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   OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13   

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https://dejure.org/2014,32009
OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13 (https://dejure.org/2014,32009)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.09.2014 - 4 LB 21/13 (https://dejure.org/2014,32009)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. September 2014 - 4 LB 21/13 (https://dejure.org/2014,32009)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    HundG NW, Art 3 Abs 1 GG
    Aufnahme der Hunderassen "Dogo Argentino" und "Cane Corso Mastiff" sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen in den Katalog höher zu besteuernder Hunde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; LHundG NRW § 10 Abs. 1
    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Listenhund qua kommunaler Satzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13
    Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 - 10 B 21.04 -).

    Gleichwohl handelt es sich grundsätzlich um einen sachlichen und damit nicht willkürlichen Anknüpfungspunkt für eine differenzierende steuerrechtliche Regelung (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 -, KStZ 2002, 93).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erhöhter Besteuerung von sog. Kampfhunden (Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265) verfolgt der Hundesteuersatzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne "polizeilichen" Zweck der aktuellen konkreten Gefahrenabwehr, sondern den Zweck, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Population solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale in besonderer Weise eine "potentielle Gefährlichkeit" aufweisen.

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13
    Gleichwohl handelt es sich grundsätzlich um einen sachlichen und damit nicht willkürlichen Anknüpfungspunkt für eine differenzierende steuerrechtliche Regelung (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 -, KStZ 2002, 93).

    Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, ist es sachgerecht, "bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen" (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 = NVwZ-RR 2002, 150).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 = BGBl I 2004, 543 = KommJur 2004, 146 = EuGRZ 2004, 216 = NVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 = DVBl 2004, 698).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.03.2004 (- 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 = DVBl 2004, 698 zum Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) ausgeführt:.

  • BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 34.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Rasselisten von Hunden;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13
    Eine solche in eine Hundesteuersatzung übernommene Regelung gilt kraft der Rechtsetzungsmacht des Satzungsgebers, so dass er für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325).
  • VG Köln, 06.09.2007 - 20 K 5671/05
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13
    In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht des VG Köln (Urt. v. 06.09.2007 - 20 K 5671/05 -) für das dem zugrunde liegende Gefährdungspotential unerheblich, ob diese Rasse seit 1997 vorläufig und seit 2007 endgültig von der FCI und dem VDH als eigenständige Rasse anerkannt worden ist.
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13
    Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 ).
  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13
    Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 - 10 B 21.04 -).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 9 B 74.09

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13
    (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 - 9 B 74/09 - VGH BW, Urt. v. 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2010 - 14 A 2480/09 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2010 - 14 A 2480/09

    Zulässigkeit eines Lenkungszwecks der Erhebung einer Steuer; Selbstständige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13
    (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 - 9 B 74/09 - VGH BW, Urt. v. 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2010 - 14 A 2480/09 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 1619/08

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 21/13
    (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 - 9 B 74/09 - VGH BW, Urt. v. 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2010 - 14 A 2480/09 -).
  • VG Schleswig, 15.07.2016 - 4 A 86/15

    Keine erhöhte Hundesteuer für die Rasse Bullmastiff

    Ist eine Steuernorm darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, ist dies von der steuerrechtlichen Normsetzungskompetenz nicht mehr gedeckt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04.09.2014, 4 LB 21/13, zitiert nach Juris).

    Zwar ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfGE 110, 141; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04.09.2014, 4 LB 21/13, zitiert nach Juris).

    Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde A-Stadt bei ihrer Entscheidung, die Rasse "Bullmastiff" in den Katalog der gefährlichen und damit höher zu besteuernden Hunde nach § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung aufzunehmen, maßgeblich daran orientiert, dass diese Regelung wortgleich der Hundesteuersatzung der Gemeinde W entnommen worden ist, welche durch die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.09.2014 (4 LB 21/13, zitiert nach Juris) für rechtsgültig erklärt worden ist.

  • VG Schleswig, 15.07.2016 - 4 A 71/15

    Zur erhöhten Hundesteuer für bestimmte Rassen - hier: Bordeauxdogge

    Ist eine Steuernorm darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, ist dies von der steuerrechtlichen Normsetzungskompetenz nicht mehr gedeckt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04.09.2014, 4 LB 21/13, zitiert nach Juris).

    Zwar ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfGE 110, 141; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04.09.2014, 4 LB 21/13, zitiert nach Juris).

  • VG Schleswig, 07.06.2017 - 4 A 169/15

    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer

    Ist eine Steuernorm darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, ist dies von der steuerrechtlichen Normsetzungskompetenz nicht mehr gedeckt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04.09.2014 - 4 LB 21/13 - juris).

    Da aus der potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine konkrete und unter Umständen auch akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotential anzuknüpfen (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04.09.2014 - 4 LB 21/13 - juris).

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