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   VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20, 4 L 476.20   

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VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20, 4 L 476.20 (https://dejure.org/2020,34698)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2020 - 4 L 476.20, 4 L 476.20 (https://dejure.org/2020,34698)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. November 2020 - 4 L 476.20, 4 L 476.20 (https://dejure.org/2020,34698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berliner Gaststätten bleiben geschlossen

  • lto.de (Pressebericht, 10.11.2020)

    Erfolglose Eilanträge der Gastronomie: Gaststätten bleiben geschlossen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona Teil-Lockdown: Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Schließung von Gaststätten - Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - VGH 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; VGH München, Beschluss vom 1. September 2020 - VGH 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; Saarländischer VerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Lv 15/20 - EA S. 15 f.; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2020 - OVG 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2020 - OVG 13 MN 244/20 -, juris Rn. 11.; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Juni 2020 - VGH 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 27 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. Juni 2020 - OVG 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.).

    § 28 IfSG ist als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 30; OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Die beispielhafte Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, macht deutlich, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von den Antragstellern angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34).

    Denn derartige Betriebe ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 32 für Tattoo-Studios; zuvor bereits so Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 - 22; Beschluss vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn 19 f. und Beschluss vom 16. Oktober 2020 - OVG 11 S 87/20 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Zwar hätte mit Blick darauf, dass die auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zurückzuführende Pandemie bereits im Frühjahr 2020 auch Deutschland erfasst hat, für den Bundesgesetzgeber durchaus Gelegenheit bestanden, den den Verordnungsgebern der Länder zugestandenen Maßnahmenkatalog weiter zu konkretisieren (s. dazu und im Folgenden auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94.20 -, juris Rn. 33).

    Grundrechtseingriffe sind danach nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
    Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

    Art. 80 Abs. 1 GG erlaubt es dem Gesetzgeber jedoch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 - 64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
    In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) können die Antragsteller in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr. des VG Berlin, vgl. nur Beschluss der 14. Kammer vom 22. Oktober 2020 - VG 14 L 442.20).

    Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass Verstöße gegen § 7 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSV auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020, a.a.O.).

  • VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20

    Konzertverbot der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
    Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft zu gewärtigen wären, sind - im Verhältnis hierzu - von deutlich höherem Gewicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 4 S 94/20 -, juris Rn. 51, sowie VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2020 - VG 14 L 508/20 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu jüngst OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, juris Rn. 24, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 4 S 94/20 -, juris Rn. 53).
  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33), gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen.
  • VG Berlin, 15.10.2020 - 14 L 422.20

    Berliner Sperrstunde für Gaststätten vorerst suspendiert

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
    Die Aussage der Antragsteller, Gaststätten spielten als Infektionsumfeld keine übergeordnete Rolle, lässt sich demgegenüber nicht (mehr) halten (anders noch VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - VG 14 L 422/20 - und - VG 14 L 424/20 - juris).
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in jüngster Zeit mit Blick auf die SARS-CoV-2-Pandemie den hohen Stellenwert der von Art. 4 GG geschützten Religionsausübung betont (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, juris).
  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
    Zur Erreichung dieses Ziels ist das Öffnungsverbot auch geeignet (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 5. November 2020 - VGH 20 NE 20.2468 -, juris Rn. 40).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20
    Zweck der Regelung ist somit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 88. Erg.-Lfg. August 2019, Art. 2 Abs. 2, Rn. 41 und 81 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

  • VGH Hessen, 08.06.2020 - 8 B 1446/20

    Bordelle in Hessen bleiben weiterhin geschlossen

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2020 - 13 MN 244/20

    Corona; Diskothek; Normenkontrolleilantrag; notwendige Schutzmaßnahme

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2020 - 13 B 870/20

    Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • OVG Saarland, 03.06.2020 - 2 B 201/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaVV SL; Prostitutionsstätten

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 11 S 87.20

    Corona-Pandemie; Beherbergungsbetrieb in Brandenburg; Verbot der Beherbergung von

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 1 S 2801/03

    Vereinbarkeit eines Wohnungsverweises mit Rückkehrverbot nach PolG BW mit Art 11

  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 CS 20.1962

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt Unverhältnismäßigkeit des nächtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20

    OVG Berlin-Brandenburg billigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 800

  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20

    Weitere pandemiebedingte Betriebsöffnungsverbote bestätigt

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 11 S 106/20 -, juris Rn. 24 ff., jeweils m.w.N.; a.A. nur VG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2020 - VG 13 E 4550/20).

    Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft - einschließlich der Fitnessstudios - zu gewärtigen wären, sind im Verhältnis hierzu von deutlich höherem Gewicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 4 S 94/20 -, juris Rn. 51; VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 L 476/20 - BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 17).

    Mit dem Verweis in § 7 Abs. 5a Satz 4 SARS-CoV-2-IfSV auf die entsprechende Geltung des § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSV geht eine weitere gewichtige Einschränkung der Zahl und des Personenkreises in Verkaufsstellen des Einzelhandels einher (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

    Die differenzierende Betrachtung der genannten Veranstaltungen mit Fitnessstudios trägt dem Rechnung und stellt sich daher unter Anerkennung eines Ermessensspielraums des Verordnungsgebers nicht als sachfremd dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

    Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 257.20

    Rechtmäßigkeit einer seuchenrechtlichen Maßnahme dergestalt, Fitness- und

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 11 S 106/20 -, juris Rn. 24 ff., jeweils m.w.N.; a.A. nur VG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2020 - VG 13 E 4550/20).

    Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft - einschließlich der Fitnessstudios - zu gewärtigen wären, sind im Verhältnis hierzu von deutlich höherem Gewicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 4 S 94/20 -, juris Rn. 51; VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 L 476/20 - BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 17).

    Mit dem Verweis in § 7 Abs. 5a Satz 4 SARS-CoV-2-IfSV auf die entsprechende Geltung des § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSV geht eine weitere gewichtige Einschränkung der Zahl und des Personenkreises in Verkaufsstellen des Einzelhandels einher (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

    Die differenzierende Betrachtung der genannten Veranstaltungen mit Fitnessstudios trägt dem Rechnung und stellt sich daher unter Anerkennung eines Ermessensspielraums des Verordnungsgebers nicht als sachfremd dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

    Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 412.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Infektionsschutzregeln

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94.20 -, juris, Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.).

    Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 413.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94.20 -, juris, Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.).

    Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94.20 -, juris, Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.).

    Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 420.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94.20 -, juris, Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.).

    Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

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