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   VG Neustadt, 23.07.2012 - 4 L 625/12.NW   

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https://dejure.org/2012,62180
VG Neustadt, 23.07.2012 - 4 L 625/12.NW (https://dejure.org/2012,62180)
VG Neustadt, Entscheidung vom 23.07.2012 - 4 L 625/12.NW (https://dejure.org/2012,62180)
VG Neustadt, Entscheidung vom 23. Juli 2012 - 4 L 625/12.NW (https://dejure.org/2012,62180)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 1 S 2 BauNVO, § 3 BauNVO, § 61 BauO RP, § 62 Abs 2 Nr 5 BauO RP, § 81 S 1 BauO RP
    Beiladung des Grundstücksnachbarn bei Bauordnungsverfügung gegen Grundstückseigentümer

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Taubenhaltung von mehr als 60 Tauben in einem reinen Wohngebiet; Vorliegen des Gebietserhaltungsanspruchs eines Nachbarn bei fehlender Spür- und Nachweisbarkeit der Beeinträchtigung durch ein baurechtswidriges Vorhaben

  • esovgrp.de

    VwGO § 65,VwGO § 65 Abs 1,VwGO § 65 Abs 2
    Antrag, Bauaufsicht, Bauherr, Baunachbarrecht, Baurecht, Beiladung, Eigentümer, einfache Beiladung, einheitliche Entscheidung, Einschreiten, Entscheidung, Erforderlichkeit, Grundstück, Grundstückseigentümer, Grundstücksnachbar, Nachbar, notwendige Beiladung, Nutzung, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet unzulässig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zu großer Taubenschlag für Wohngebiet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    60 Tauben im reinen Wohngebiet

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Haltung von mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet untersagt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu unzumutbarerer Belästigung von Nachbarn - Haltung von mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet unzulässig

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Tauben im Wohngebiet - bei 60 ist Schluss!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zu großer Taubenschlag für Wohngebiet

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    60 Tauben sind zu viel - Im Wohngebiet führt das zu unzumutbaren Belästigungen (BILD)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Schäden durch Tiere - Brieftauben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet unzulässig - Kleintierhaltung mit über 60 Brieftauben kann nicht mehr als untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    VG Neustadt zur Taubenhaltung im Bauplanungsrecht

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.2007 - 1 A 10555/07

    Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts

    Auszug aus VG Neustadt, 23.07.2012 - 4 L 625/12
    Aus dem Umstand, dass das öffentliche Baurecht grundstücksbezogen ist (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2008, 164; OVG Saarland, Beschluss vom 18. März 2003 - 1 W 7/03 -, juris), folgt, dass eine bauaufsichtliche Verfügung nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig ist, weil die Bauaufsichtsbehörde persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen oder möglicherweise tierschutzrechtlich relevante Gesichtspunkte nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt hat.

    Die Berücksichtigung persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse bzw. tierschutzrechtlicher Aspekte im Rahmen des Ermessens beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung würde im Ergebnis zu einer Privilegierung desjenigen führen, der sich baurechtswidrig verhält (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2008, 164).

    Eventuell auftretende Härten für einen Betroffenen können im Rahmen eines etwaigen folgenden Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht und die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - beantragt werden (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2008, 164).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2007 - 7 E 116/07

    Haltung von Brieftauben als Annex zur Wohnnutzung

    Auszug aus VG Neustadt, 23.07.2012 - 4 L 625/12
    Demgegenüber haben der VGH Baden-Württemberg (BRS 60 Nr. 65) ein Taubenhaus für 50 Reisebrieftauben, das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23. März 2007 - 7 E 116/07 -, juris) die Haltung von 95 Brieftauben und das BVerwG (BauR 2000, 73) ein Taubenhauses für 50 Brieftauben jeweils in einem reinen Wohngebiet als unzulässig angesehen (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 2 ZB 98.2281 -, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 170 Tauben sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 - 3 S 3136/96 -, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 80 Sporttauben jeweils in einem allgemeinen Wohngebiet).

    Die Haltung einer Zahl von über 60 Tauben führt danach offenkundig unvermeidbar dazu, dass die benachbarten Häuser und Grundstücke nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 - 7 E 116/07 -, juris; OLG Celle, NJW-RR 1989, 783, wonach das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren bei der Haltung von 30 Tauben auf dem Nachbargrundstück überschritten sein dürfte, auch wenn die Tauben nur stundenweise frei fliegen dürfen).

