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   VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18   

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VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18 (https://dejure.org/2018,28331)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2018 - 4 L 323.18 (https://dejure.org/2018,28331)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. September 2018 - 4 L 323.18 (https://dejure.org/2018,28331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Berlin Art Week: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berlin Art Week - Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berlin Art Week - Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sonntagsöffnung am 30. September in Berlin gestoppt: Verwaltungsgericht folgt ver.di-Argumentation

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18
    Die Norm ist anwendbar; grundsätzlich bestehen gegen sie bei verfassungskonformer Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, juris Rn. 179 ff.; vgl. zu den grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Maßgaben des Sonn- und Feiertagsschutzes ebendort Rn. 152 ff.).

    Daran sieht sich die Kammer nicht in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009, a.a.O, gehindert (s.u. zu [2] bis [4]).

    Im Übrigen sieht die Kammer in Übereinstimmung mit den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz die Regelung über die Sonntagsöffnung in § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für verfassungskonform mit der Maßgabe an, dass die Vorschrift einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung bedarf (Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O. Rn. 179).

    (4) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Prüfung führt es den Antragsgegner auch nicht zum Erfolg, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über das Berliner Ladenöffnungsgesetz folgende Schlussformulierung gewählt hat (Beschluss vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 193):.

    Das Bundesverfassungsgericht führt in der Entscheidung vom 1. Dezember 2009 (a.a.O.) aus, dass der Schutzauftrag des Art. 139 WRV an den Gesetzgeber für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen u.a. ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, wobei Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich ist und ein hinreichendes Schutzniveau zu wahren ist (a.a.O, Rn. 152).

    Zudem widerspräche ein solches Verständnis dem im Urteil vom 1. Dezember 2009 zum Ausdruck kommenden Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, dass ein im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Maßgaben des Art. 139 WRV hinreichender Sachgrund für jede einzelne Sonntagsöffnung erforderlich ist (Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O, Rn. 176).

    Wegen der Maßgaben der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals der öffentlichen Interessen im Sinne des § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 181) folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, a.a.O.).

    Es hat vielmehr ausgeführt, dass sich in der darin erwähnten Metropolfunktion Berlins lediglich bloße Umsatz- und Erwerbsinteressen widerspiegelten (Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 175), die allerdings keinen geeigneten Sachgrund für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bieten können.

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Denn aus dem Umstand, dass der Spielraum des Gesetzgebers nur eingeschränkt überprüfbar ist, folgt keine Einschränkung bei der Überprüfung der auf dessen Grundlage ergangenen Einzelfallentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 17).

    Wegen der Maßgaben der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals der öffentlichen Interessen im Sinne des § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 181) folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, a.a.O.).

    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht seine zu § 14 Abs. 1 LSchlG ergangene Rechtsprechung auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz angewendet hat, dessen § 10 Abs. 1 LadöffnG Rheinland-Pfalz weder einen Anlass noch ein öffentliches Interesse als Voraussetzung für die Ladenöffnung an Sonntagen normiert und bei dem sich ein zusätzliches - auslegungsfähiges - Erfordernis des Gemeinwohls lediglich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 16 ff.).

  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 322.18

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18
    Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 322.18 gegen die Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 8. August 2018, bekannt gegeben durch die Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 33 vom 17. August 2018, wird wiederhergestellt.

    Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der am 28. August 2018 eingegangenen Klage VG 4 K 322.18.

    die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 4 K 322.18 gegen die Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 8. August 2018 wiederherzustellen.

    Denn der Antragsgegner hat die in Rede stehende Allgemeinverfügung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, so dass der hiergegen erhobenen Klage VG 4 K 322.18 keine aufschiebende Wirkung zukommt.

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Auch die Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung in dem Sinne, dass zur Wahrung einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung vorauszusetzen ist, dass nach einer anzustellenden Prognose der durch die Ladenöffnung zu erwartende Besucherstrom hinter demjenigen zurückbleiben muss, den das Anlassereignis für sich genommen voraussichtlich auslöst (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 24 f.), ist zum Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" im Sinne des in Bayern gemäß Art. 125a Abs. 1 GG fortgeltenden § 14 Abs. 1 LSchlG ergangen.

  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von

    Auszug aus VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18
    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Dabei darf der Besucherstrom also nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17

    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung

    Auszug aus VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 34, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18

    Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der

    Auszug aus VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18
    Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, juris Rn. 10 ff. und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris Rn. 15 ff.).

    Daran hält die Kammer auch in Ansehung des zum Kammerbeschluss vom 27. Dezember 2017 ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2018 (- OVG 1 S 4.18 -, juris) fest.

  • VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17

    Sonntagsöffnung von Ladengeschäften im Land Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18
    Hierzu hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 (VG 4 L 529.17, juris Rn. 41) anlässlich der ersten drei als verkaufsoffen erklärten Sonntage des Jahres 2018 ausgeführt, dass die Billigung des abstrakten Schutzkonzepts des Berliner Ladenöffnungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht nicht bedeute, dass für den Fall der konkreten Anwendung des Gesetzes nicht weitere Anforderungen eingehalten werden müssten, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen.
  • VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19

    Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 vorerst gestoppt

    Es ist allerdings zweifelhaft, ob den hier inmitten stehenden Veranstaltungen eine hierfür erforderliche "Bedeutung für Berlin als Ganzes" (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O., S. 35 ff. mit Verweis auf den Beschluss der Kammer vom 12. September 2018 - VG 4 L 323.18 -, juris) zugemessen werden kann.
  • VG Berlin, 21.09.2020 - 4 L 350.20

    Keine Sonntagsöffnung in Berlin am 4. Oktober und am 8. November 2020

    Zu diesem Lichterfest hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 12. September 2018 (- 4 L 323.18 - Rn. 41, juris) festgestellt, dass unklar bleibe, in welchem Umfang diese Veranstaltung tatsächlich Touristen nach Berlin bringe.
  • VG Berlin, 28.09.2018 - 4 L 365.18

    Eilantrag einer Dienstleistungsgewerkschaft auf Verpflichtung zur Schließung von

    Denn obgleich die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung, mit der der 30. September 2018 als verkaufsoffener Sonntag festgesetzt wurde, durch das erkennende Gericht wiederhergestellt worden ist (Beschluss vom 12. September 2018 - VG 4 L 323.18 -), kann nicht davon die Rede sein, dass das Land Berlin diese Allgemeinverfügung vorhätte "zu vollziehen".
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