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   OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00   

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https://dejure.org/2001,19294
OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00 (https://dejure.org/2001,19294)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.03.2001 - 4 L 3636/00 (https://dejure.org/2001,19294)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. März 2001 - 4 L 3636/00 (https://dejure.org/2001,19294)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ausbildungsgeld für Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 43 Abs 1 S 2 BSHG; § 85 Abs 1 Nr 1 BSHG; § 85 Abs 1 Nr 3 S 2 BSHG; § 102 Abs 2 Nr 2 SGB 3; § 104 Abs 1 Nr 2 SGB 3; § 107 SGB 3
    Ausbildungsgeld für Behinderte; Eingliederungshilfe; Kostenbeitrag; Leistung für einen besonderen Zweck

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausbildungsgeld für Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00
    Das ergibt sich aus den in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Angemessenheitskriterien (BVerwG, Urt. v. 26.10.1089 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93; Urt. v. 6.4.1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45).

    Dies gilt auch für den in § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis, denn Nr. 3 verfolgt gerade das Anliegen, dem Hilfesuchenden keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus erwachsen zu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist (BVerwG, Urt. v. 6.4.1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45).

  • BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 27.93

    Sozialhilfe - kein erhöhter Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit bei Heranziehung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00
    Die Freilassung eines Freibetrages kommt daher in untermittelbarer Anwendung des § 85 Abs. 2 BSHG nicht in Betracht (vgl. für das Übergangsgeld: BVerwG, Urt. v. 12.19.1995 - 5 C 27.93 -, FEVS 46, 309 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch für das insoweit vergleichbare Übergangsgeld und das Unterhaltsgeld die konkrete Zweckbestimmung der Sozialleistung in der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme gesehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - 5 C 27.93 -, FEVS 46, 309, 311; BVerwG, Urt. v. 21.7.1994 - 5 C 32.91 -, BVerwGE 96, 246, 249).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2001 - 12 L 3923/00

    Anrechnung; Arbeitstraining; Arbeitstrainingsprämie; Ausbildungsgeld;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00
    Ausbildungsgeld für eine Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte nach §§ 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 SGB III ist keine Leistung für einen besonderen Zweck i.S. von § 85 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre (im Anschluss an den 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes - Urteil vom 22. Februar 2001 - 12 L 3923/00 - ).

    Der erkennende Senat schließt sich hierzu den folgenden Ausführungen des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Februar 2001 (Az. 12 L 3923/00) an:.

  • BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 100/89

    Bemessung des Ausbildungsgeldes bei beruflicher Bildungsmaßnahme im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00
    So hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 26. September 1990 (- 9b/7 RAr 100/89 -, FEVS 41, 468, 472) auch ausgeführt, dass das Ausbildungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die für den persönlichen Bedarf frei verfügbaren Mittel erhöhen und dadurch die Motivation für (die) Berufsausbildungsmaßnahme fördern solle.".

    Diese Anreizfunktion, den Arbeitswillen und die Arbeitsbereitschaft des Behinderten zu fördern und zu erhalten ist erst dann erfüllt, wenn dem Kläger von dem Ausbildungsgeld ein bedeutender Teilbetrag verbleibt, der ihm zusätzlich zu dem Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG zur Verfügung steht und dadurch die Motivation für die Berufsausbildungsnahme fördert (vgl. BSG, Urt. v. 26.9.1990 - 9 b/7 RAr 100/89 -, FEVS 41, 468, 472).

  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 30.86

    Sozialhilfe - Eigenes Einkommen - Hilfesuchender

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00
    Das ergibt sich aus den in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Angemessenheitskriterien (BVerwG, Urt. v. 26.10.1089 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93; Urt. v. 6.4.1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45).
  • BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 32.91

    Sozialhilfe - Umschüler

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch für das insoweit vergleichbare Übergangsgeld und das Unterhaltsgeld die konkrete Zweckbestimmung der Sozialleistung in der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme gesehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - 5 C 27.93 -, FEVS 46, 309, 311; BVerwG, Urt. v. 21.7.1994 - 5 C 32.91 -, BVerwGE 96, 246, 249).
  • OVG Niedersachsen, 17.10.2001 - 4 L 3963/00

    Arbeitstraining; Behinderter; Einkommen; Einkommenseinsatz; Freibetrag;

    Der Begriff "in angemessenem Umfang" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, vielmehr der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. April 1995 - 5 B 36.94 - DVBl. 1995, S. 699-701 = FEVS 46, S. 8-12 = NDV-RD 1996, S. 37 ff.; st. Rspr. d. Sen., vgl. zuletzt Urteile v. 14. März 2001 - 4 L 3632/00-, - 4 L 3636/00 -, 4 L 3637/00).

    1989 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93; Urt. v. 6. April 1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45; Senat, Urt. v. 14. März 2001 - 4 L 3636/00 -).

