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   OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02   

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OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02 (https://dejure.org/2002,13158)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.08.2002 - 4 LB 128/02 (https://dejure.org/2002,13158)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. August 2002 - 4 LB 128/02 (https://dejure.org/2002,13158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eigenheimzulage ist sozialhilferechtlich anzurechnendes Einkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 24.85

    Sozialhilfe - Einkommen - Berlinförderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02
    Die andere Leistung wird dann nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne des § 77 BSHG gewährt, wenn die Verwendung einer generell-abstrakten Leistung im Belieben des Empfängers steht und die Leistung nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1987 - 5 C 24.85 - FEVS 37, 45 = NDV 1987, 294 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 16; wohl zu eng: OVG Münster, Urt. v. 08.07.1975 - VIII A 964/74 - OVGE 31, 158 = FEVS 24, 77, wonach eine Zweckbestimmung i. S. d. § 77 BSHG nur anzunehmen sei, wenn die andere Leistung nicht zur freien Verfügung des Empfängers stehe; die einschlägigen Vorschriften verlangen von Empfängern von Wohngeld-, Unterhaltssicherungs- oder Ausbildungsförderungsleistungen nicht den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung; s. aber die Regelung in § 30 Abs. 2 WoGG über den Wegfall des Anspruchs auf Wohngeld, wenn es nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird).

    Eine Zweckbestimmung i. S. d. § 77 Abs. 1 BSHG ist auch den Gesetzesmaterialien (vgl. Vorlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.08.1995 und Stellungnahme des Bundesrates vom 22.09.1995, jeweils BR-Drs. 498/95) - i. V. m. den Regelungen des EigZulG - nicht zu entnehmen (vgl. zum Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zur Feststellung einer Zweckbestimmung: bejahend Brühl in LPK, § 77 RdNr. 4, m.w.N.; das BVerwG, Urt. v. 12.02.1987, a.a.O., hält dies lediglich dann für zulässig, wenn die Vorschriften, aufgrund derer die andere Leistung gewährt wird, auslegungsbedürftig sind).

  • VG Neustadt, 10.03.2000 - 4 L 458/00
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02
    Die Materialen treffen keine Aussage dahin, dass die Eigenheimzulage individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfs dienen soll (so auch VG Neustadt, Beschl. v. 10.03.2000 - 4 L 458/00 - zitiert nach Juris).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.10.1989 - 4 A 144/88
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02
    Eine ausdrückliche Zweckbestimmung kommt auch durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck, etwa: "Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens ..." ,"Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet" , "Der Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs" (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.1984 - 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 178 = NVwZ 1985, 191 = FEVS 33, 353 = Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 7 = ZfSH/SGB 1985, 34 = NDV 1985, 133; vgl. auch Senat, Urt. v. 27.10.1989 - 4 A 144/88 - FEVS 39, 415 = OVGE 41, 445, zum sog. Babygeld nach nds.
  • BVerwG, 28.07.1989 - 5 B 60.89

    Ausgestaltung von Sinn und Zweck der Sozialhilfe als Hilfe für den Notfall und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02
    Eine solche vom Gesetzgeber offenbar gewollte Differenzierung steht im Einklang dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass Sozialhilfe als Hilfe in einer Notlage nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989 - 5 B 60.89 - Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10, m. w. N.).
  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 14.98

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen, Schadensersatzanspruch als -;;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02
    In zwei Entscheidungen aus jüngerer Zeit (Urteile vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296, sowie - 5 C 14.98 - , FEVS 51, 51 ) spricht das Bundesverwaltungsgericht von nicht zweckbestimmtem Einkommen dann, wenn es zwar kausal für etwas, aber nicht final zu etwas geleistet werde.
  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02
    In zwei Entscheidungen aus jüngerer Zeit (Urteile vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296, sowie - 5 C 14.98 - , FEVS 51, 51 ) spricht das Bundesverwaltungsgericht von nicht zweckbestimmtem Einkommen dann, wenn es zwar kausal für etwas, aber nicht final zu etwas geleistet werde.
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02
    Eine ausdrückliche Zweckbestimmung kommt auch durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck, etwa: "Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens ..." ,"Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet" , "Der Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs" (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.1984 - 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 178 = NVwZ 1985, 191 = FEVS 33, 353 = Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 7 = ZfSH/SGB 1985, 34 = NDV 1985, 133; vgl. auch Senat, Urt. v. 27.10.1989 - 4 A 144/88 - FEVS 39, 415 = OVGE 41, 445, zum sog. Babygeld nach nds.
  • VGH Bayern, 18.06.1993 - 12 B 91.888
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02
    Ein Zweck ist aber nicht bereits dann ausdrücklich bestimmt, wenn (lediglich) eine ratio legis, ein bestimmtes Anliegen des Vorschriftengebers erkennbar ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.06.1993 - 12 B 91.888 - BayVGHE 46, 112 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1975 - VIII A 964/74
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 128/02
    Die andere Leistung wird dann nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne des § 77 BSHG gewährt, wenn die Verwendung einer generell-abstrakten Leistung im Belieben des Empfängers steht und die Leistung nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1987 - 5 C 24.85 - FEVS 37, 45 = NDV 1987, 294 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 16; wohl zu eng: OVG Münster, Urt. v. 08.07.1975 - VIII A 964/74 - OVGE 31, 158 = FEVS 24, 77, wonach eine Zweckbestimmung i. S. d. § 77 BSHG nur anzunehmen sei, wenn die andere Leistung nicht zur freien Verfügung des Empfängers stehe; die einschlägigen Vorschriften verlangen von Empfängern von Wohngeld-, Unterhaltssicherungs- oder Ausbildungsförderungsleistungen nicht den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung; s. aber die Regelung in § 30 Abs. 2 WoGG über den Wegfall des Anspruchs auf Wohngeld, wenn es nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 - 7 A 11663/20

