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   OVG Niedersachsen, 17.05.2000 - 4 L 869/00   

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https://dejure.org/2000,19012
OVG Niedersachsen, 17.05.2000 - 4 L 869/00 (https://dejure.org/2000,19012)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.05.2000 - 4 L 869/00 (https://dejure.org/2000,19012)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - 4 L 869/00 (https://dejure.org/2000,19012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Förderung eines Waldorf-Kindergartens außerhalb des Gebiets des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 74 SGB 8; § 79 SGB 8; § 80 SGB 8
    Auswärtiges Kind; Deckungslücke; Förderung Kindergarten; Förderungsermessen; grenzüberschreitende Planung; Kindergartenförderung; planbare Größe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 12.01.1999 - 4 M 1528/98

    Kindergartenförderung; Jugendhilfe; Kindergartenplatz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2000 - 4 L 869/00
    Die Förderentscheidung nach § 74 SGB VIII setzt eine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht voraus (Senatsbeschl. v. 12. Januar 1999 - 4 M 1528/98 - FEVS 49, 554 = DVBl. 1999, 466 = NdsRPfl.

    1999, 155 = NVwZ-RR 1999, 383).

    Für die Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen wird dieses Gebot nicht durch die Bestimmungen in § 12 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ("Der Anspruch ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind .... gewöhnlich aufhält. Er ist möglichst ortsnah zu erfüllen.") aufgehoben (Senatsbeschl. v. 12. Januar 1999, a.a.O.).

    Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zwar - wie der Senat in dem Beschluss vom 12. Januar 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat - nur für die Kinder mit gesetzlichem Anspruch auf einen Kindergartenplatz verantwortlich, die in seinem Gebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, er ist es aber - in Fortführung der Rechtsprechung des Senats - auch dann, wenn sie eine Tageseinrichtung jenseits der Grenze seines Gebiets besuchen, weil sie zum Beispiel ortsnäher ist als die nächstgelegene Einrichtung mit der gewünschten Erziehungsrichtung innerhalb des Gebiets.

  • OVG Niedersachsen, 16.06.1997 - 4 M 1219/97

    Träger der freien Jugendhilfe; Kindertagesstätte; Anspruch auf Förderung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2000 - 4 L 869/00
    Der Haushaltsvorbehalt berechtigt den Träger der Jugendhilfe nicht, Mittel für die Förderung freier Träger überhaupt nicht in seinen Haushaltsplan einzustellen (Senatsbeschl. v. 16. Juni 1997 - 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213 = NdsVBl. 1997, 238 = NdsRPfl. 1997, 230 = dng 1997, 129).

    Bei der Entscheidung über die Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe, dessen Einrichtung in die Bedarfsplanung aufgenommen ist, ist das Ermessen des für die Förderungsentscheidung nach § 74 SGB VIII zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unter Umständen dahingehend reduziert, dass eine Förderung erfolgen muss (Senatsbeschl. v. 16. Juni 1997, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch Schwankungen, die u. a. durch die Zahl der jährlich geborenen Kinder, den Zuzug und den Wegzug von Familien sowie durch die Nachfrage der Eltern beeinflusst werden, zu berücksichtigen und kann das Risiko solcher Veränderungen und Schwankungen nicht allein den Trägern der freien Jugendhilfe auferlegt werden (Senatsbeschl. v. 16. Juni 1997, a. a. O.).

  • BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 27.96

    Jugenhilferecht - Jugendhilfeplanung als Voraussetzungen für eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2000 - 4 L 869/00
    Liegt eine solche aber vor, so ist sie bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1996 - 5 B 27.96 - FEVS 47, 529 = NDV-RD 1997, 33).
  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 23.01

    Fehlbedarfsfinanzierung zur Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe;

    Zu den Voraussetzungen für die begehrte Förderung dem Grunde nach, für die das Berufungsgericht auf seine Urteile vom 17. Mai 2000 - 4 L 869/00 und 4 L 870/00 - verwiesen hat, wird auf die unter den Beteiligten auch des vorliegenden Revisionsverfahrens ergangenen Urteile des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 5 C 17.01 und 5 C 18.01 - Bezug genommen.
  • VG Göttingen, 09.08.2018 - 2 A 297/15

