Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 12.01.2015 - 4 LA 139/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 136 Abs 1 S 2 StPO
Ausbildungsförderung; Aussageverweigerungsrecht; Darlegungs- und Beweislast; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht; Vermögen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - und die Darlegungslast
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 09.05.2014 - 13 A 5806/13
- OVG Niedersachsen, 12.01.2015 - 4 LA 139/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1306/12
Anspruch auf Rückforderung der Ausbildungsförderung eines Studenten für sein …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.01.2015 - 4 LA 139/14
2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts im Hinblick darauf, ob und inwieweit die Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 29. Juni und 31. Oktober 2012, die durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 31. Juli 2013 aufgehoben worden sind, wegen von dem Kläger nicht angegebenen, aber anzurechnenden Vermögens rechtswidrig sind, auf ein unlauteres gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers, nämlich auf seine Weigerung, seine Vermögensverhältnisse zu den jeweiligen Antragszeitpunkten am 12. November 2011 und 12. Oktober 2012 offen zu legen, zurückzuführen ist und dies zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu der Frage des Vorhandenseins anzurechnenden Vermögens führt (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28.5.2013 - 12 A 1306/12 -).Abgesehen davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass das Aussageverweigerungsrecht des Klägers als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ohne weiteres seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren entfallen lässt, und dieses Aussageverweigerungsrecht jedenfalls nichts daran ändert, dass dem Kläger die Rechtsfolgen seiner Nichtwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts - Umkehr der Darlegungs- und Beweislast - zuzurechnen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.5.2013 - 12 A 1306/12 -), ist dem Kläger zu der Zeit der Aufforderungen der Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni und 2. Juli 2013, seinen Vermögensstand zum 12. November 2011 und 12. Oktober 2012 nachzuweisen, eine Mitwirkung auch unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten gewesen.
Die Aufforderungen der Beklagten an den Kläger, seinen Vermögensstand zum 12. November 2011 und 12. Oktober 2012 nachzuweisen, ergingen auch nicht aufgrund eines spekulativen Verdachts "ins Blaue" hinein (in diesem Falle muss der Förderungsemfänger auf eine Nachfrage der Behörde nach OVG NRW, Urteil vom 28.5.2013 - 12 A 1306/12 -, nicht reagieren), sondern auf der Grundlage konkreter Tatsachen, die hinreichende Hinweise dafür lieferten, dass der Kläger am 12. November 2011 und 12. Oktober 2012 jeweils über ein den Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG von 5.200 EUR übersteigendes und erheblich höheres Vermögen, als er gegenüber der Beklagten angegeben hat, verfügte.
- OVG Niedersachsen, 31.03.2010 - 4 LC 281/08
Rückforderungsanpruch von Ausbildungsförderung bei fehlender Berücksichtigung des …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.01.2015 - 4 LA 139/14
Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Kläger sich hierzu äußern kann, ist nicht erforderlich gewesen (Senatsbeschluss vom 31.3.2010 - 4 LC 281/08 - m.w.N.).
- VG Augsburg, 29.01.2016 - Au 3 K 15.234
Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen infolge nicht angegebener …
Dies bewirkt - insbesondere auch wegen der hohen Missbrauchsgefahr des Ausbildungsförderungsrechts - nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zur Frage des Vorhandenseins anzurechnenden Vermögens (vgl. z. B. NdsOVG, B. v. 12.1.2015 - 4 LA 139/14 - juris). - VG Gelsenkirchen, 25.03.2015 - 7 K 4043/13
Rückforderung; Mitwirkungspflichten; Verschweigen von Vermögen; Anhaltspunkte für …
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 28. Mai 2013, - 12 A 1306/12 -, juris Rdnr. 47 ff m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 2015, - 4 LA 139/14 -, juris Rdnr. 3 f.