    Nach der vom Antragsteller vorgelegten - auch vom OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 23. März 2007 - 7 E 116/07 -, juris und vom VG Braunschweig in seinem Urteil vom 7. Oktober 2005 - 2 A 265/04 -, juris wiedergegebenen - gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1998 - 3 S 3136/96

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Einbeziehung der geänderten Baugenehmigung im

    Auszug aus VG Neustadt, 23.07.2012 - 4 L 625/12
    Nur dann ist es gerechtfertigt, die betreffende Tierhaltung in das städtebauliche Austauschverhältnis des "Duldens und Dürfens" der Gebietsbewohner aufzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 - 3 S 3136/96 -, juris).

    Demgegenüber haben der VGH Baden-Württemberg (BRS 60 Nr. 65) ein Taubenhaus für 50 Reisebrieftauben, das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23. März 2007 - 7 E 116/07 -, juris) die Haltung von 95 Brieftauben und das BVerwG (BauR 2000, 73) ein Taubenhauses für 50 Brieftauben jeweils in einem reinen Wohngebiet als unzulässig angesehen (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 2 ZB 98.2281 -, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 170 Tauben sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 - 3 S 3136/96 -, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 80 Sporttauben jeweils in einem allgemeinen Wohngebiet).

    Offenbar hat der Antragsteller seine Tauben daher (noch) nicht so gut erzogen, dass sie - wie bei dressierten Sporttauben üblich - den Schlag sofort verlassen, in die freie Landschaft fliegen und bei ihrer Rückkehr sofort in den Taubenschlag zurückkehren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 - 3 S 3136/96 -, juris).

  • VG Neustadt, 16.09.2015 - 3 K 322/15

    Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben im reinen Wohngebiet unzulässig

    Zwar sind Tauben "Kleintiere" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (s. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. September 1980 - 6 A 188/78 -, BRS 36 Nr. 49; VG Neustadt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 4 L 625/12.NW -, juris).

    Demgegenüber haben der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17. November 1998 - 5 S 989/96 -, BRS 60 Nr. 65) ein Taubenhaus für 50 Reisebrieftauben, das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23. März 2007 - 7 E 116/07 -, juris) die Haltung von 95 Brieftauben und das BVerwG (Beschluss vom 01. März 1999 - 4 B 13/99 -, BauR 2000, 73) ein Taubenhauses für 50 Brieftauben jeweils in einem reinen Wohngebiet als unzulässig angesehen (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 2 ZB 98.2281 -, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 170 Tauben; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1998 - 3 S 3136/96 -, juris zur Unzulässigkeit eines Taubenhauses für 80 Sporttauben jeweils in einem allgemeinen Wohngebiet und VG Neustadt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 4 L 625/12.NW -, juris zur Unzulässigkeit einer Taubenhaltung von mehr als 60 Brieftauben in einem reinen Wohngebiet).

  • VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21

    Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet

    Wird jedoch - wie vorliegend - die Nutzungsuntersagung nicht allein mit der formellen Illegalität begründet, sondern auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit abgestellt, kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ebenfalls auf die materielle Rechtslage an (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. Januar 2016 - 3 K 890/15.NW -, Rn. 35 und Beschluss vom 25. Juli 2012 - 4 L 625/12.NW -, jeweils ESOVGRP und mit Verweis auf OVG RP, Beschluss vom 1. September 2003 - 8 B 11389/03.OVG -, n.v.).

    Eventuelle Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang können im Rahmen eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 25. Juli 2012 a.a.O.), da die zuständige Bauaufsichtsbehörde vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ohnehin verpflichtet ist, dem Adressaten eine angemessene Frist zur Vornahme der von ihm abverlangten Handlung zu setzen (dazu sogleich).

  • AG Frankenthal, 31.01.2017 - 3a C 166/16

    Nachbarrecht: Anspruch auf Unterlassung der Brieftaubenhaltung

    29 Für ihre Behauptung des reinen Wohngebietes (und damit der entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm) sind die Kläger auch nach Hinweis des Amtsgerichts beweisfällig geblieben, sodass die Haltung von Brieftauben durch den Beklagten in einem Umfang von nicht mehr als 60 Stück (im Anschluss an VG Neustadt 4 L 625/12 Nw) zulässig ist, allerdings ist aufgrund des gewählten Antrages die Klage daher insgesamt abzuweisen, § 308 ZPO.
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