    Erst wenn man ihm einen Teilbetrag des Ausbildungsgeldes - in Höhe von mindestens 50 Prozent - belasse, bestehe für den Hilfeempfänger ein beachtlicher finanzieller Anreiz, an der berufsfördernden Maßnahme weiterhin teilzunehmen (OVG Lüneburg, Urt. v. 22. Febr. 2001 - 12 L 3923/00 - Senat, Urteile v. 14. März 2001 - 4 L 3632/00, 4 L 3636/00 und 4 L 3637/00).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2009 - L 8/13 SO 7/07

    Anspruch eines Behinderten auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und

    Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herrscht die Annahme vor, dass das fragliche Ausbildungsgeld eine zweckbestimmte Leistung darstellt (vgl OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 2006 - 16 A 176/05 - OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2001 - 4 L 3636/00 - Urteil vom 22. Februar 2001 - 12 L 3923/00 - FEVS 52, Seite 508; VG Hannover, Urteil vom 30. September 2004 - 7 A 2552/04 - VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2005 - 18 K 1821/03 -, anderer Ansicht ist - soweit ersichtlich - SG Karlsruhe - Urteil vom 20. September 2007 - S 4 SO 4758/06 -).
  • LSG Sachsen, 01.11.2007 - L 3 AS 158/06

    Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Berufsausbildung

    c) Soweit die Klägerin und das Sozialgericht darauf Bezug nehmen, dass das Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen dahingehend charakterisiert wird, dass es "nur die für den persönlichen Bedarf frei verfügbaren Mittel erhöhen und dadurch die Motivation für die Berufsbildungsmaßnahme fördern" soll (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9b/7 RAr 100/89 - SozR 3-4100 § 58 Nr. 1 = JURIS-Dokument RdNr. 17; NdsOVG, Urteile vom 22. Februar 2001 - 12 L 3923/00 JURIS-Dokument RdNr. 30 ff. und vom 14. März 2001 - 4 L 3636/00 - JURIS-Dokument RdNr. 22 ff.; Schl.-Holst.OVG, Urteil vom 30. August 2004 - 13 A 176/03 - JURIS-Dokument RdNr. 23 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2006 - 16 A 176/05 - JURIS-Dokument RdNr. 16), ist dies zutreffend.
  • SG Stade, 29.07.2010 - S 17 AS 169/10

    Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen ohne Berücksichtigung des

    c) Soweit die Klägerin und das Sozialgericht darauf Bezug nehmen, dass das Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen dahingehend charakterisiert wird, dass es "nur die für den persönlichen Bedarf frei verfügbaren Mittel erhöhen und dadurch die Motivation für die Berufsbildungsmaßnahme fördern" soll (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9b/7 RAr 100/89 - SozR 3-4100 § 58 Nr. 1 = JURIS-Dokument RdNr. 17; NdsOVG, Urteile vom 22. Februar 2001 - 12 L 3923/00 JURIS-Dokument RdNr. 30 ff. und vom 14. März 2001 - 4 L 3636/00 - JURIS-Dokument RdNr. 22 ff.; Schl.-Holst.OVG, Urteil vom 30. August 2004 - 13 A 176/03 - JURIS-Dokument RdNr. 23 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2006 - 16 A 176/05 - JURIS-Dokument RdNr. 16), ist dies zutreffend.
  • VG Hannover, 30.09.2004 - 7 A 2552/04

    Ausbildung; Ausbildungsgeld; Einkommen; Lebensunterhalt; Weiterbildung;

    So hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 26. September 1990 (- 9b/7 RAr 100/89 -, FEVS 41, 468, 472) auch ausgeführt, dass das Ausbildungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die für den persönlichen Bedarf frei verfügbaren Mittel erhöhen und dadurch die Motivation für Berufsausbildungsmaßnahme fördern solle" (Urteil vom 22.02.2001 - 12 L 3923/00, FEVS 52, 508; ebenso: Urteil vom 14.03.2001 - 4 L 3636/00 -).
  • SG Lüneburg, 19.11.2009 - S 7 AL 35/09
    Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herrscht die Annahme vor, dass das fragliche Ausbildungsgeld eine zweckbestimmte Leistung darstellt (vgl OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 2006 16 A 176/05 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2001 4 L 3636/00 ; Urteil vom 22. Februar 2001 12 L 3923/00 FEVS 52, Seite 508; VG Hannover, Urteil vom 30. September 2004 7 A 2552/04 ; VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2005 18 K 1821/03 , anderer Ansicht ist soweit ersichtlich SG Karlsruhe - Urteil vom 20. September 2007 S 4 SO 4758/06 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SO 76/08
    Das Niedersächsische OVG habe in seinem Urteil vom 14. März 2001 (4 L 3636/00) ausgeführt, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld grundsätzlich um eine Leistung handele, die nicht für einen bestimmten Zweck gewährt werde und daher dem Grunde nach als Eigenleistung gefordert werden könne.
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