Rechtsprechung
VG Neustadt, 11.05.2010 - 4 L 477/10.NW |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines Benutzungsrechts i.S.d. § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) i.R.d. Kapazität einer kommunalen Einrichtung; Entscheidung über die Vergabe von Stellplätzen ausschließlich durch den Gemeinderat oder durch einen von ihm bestellten Ausschuss
Kurzfassungen/Presse (3)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
"Leisböhler Weintage" in Haßloch ohne Holzkohlegrill
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Weinfest? Nur ohne Holzkohlegrill!
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Rauchbelästigung: Holzkohlegrill auf Weinfest nicht zugelassen - Eilantrag auf Standzulassung zu spät eingereicht
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- VG Darmstadt, 21.10.2005 - 3 G 1585/05
Einstweilige Anordnung - Zulassung zum Weihnachtsmarkt
Auszug aus VG Neustadt, 11.05.2010 - 4 L 477/10
Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist im Gesetz zwar nicht näher definiert, eine solche wird jedoch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, immer dann angenommen, wenn die Gemeinde die Einrichtung im öffentlichen Interesse unterhält und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat (vgl. z.B. VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 3 G 1585/05 -, [...]; VG Neustadt, Urteil vom 23. Mai 2003 - 7 K 1661/02.NW -, ESOVG). - OVG Bremen, 11.10.2006 - 1 B 386/06
Ausschluss eines Schaustellers wegen Unzuverlässigkeit
Auszug aus VG Neustadt, 11.05.2010 - 4 L 477/10
Die ermessenslenkenden Richtlinien sind geeignet, die Kriterien der zu treffenden Ermessensentscheidung vorzugeben und zu konkretisieren (vgl. OVG Bremen, NVwZ-RR 2007, 171). - VG Neustadt, 23.05.2003 - 7 K 1661/02
Klage gegen die Nichtzulassung als Schausteller mit einem Kinderkarussel zur …
Auszug aus VG Neustadt, 11.05.2010 - 4 L 477/10
Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist im Gesetz zwar nicht näher definiert, eine solche wird jedoch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, immer dann angenommen, wenn die Gemeinde die Einrichtung im öffentlichen Interesse unterhält und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat (vgl. z.B. VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 3 G 1585/05 -, [...]; VG Neustadt, Urteil vom 23. Mai 2003 - 7 K 1661/02.NW -, ESOVG). - OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2000 - 11 A 11462/99
Erforderlichkeit einer förmlichen Satzung für Vergaberichtlinien für die …
Auszug aus VG Neustadt, 11.05.2010 - 4 L 477/10
Dieser kann die Entscheidung gemäß § 32 Abs. 1 i.V.m. § 44 der Gemeindeordnung - GemO - auch einem Ausschuss übertragen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 11 A 11462/99.OVG -). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2007 - 4 B 1001/07
Anspruch auf Zuteilung eines Stellplatzes; Berufsausübung eines Schaustellers in …
Auszug aus VG Neustadt, 11.05.2010 - 4 L 477/10
Zwar kommt eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hat, dass die Behörde möglichst frühzeitig und nicht erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens in eine erneute Prüfung der Antragsvoraussetzungen eintritt, andererseits das Gericht in Bezug auf den Anordnungsgrund bei der Folgenabwägung eine vorläufige Einräumung der mit dem Antrag begehrten Rechtsposition für nicht vertretbar ansieht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 4 B 1001/07 -, [...] in einem vergleichbaren Fall, in dem noch wenige Wochen Zeit waren bis zum Beginn einer Kirmes).
- VG Koblenz, 16.12.2020 - 2 K 426/20
Parkplatzvergabe in Kirn ist rechtswidrig
Begriff der öffentlichen Einrichtung ist im Gesetz nicht definiert, wird nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, jedenfalls immer dann angenommen, wenn die Gemeinde die Einrichtung im öffentlichen Interesse (insbesondere Daseinsvorsorge) unterhält und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige oder die Allgemeinheit zugänglich gemacht hat (vgl. VG Neustadt/W., Beschluss vom 11.05.2010 - 4 L 477/10.NW -, m.w.N.;… Manns, a.a.O., Ziffer 2.1, S. 4).