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VG Berlin, 31.01.2017 - 4 L 1113.16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (5)
- Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)
Kein erlaubnisfreier "Probebetrieb" einer Gaststätte
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gaststätte im Probebetrieb
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein erlaubnisfreier "Probebetrieb" einer Gaststätte
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Kein Probebetrieb im Gaststättenrecht
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Erlaubnisfreier "Probebetrieb" einer Gaststätte nicht zulässig - Behörde darf betriebenes Gewerbe bei fehlender erforderlicher Genehmigung untersagen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86
Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis - …
Auszug aus VG Berlin, 31.01.2017 - 4 L 1113.16
Soweit für einen Betrieb eine Baugenehmigung vorliegt, entfaltet diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 72.86 -, juris, Rn. 30 f) hinsichtlich des Fehlens schädlicher Umwelteinwirkungen Bindungswirkung. - OVG Niedersachsen, 10.02.2014 - 7 ME 105/13
Anhaltspunkt für ein auf die Verhinderung des Betriebs gerichtetes Ermessen im …
Auszug aus VG Berlin, 31.01.2017 - 4 L 1113.16
Im Übrigen bestehen überwiegende Gründe dafür, im Rahmen des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO zumindest beim Vorliegen sowohl formeller als auch materieller Rechtswidrigkeit der Betriebsführung von einem intendierten Ermessen auszugehen, das sich darauf richtet, die Fortsetzung des Betriebs zu verhindern (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 7 ME 105/13 -, juris Rn. 36, welches allerdings zusätzlich die Unheilbarkeit voraussetzt). - OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - 1 L 85/01
Auszug aus VG Berlin, 31.01.2017 - 4 L 1113.16
Insofern stellt die Baugenehmigung zugleich eine faktische Voraussetzung für die Ausnutzung der Gaststättenerlaubnis dar (so OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2002 - OVG 1 L 85/01 -, juris, Rn. 9). - BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04
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Auszug aus VG Berlin, 31.01.2017 - 4 L 1113.16
b) Das Vollziehungsinteresse überwiegt im Übrigen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich der angegriffene Bescheid bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 11.04 -, juris, Rn. 15 m.w.N.) nach aller Voraussicht als rechtmäßig erweisen wird.