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   VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 612/11.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6732
VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 612/11.NW (https://dejure.org/2011,6732)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03.08.2011 - 4 L 612/11.NW (https://dejure.org/2011,6732)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03. August 2011 - 4 L 612/11.NW (https://dejure.org/2011,6732)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 ZensG 2011, § 3 Abs 2 ZensG 2011, § 8 ZensG 2011, § 15 Abs 6 BDSG, § 35 VwVfG
    Zensus 2011; Rechtliche Qualität eines Informationsschreibens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Informationsschreiben zur Auskunftspflicht bei der Zensus-Haushaltebefragung als Verwaltungsakt; Rechtsschutzinteresse gegen eine Erhebung von Daten im Rahmen des Zensus und Datenzusammenführung nach § 12 ZensG 2011

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Zensus-Haushaltebefragung abgelehnt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsgerichtlicher Eilantrag gegen Zensus 2011 abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zensus-Haushaltebefragung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Zensus-Befragung abgelehnt

  • datenschutz.eu (Leitsatz und Kurzinformation)

    Keine gerichtliche Abwehr gegen Schreiben zur Zenus-Haushaltsbefragung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Auskunftpflicht bei Zensus-Haushaltsbefragung erfolglos

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anfechtung eines Schreibens zur Zensus-Haushaltsbefragung nicht möglich

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Zensus-Haushaltebefragung abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zensusgesetz 2011: Zur Auskunft verpflichteter Einwohner kann Teilnahme an Haushaltebefragung nicht verweigern - VG Neustadt lehnt Eilantrag gegen Zensus-Haushaltebefragung ab

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2010 - 1 E 406/10

    Zuordnung einer Streitigkeit zum öffentlichen oder zum bürgerlichen Recht nach

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 612/11
    Das Schreiben enthält weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch die sonstigen äußeren Merkmale eines Verwaltungsakt im Sinne des § 1 LVwVfG i.V.m. § 35 VwVfG, gegen den derselbe Rechtsbehelf zulässig wäre wie bei "echten" Verwaltungsakten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2010, 587).
  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 612/11
    Der Inhalt der in ihm zum Ausdruck gebrachten behördlichen Erklärung ist anhand der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln; danach ist allein der erklärte Wille maßgebend, und zwar so, wie der Empfänger die für ihn bestimmte Erklärung nach Treu und Glauben hat auffassen dürfen (vgl. BVerwG, NVwZ 2010, 133).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2010 - 13 A 1047/08

    Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen bei Nachzulassungsarzneimitteln -

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 612/11
    Das Informationsschreiben hat aber keinen Regelungscharakter mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, indem es die Rechtslage verbindlich durch Verwaltungsakt feststellt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, PharmR 2010, 534).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 612/11
    Unterstellt, das Informationsschreiben vom 9. Mai 2011 wäre ein Verwaltungsakt, so wäre im vorliegenden Verfahren nicht der Antragsgegner, sondern der Landkreis S passivlegitimiert im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (zur systematischen Einordnung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO s. z.B. BVerwG, NVwZ-RR 2003, 41; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1987, 296).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1986 - 1 S 2448/85

    Erlaubnispflicht der Straßenmusik im Innenstadtbereich

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 612/11
    Zwar scheitert die Rechtsqualität einer Regelung nicht bereits daran, dass sie in einem Informationsschreiben enthalten ist und den Adressaten für ihre Unterstützung beim Zensus 2011 ausdrücklich gedankt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 1987, 1839).
  • VG Mainz, 27.09.2011 - 1 L 732/11

    Volkszählung

    Insoweit verweist das Gericht zur weiteren Begründung auf die diesbezüglichen umfassenden Ausführungen in dem den Bevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss des VG Berlin vom 22. August 2011 (Az.: 6 L 1.11, juris), denen es sich anschließt (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011, Az.: 4 L 612/11.NW, wo die Verwaltungsaktqualität des vergleichbaren Informationsschreibens zur bevorstehenden Haushaltsbefragung ebenfalls verneint wird).

    Da gegenüber dem Antragsteller bislang kein verbindlicher Verwaltungsakt in Form eines Heranziehungsbescheides erlassen wurde, besteht gegenwärtig keine Gefahr, dass weitere Erhebungen zu Lasten des Antragstellers vorgenommen werden und eine Datenzusammenführung nach § 12 Zensusgesetz vollzogen wird (VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011, Az.: 4 L 612/11.NW; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011, Az.: 6 L 1.11, a.a. O.).

  • VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11

    Klage gegen Zensus 2011 abgewiesen - Gericht hat keine Bedenken an der

    Das Verfahren im Rahmen der Zensus-Haushaltebefragung wird nach den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften in "gestaffelter" Form durchgeführt (vgl. § 8 Abs. 4 Nrn. 4 bis 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 vom 28. September 2010 - AGZensG 2011 -, GVBl 2010, 269): Erst nach erfolglosem Bemühen um eine "freiwillige" Auskunft (hier in Form des Schreibens vom 9. Mai 2011, mit welchem der Besuch des Erhebungsbeauftragten angekündigt wird (dieses Schreiben ist kein Verwaltungsakt; s. VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011 - 4 L 612/11.NW -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 7 B 10992/11.OVG -), der Terminsankündigung und der erneuten Anberaumung eines Termins nach Verstreichenlassen des ersten Termins), ergeht ein förmlicher Heranziehungsbescheid, mit welchem Auskunftspflichtige zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht aufgefordert werden.
  • VG Mainz, 19.04.2016 - 1 L 144/16

    Heranziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Dienstleistungsstatistik

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund des vom Antragsteller zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 3. August 2011 (4 L 612/11.NW, juris), da die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallkonstellation - es ging um ein reines Informationsschreiben über die seinerzeit bevorstehende Zensus-Haushaltsbefragung, das an alle Auskunftspflichtigen gerichtet war - mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.
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