 5, Bl. 381 ff GA im Verfahren 4 KS 2/04) gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO deren Vorlage bereits im Parallelverfahren 4 KS 2/04 ebenso verweigert wie die von den Klägern begehrten Unterlagen zum "Täterbild".

    Soweit die Offenlegung dieses Gutachtens nach den Maßstäben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanweisung des Bundes vertretbar sei, habe das BfS dies im Parallelverfahren 4 KS 2/04 getan und in gesonderten Erläuterungen zu den Schwärzungen die jeweilige Geheimhaltungsbedürftigkeit begründet (Anlage B 4 zum Schriftsatz v. 29.06.2005 im dortigen Verfahren).

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