    Auslandsmietzuschuss als Einkommen

    Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass eine Leistung nicht schon dann zweckbestimmt ist, wenn sie aus einem bestimmten Rechtsgrund z.B. als Gegenleistung "für etwas" erfolgt, sondern sie muss final "zu etwas" geleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, BVerwGE 108, 296 = juris, Rn. 12; OVG Nds, Urteil vom 14. August 2002 - 4 LB 128/02 -, juris, Rn. 28 zur Eigenheimzulage; LSG RP, Beschluss vom 19. Mai 2006 - L 3 ER 50/06 SO -, juris, Rn. 22 zur Eigenheimzulage), wobei nicht erforderlich ist, dass die Leistung entweder rechtlich oder faktisch nur zu diesem Zweck eingesetzt werden kann oder darf (vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 83 SGB XII (Stand: 1. Februar 2020), Rn. 12).

    Von einer zweckbestimmten Leistung kann nur dann gesprochen werden, wenn in den Vorschriften, auf Grund derer die andere Leistung gewährt wird, festgelegt ist, hinsichtlich welcher Bedürfnisse des Empfängers diese andere Leistung gewährt wird (vgl. OVG Nds, Urteil vom 14. August 2002 - 4 LB 128/02 -, juris, Rn. 28 zur Eigenheimzulage).

  • SG Hannover, 07.06.2022 - S 81 SO 440/21
    Soll mit der Leistung ein ausdrücklich genannter besonderer Bedarf gedeckt werden, dann soll dem Empfänger der Leistung diese Bedarfsdeckung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass er durch Versagung der Sozialhilfe gezwungen wird, die andere Leistung ihrer Zweckbestimmung zuwider zu verwenden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. August 2002 - 4 LB 128/02 -, Rn. 26, juris, für den inhaltsgleichen § 77 BSHG).

    Abstrakt-generelle Zwecke sind jeder Norm immanent (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - L 4 SO 340/12 B ER -, Rn. 9, juris unter Verweis auf Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf § 83 SGB XII Rdnr. 6; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. August 2002 - 4 LB 128/02 -, Rn. 27, juris zu § 77 BSHG).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.2006 - L 3 ER 50/06

    Eigenheimzulage ist bei der Sozialhilfe als Einkommen anzurechnen

    Ein Zweck ist aber nicht bereits dann ausdrücklich bestimmt, wenn (lediglich) ein bestimmtes Anliegen des Regelungsgebers erkennbar ist (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 14.08.2002 4 LB 128/02 m.w.N.).
  • SG Aurich, 17.03.2005 - S 25 AS 14/05

    Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen bei laufenden Leistungen; Aufteilung

    Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. Vorlage des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 11. August 1995 und Stellungnahme des Bundesrates vom 22. September 1995, jeweils BR-Drs 498/95) treffen keine Aussage dahin, dass die Eigenheimzulage etwa individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfes dienen soll (so auch OVG Lüneburg, Urteil v. 14. August 2002, 4 LB 128/02 , Niedersächsische Rechtspflege 2003, 154 ff).

    Diese Praxis entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen bei der Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ( BVerwG, Urt. vom 28. Mai 2003, 5 C 41/02 , a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. vom 14. August 2002, 4 LB 128/02 , a.a.O.).

  • VG Oldenburg, 31.03.2008 - 13 A 5469/05

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Kindergeld; Eigenheimzulage;

    Die Eigenheimzulage wird auch im Rahmen dieser Vorschrift als Einkommen angesehen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 41.02 -, FEVS 55, 102; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. August 2002, - 4 LB 128/02 -, Niedersächsische Rechtspflege 2003, 154; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2007 - L 20 B 86/07 SO ER -, juris; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2. Auflage, § 83 Rn. 9; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Auflage, § 83 Rn. 16).
  • SG Fulda, 03.11.2009 - S 7 SO 19/08

    Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Eigenheimzulage - keine zweckbestimmte Leistung

    Ein Zweck ist aber nicht bereits dann ausdrücklich bestimmt, wenn (lediglich) ein bestimmtes Anliegen des Regelungsgebers erkennbar ist (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 14.08.2002 - 4 LB 128/02 m.w.N.).
  • VG Göttingen, 25.02.2004 - 2 A 245/03

    Eigenheimzulage; Einkommen; Einkommensgrenze; Tilgungsleistung

    Ihre ausdrückliche Erwähnung in § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe ist schließlich ein weiteres Indiz dafür, dass im Sozialhilferecht etwas anderes gelten soll (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, Seite 112, mit dem das Urteil des OVG Lüneburg vom 14.08.2002 - 4 LB 128/02 - Nds. Rechspflege 2003, Seite 154 in vollem Umfang bestätigt wird).
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