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   OVG Niedersachsen, 22.03.2006 - 4 LB 153/04   

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https://dejure.org/2006,9365
OVG Niedersachsen, 22.03.2006 - 4 LB 153/04 (https://dejure.org/2006,9365)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 LB 153/04 (https://dejure.org/2006,9365)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. März 2006 - 4 LB 153/04 (https://dejure.org/2006,9365)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein Mehrbedarf gemäß §§ 23 Abs. 3, 40 Abs 1 Nr 3 bis 6 BSHG für BAföG-Berechtigte

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 Abs. 3 BSHG; § 26 Abs. 1 S. 1 BSHG; § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BSHG; § 60 SGB III
    Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs für behinderte Menschen zur Deckung des ausbildungsgeprägten Bedarfs trotz Förderungsfähigkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs gemäß § 23 Abs. 3 BSHG - Kein Anspruch für nach dem BAföG förderungsfähiger Ausbildung (hier: Jura-Studium)

  • Judicialis

    BSHG § 23 III; ; BSHG § 26 I; ; BSHG § 26 I 1; ; BSHG § 40 I Nr 3; ; BSHG § 40 I Nr 4; ; BSHG § 40 I Nr 5; ; BSHG § 40 I Nr 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 3 BSHG für BAföG -Berechtigte - ausbildungsbedingt; ausbildungsgeprägt; Auszubildende; BAföG; Mehrbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs für behinderte Menschen zur Deckung des ausbildungsgeprägten Bedarfs trotz Förderungsfähigkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1486 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2006 - 4 LB 153/04
    Diese Unterscheidung beruht auf dem Sinn und Zweck der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (BVerwG, Urt. v. 12.2.1981 - BVerwG 5 C 51.80 -, BVerwGE 61, 352; Urt. v. 17.1.1985 - BVerwG 5 C 29.84 -, BVerwGE 71, 12; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 26 RdNr. 17 ff. m.w.Nachw.; Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 26 RdNr. 8).

    Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1981 (- BVerwG 5 C 51.80 -, BVerwGE 61, 352) ergibt, ist der Mehrbedarf für Auszubildende in § 33 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. deshalb gestrichen worden, weil sich die Auffassung durchgesetzt hatte, dass der bisher vorgesehene Mehrbedarf nach der Neugestaltung des für die Bemessung des Regelsatzes maßgebenden Warenkorbes und der Änderung der Regelsatzverordnung im Jahre 1971 nicht mehr zu rechtfertigen war.

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 28.95

    Eingliederungshilfe für ein Studium an einer Hochschule - Hilfe in besonderen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2006 - 4 LB 153/04
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1995 (- BVerwG 5 C 28.95 -, FEVS 46, 366) die Frage offen gelassen, ob in den Fällen, in denen der Bedarf an Eingliederungshilfe zum Studium darin besteht, dass der Behinderte nur mit diesem Studium den für ihn allein angemessenen Beruf ausüben kann, Lebensunterhalt und Ausbildungskosten für das Studium im Weg der Eingliederungshilfe übernommen werden können.
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.03.2006 - 4 LB 153/04
    Diese Unterscheidung beruht auf dem Sinn und Zweck der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (BVerwG, Urt. v. 12.2.1981 - BVerwG 5 C 51.80 -, BVerwGE 61, 352; Urt. v. 17.1.1985 - BVerwG 5 C 29.84 -, BVerwGE 71, 12; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 26 RdNr. 17 ff. m.w.Nachw.; Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 26 RdNr. 8).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Da sie jedoch von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist, soweit es sich um ausbildungsbedingten Bedarf und ausbildungsgeprägten Mehrbedarf handelt, hat sie auch keinen Anspruch auf die an die Teilhabeleistung anknüpfende Leistung nach § 21 Abs. 4 SGB II (vgl Lang/Knickrehm in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 40, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 23 Abs. 3 BSHG, OVG Lüneburg vom 22.3.2006 - 4 LB 153/04 - juris RdNr 26; so auch für das SGB II bereits angedeutet BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, juris RdNr 19; anders bei nichtausbildungsbezogenen Mehrbedarfen, s BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4200 § 7 Nr. 6, juris RdNr 23; BSG vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 juris RdNr 10; nunmehr § 27 Abs. 2 SGB II) .
  • SG Dresden, 12.05.2010 - S 36 AS 1891/08

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Unter Geltung von § 23 Abs. 3 BSHG war anerkannt, dass diese Leistungen den ausbildungsbedingten Mehrbedarf, der behinderungsbedingte Bedarf hingegen mittels Leistungen nach § 33 SGB IX sichergestellt wird, vgl. OVG Lüneburg, 22.3.2006, 4 LB 153/04 (Rn 29 ff., 33).
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