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   VG Kassel, 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS   

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VG Kassel, 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS (https://dejure.org/2008,29833)
VG Kassel, Entscheidung vom 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS (https://dejure.org/2008,29833)
VG Kassel, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 4 L 988/08.KS (https://dejure.org/2008,29833)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Kassel, 21.09.2007 - 4 G 1279/07

    Anhörungsmangel und Nachholbarkeit; Zulässigkeit einer von Amts wegen erfolgten

    Auszug aus VG Kassel, 23.07.2008 - 4 L 988/08
    Hält eine Person einen gefährlichen Hund, so kann die Behörde dem Halter zwar nicht durch Verwaltungsakt aufgeben, einen Erlaubnisantrag zu stellen (vgl. Beschluss der Kammer vom 21.09.2007 - 4 G 1279/07 -), dem genannten Zweck der Erlaubnisvorschrift entspricht es aber, wenn die Behörde die strittige Gefährlichkeit des Hundes und damit die Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung durch Verwaltungsakt feststellt, so dass der Halter des Hundes sich auf die mit der Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Restriktionen und möglicherweise auch Investitionen einstellen kann, indem er entweder die Haltung des betreffenden Hundes aufgibt, einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellt oder aber den Rechtsweg beschreitet.
  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

    Auszug aus VG Kassel, 23.07.2008 - 4 L 988/08
    Eine derartige Rechtsgrundlage bedarf indes keiner ausdrücklichen Normierung, sondern kann im Wege der Auslegung aus den entsprechenden Vorschriften hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265; Beschluss vom 10.10.1990 - 1 B 131.90 -, NVwZ 1991, 267; Beschluss vom 02.07.1991 -1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VG Kassel, 23.07.2008 - 4 L 988/08
    Eine derartige Rechtsgrundlage bedarf indes keiner ausdrücklichen Normierung, sondern kann im Wege der Auslegung aus den entsprechenden Vorschriften hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265; Beschluss vom 10.10.1990 - 1 B 131.90 -, NVwZ 1991, 267; Beschluss vom 02.07.1991 -1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 B 64.91

    Heimrecht: Erlaubnisbedürftigkeit des Betriebes eines Heims als feststellender

    Auszug aus VG Kassel, 23.07.2008 - 4 L 988/08
    Eine derartige Rechtsgrundlage bedarf indes keiner ausdrücklichen Normierung, sondern kann im Wege der Auslegung aus den entsprechenden Vorschriften hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265; Beschluss vom 10.10.1990 - 1 B 131.90 -, NVwZ 1991, 267; Beschluss vom 02.07.1991 -1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192).
  • VG Kassel, 27.01.2022 - 7 K 431/20

    Gefährlicher Hund = feststellender Dauerverwaltungsakt; Leinenzwang +

    Eine derartige Rechtsgrundlage bedarf aber keiner ausdrücklichen Normierung, sondern kann im Wege der Auslegung aus den entsprechenden Vorschriften hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265; Beschluss vom 10.10.1990 - 1 B 131.90 -, NVwZ 1991, 267; Beschluss vom 02.07.1991 - 1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192; VG Kassel, Beschluss vom 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 4).

    Vor diesem Hintergrund ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, der Behörde zunächst die Möglichkeit des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsakts einzuräumen, um den Halter vor die oben geschilderte Wahl zu stellen (ständige Kammerrechtsprechung: z.B. VG Kassel, Urteil vom 10.03.2021 - 7 K 1630/18.KS -, n.v.; vgl. zudem: VG Kassel, Beschluss vom 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 4; VG Darmstadt, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 L 94/15.DA -, juris Rn. 9).

    § 9 HundeVO stellt für die Verhängung eines Leinenzwangs nur dann eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar, wenn es dem Hundehalter von Gesetzes wegen überhaupt gestattet ist, seinen Hund außerhalb des befriedeten Besitzes zu führen (so auch: VG Kassel, Beschluss vom 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 9).

    Eine solche liegt für die hier fragliche Konstellation mit § 8 Abs. 1 und § 9 HundeVO aber vor, sodass für den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel kein Raum verbleibt (so auch: VG Kassel, Beschluss vom 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 9).

  • VG Darmstadt, 30.03.2015 - 3 L 94/15

    Führen eines "gefährlichen Hundes" außerhalb des eingefriedeten Besitztums

    Darf der Antragsteller deshalb seine Hündin "U." bis zur (vorläufigen) Erteilung einer Genehmigung ohnehin nicht außerhalb seines eingefriedeten Besitztums führen, stoßen die "Anordnungen" in Nr. 1., 3. und 4. der Verfügung derzeit nicht nur ins Leere (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2013 - 3 L 1371/13 - vgl. VG Kassel, Beschl. v. 23.07.2008 - 4 L 988/08.Ks -, LKRZ 2008, 478), sondern sie widersprechen auch der Hundeverordnung und entbehren damit einer rechtlichen Grundlage.

    Eine solche liegt für die hier fragliche Konstellation mit der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden aber vor, so dass für den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel kein Raum ist (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2013 - 3 L 1371/13 - vgl. VG Kassel, Beschl. v. 23.07.2008 - 4 L 988/08.Ks -, LKRZ 2008, 478).

  • VG Frankfurt/Main, 26.10.2021 - 5 L 2736/21

    Feststellung als gefährlicher Hund

    gefährlichen Hund handelt (ebenso VG Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2008 -4 L 988/08.KS - VG Darmstadt,.

    Zwar sieht die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, jedoch ergibt sich aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 HundeVO , dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 4 = BeckRS 2008, 40117; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 L 94/15.DA -, juris Rn. 9 = LKRZ 2015, 277 ; VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 - 4 K 414/16.GI -, juris Rn. 16).

  • VG Frankfurt/Main, 29.10.2021 - 5 L 2309/21
    Zwar sieht die Hundeverordnung keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, jedoch ergibt sich aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 HundeVO, dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 4; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 L 94/15.DA -, juris Rn. 9; VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 - 4 K 414/16.GI -, juris Rn. 16; ihnen folgend VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 5 L 2736/21.F -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VG Gießen, 07.09.2020 - 4 L 2910/20

    Verstoß gegen HundeVO - fahrlässig verursachter Hundebiss

    Wie § 3 Abs. 1 Nr. 4 HundeVO belegt, hat eine positive Wesensprüfung neben Erleichterungen beim Leinenzwang nach § 9 HundeVO und der Sicherung von Grundstücken nach § 10 HundeVO lediglich zur Folge, dass der betreffende Hund trotz seiner Gefährlichkeit weiter gehalten werden darf, widerlegt aber nicht dessen Gefährlichkeit (vgl. VG Kassel, Beschl. v. 23.07.2008, Az.: 4 L 988/08.KS, zit. nach juris Rn 6).
  • VG Frankfurt/Main, 01.02.2019 - 5 L 4868/18
    Wie die Antragstellerin in dem Entwurf des Eilantrages selbst dargelegt hat, sieht die Hundeverordnung zwar keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, jedoch ergibt sich aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 der HundeVO sich, dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 L 988/08.KS -, Rn. 4 ; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 L 94/15.DA -, Rn. 9 ; VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 - 4 K 414/16.GI -, Rn. 16 - jeweils nach juris).
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