    Auswärtig; Bedarfsplan; Förderung; Institutionelle Förderung; Kindergarten;

    Eine solche "planbare Größe" ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts jedenfalls dann gegeben, wenn regelmäßig (Jahr für Jahr) 20 bis 25 Kinder, also in Gruppengröße, aus dem Gebiet des einen Trägers eine Einrichtung im benachbarten Gebiet eines anderen Trägers besuchen (Nds. OVG, Urteil vom 17.05.2000 - 4 L 869/00 -, juris, Rn. 16).

    Dies wäre jedoch Mindestvoraussetzung für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Förderungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 -, juris, Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18/01 -, BVerwGE 116, 226 ff. = juris, Rn. 26; im Parallelverfahren vorangehend: Nds. OVG, Urteil vom 17.05.2000 - 4 L 869/00 -, juris, Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2000 - 4 L 841/00

    Auswärtigenzuschlag; Belastung, zumutbare; Kind, auswärtiges; Kindergarten;

    Dieser Weg, die Zumutbarkeit der Belastung mit einem Teilnahmebeitrag im Sinne § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unter Berücksichtigung auch eines vereinbarten "Auswärtigenzuschlages" zu ermitteln, ist auch im Ergebnis sachgerecht: Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage - 4 L 869/00 - abgeleitet aus der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des ihm zustehenden Planungsermessens - die Gesichtspunkte genannt, bei deren Vorliegen diesem verwehrt ist, sich darauf zu berufen, er habe einen Kindergarten außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, der von Kindern aus seinem Bereich besucht werde, nicht in den Bedarfsplan aufgenommen, und deshalb von einer institutionellen Förderung der Einrichtung abzusehen.
  • VG Oldenburg, 06.08.2010 - 13 A 2512/08

    Abwägung; Bedarfsgerechtigkeit; Ermessen; Ermessensentscheidung; freier Träger;

    Eine zukunftsorientierte Planung des Kindergartenbedarfs ist auf gesicherter Grundlage nur möglich, wenn aufgrund einer zeitlichen und zahlenmäßige Verfestigung der Nachfrage erkennbar ist, dass es sich bei dem Bedürfnis nach einer Erziehung in einer besonderen pädagogischen Grundrichtung nicht nur um ein flüchtiges Interesse ("Modeerscheinung") handelt, sondern um einen ernsthaften und bestimmten Wunsch eines zahlenmäßig nicht zu vernachlässigenden Teils der Berechtigten (zum Begriff der "planbaren Größe" als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Planung vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 17.05.2000 - 4 L 869/00 -, Rn. 16 nach juris).
  • VG Lüneburg, 27.08.2002 - 4 A 207/98

    Finanzhilfe; Kindertagesstätte; Kindertagesstättenförderung

    Soweit es um abgeschlossene Zeiträume geht, begrenzt die Höhe des festgestellten Defizits die Höhe des Förderungsanspruchs (Nds.OVG, Urt. v. 17.5.2000 - 4 L 869/00 -).
  • VG Lüneburg, 27.08.2002 - 4 A 101/00

    Finanzhilfe; Kindergartenförderung; Kindertagesstätte

    Soweit es um abgeschlossene Zeiträume geht, begrenzt die Höhe des festgestellten Defizits die Höhe des Förderungsanspruchs (Nds.OVG, Urt. v. 17.5.2000 - 4 L 869/00 -).
  • VG Hamburg, 08.08.2001 - 13 VG 386/00
    In einer weiteren Entscheidung (Urteil v. 17.5. 2000 - 4 L 869/00 -) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zum räumlichen Umfang der Planungs- und Förderungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgedehnt auf Fälle, in denen ein Kind eine Tageseinrichtung in dem Gebiet eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besucht.
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