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   OVG Niedersachsen, 02.08.2013 - 4 LA 112/12   

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OVG Niedersachsen, 02.08.2013 - 4 LA 112/12 (https://dejure.org/2013,25565)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.08.2013 - 4 LA 112/12 (https://dejure.org/2013,25565)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. August 2013 - 4 LA 112/12 (https://dejure.org/2013,25565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Hilfe zur Erziehung ohne vorherigen Antrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 995
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2013 - 4 LA 112/12
    3 Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Zeit vor dem 16. Juni 2009, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274; Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, NJW 2002, 232, und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98) die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzt, wobei der Antrag auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann, hier aber ein solcher Antrag vor dem 16. Juni 2009 nicht gestellt worden ist.

    Eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung ohne oder gar gegen den Willen des Sorgeberechtigten ist jedoch nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, NJW 2002, 232; Wiesner, SGB VIII, § 27 Rn. 26; Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 27 Rn. 43).

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2013 - 4 LA 112/12
    3 Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Zeit vor dem 16. Juni 2009, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274; Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, NJW 2002, 232, und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98) die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzt, wobei der Antrag auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann, hier aber ein solcher Antrag vor dem 16. Juni 2009 nicht gestellt worden ist.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2013 - 4 LA 112/12
    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.9.1999 - 11 B 41.99 - und 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328; Senatsbeschlüsse vom 22.7.2013 - 4 LA 74/12 - und 14.7.2008 - 4 LA 123/07 -).
  • BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10

    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; selbstbeschaffte Maßnahme,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2013 - 4 LA 112/12
    3 Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Zeit vor dem 16. Juni 2009, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274; Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, NJW 2002, 232, und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98) die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzt, wobei der Antrag auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann, hier aber ein solcher Antrag vor dem 16. Juni 2009 nicht gestellt worden ist.
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2009 - 4 LA 798/07

    Ausgehen von einem Bereithalten von Geräten zum gemeinsamen Empfang bei der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2013 - 4 LA 112/12
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7.4.2011 - 4 LA 98/10 -, 8.10.2009 - 4 LA 234/09 - und 24.2.2009 - 4 LA 798/07 - Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12

    Notwendigkeit einer Antragstellung vor Übernahmezeitraum bzgl. Kostenübernahme

    Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt zwar unabhängig davon, ob bereits der Wortlaut der jeweiligen jugendhilferechtlichen Bestimmung eine vorherige Antragstellung erfordert, grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (BVerwG, Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274, Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00-, NJW 2002, 232, und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98; ferner Senatsbeschluss vom 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2019 - 10 PA 204/19

    Eingliederungshilfe; Hilfe zur Erziehung; Leistung zur Teilhabe;

    Auch die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe (vgl. dazu Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 1, 3. Auflage 2018, § 16 Rn. 27) setzt grundsätzlich eine Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor Hilfebeginn voraus, der Antrag kann aber auch hier in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 08.02.2018 - 10 LA 28/18 -, nicht veröffentlicht; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.08.2013 - 4 LA 112/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1211/12

    Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

    vgl. zum Antragserfordernis etwa: NdsOVG, Beschluss vom 2. August 2013 - 4 LA 112/12 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005.
  • VG Göttingen, 24.08.2023 - 2 A 107/22

    Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternrecht; Erforderlichkeit;

    Zwar ist der Beklagten zu 1. insoweit zu folgen, dass die Hilfe zur Erziehung auch rückwirkend - ab dem Zeitpunkt der auch in Form schlüssigen Verhaltens möglichen Antragstellung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -, juris Rn. 3) - bewilligt werden kann.
  • VG Lüneburg, 12.04.2016 - 4 A 194/14

    Ausschlussfrist; Beginn der Leistung; Einwendung; Hilfeform; Jugendhilfe;

    Hinzu kommt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Jugendhilfeträger voraussetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 2.8.2013 - 4 LA 112/12 - BVerwG, Beschl. v. 17.2.2011 - 5 B 43/10 - Beschl. v. 22.5.2008 - 5 B 130/07 -, jeweils in juris).
  • VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20

    Antragsbefugnis; Aufenthaltsbestimmungsrecht; elterliche Sorge; Erziehungsrecht;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt zwar die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 21.6.2001 - 5 C 6.00 -, juris, Rn. 10 ff., und Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris, Rn. 13; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -, juris, Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2022 - 14 LA 99/22

    Erhöhtes Pflegegeld

    Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Jugendhilfeträger voraus; der Antrag kann dabei auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, Urt. v. 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 14.10.2015 - 4 LA 303/14

    Abrundung; Angliederung; Aussetzung; befriedeter Bezirk; Ermessen; Jagdbezirk;

    Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründeten Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1999 - 11 B 41.99 - u. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Senatsbeschl. v. 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -, v. 22.7.2013 - 4 LA 74/12 - u. v. 14.7.2008 - 4 LA 123/07 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 12 E 176/14

    Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege

    Abgesehen davon, dass aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass der neue Vormund - der bisherige war mit der Weiterbetreuung durch die Klägerin nicht mehr einverstanden - überhaupt selbst jemals einen eigenen Antrag auf Hilfe in Vollzeitpflege durch die Klägerin gestellt hätte, zumal er auch gegen die ihm gegenüber mit Bescheid vom 14. Januar 2013 verfügte Einstellung der wirtschaftlichen Jugendhilfe nicht vorgegangen ist, vgl. zum Antragserfordernis z.B.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2013 - 4 LA 112/12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2011 - 12 A 2722/10 -, juris, jeweils m. w. N.
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