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   OVG Niedersachsen, 17.05.2010 - 4 LB 22/09   

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https://dejure.org/2010,18174
OVG Niedersachsen, 17.05.2010 - 4 LB 22/09 (https://dejure.org/2010,18174)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.05.2010 - 4 LB 22/09 (https://dejure.org/2010,18174)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Mai 2010 - 4 LB 22/09 (https://dejure.org/2010,18174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Jugendhilfe - Kostenerstattung nach § 105 SGB 10 und § 104 SGB 10

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers auf Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden durch die Vorrangigkeit seiner Leistunsgverpflichtung; Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers aufgrund einer Nachrangigkeit der Jugendhilfe ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers auf Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden durch die Vorrangigkeit seiner Leistunsgverpflichtung; Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers aufgrund einer Nachrangigkeit der Jugendhilfe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers auf Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden durch die Vorrangigkeit seiner Leistunsgverpflichtung; Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers aufgrund einer Nachrangigkeit der Jugendhilfe ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1060
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2010 - 4 LB 22/09
    Dass die Betreuung von A. B. im Haus C. auch der geistigen Behinderung des Kindes Rechnung getragen haben mag, steht dem nicht entgegen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die von dem öffentlichen Sozialleistungsträger verantwortete Maßnahme und nicht die vom Heimträger tatsächlich erbrachte Leistung maßgebend ist (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325).

    Diese Regelung des Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).

    Dabei stellt § 10 Abs. 2 SGB VIII nicht auf den Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).

    Dieser Anspruch, der sich nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gegen den Beklagten richtete, ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegenüber der von der Klägerin erbrachten Jugendhilfe vorrangig gewesen, weil Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung in einem Heim nach dem BSHG und Heimerziehung nach dem SGB VIII deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325).

    Denn ein Vorrang der Eingliederungshilfe bewirkt auf der Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2010 - 4 LB 22/09
    § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft nämlich an eine materielle Leistungsunzuständigkeit an, die allein durch einen Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe für geistig behinderte junge Menschen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht begründet wird (BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95).

    Diese Regelung des Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).

    Dabei stellt § 10 Abs. 2 SGB VIII nicht auf den Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).

    Die Hilfe in besonderen Lebenslagen, zu der die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gehört (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BSHG), umfasst nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG nämlich ebenso wie die Jugendhilfe in der Form einer Heimerziehung nach dem SGB VIII auch die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes, wenn sie in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95).

    Die Regelung des Vor- bzw. Nachrangs zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 2 SGB VIII setzt gleichfalls lediglich voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07

    Freistellung eines nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers aufgrund eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2010 - 4 LB 22/09
    Daher sind die Leistungen der Jugendhilfe, die die Klägerin erbracht hat, trotz des Nachrangs gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe rechtmäßig gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008 - 5 B 203.07 - Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Dadurch, dass die Pflegefamilie nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt hat, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen eingegangen ist, ist der Beigeladene im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 4 LB 22/09 - JAmt 2010, 385 ).
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11

    Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit

    Die Voraussetzungen für den Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dieser Vorschrift (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.6.2013 - 5 C 30.12 - ferner Senatsbeschl. v. 17.5.2010 - 4 LB 22/09 -, jeweils m. w. N.) liegen hier aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen (UA S. 5 f.), auf die der Senat Bezug nimmt, vor.

    Der Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII bewirkt auf der Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden - im sog. Außenverhältnis - allerdings keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und damit auch keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers (BVerwG, Urt. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - ferner Senatsbeschl. v. 17.5.2010 - 4 LB 22/09 - m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1514/10

    Erstattungsanspruch nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95, juris, unter Hinweis auf das Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris sowie Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 LB 90/70 -, EuG 2008, 119, juris und Beschluss vom 17. Mai 2010 - 4 LB 22/09 -, JAmt 2010, 385, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, JAmt 2011, 539, juris, m.w.N.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14

    Kostenerstattung im Kinder- und Jugendhilferecht

    Dadurch, dass die Pflegefamilie nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt hat, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen eingegangen sei, sei der Träger der Sozialhilfe im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 4 LB 22/09 - JAmt 2010, 385 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2011 - 12 A 2768/10

    Begründung der Zuständigkeit eines zweiten Rehabilitationsträgers durch

    vgl. für den umgekehrten Fall des Nachrangs der Jugendhilfe: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 4 LB 22/09 -, FEVS 62, 230 m. H. a.: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95.
  • VG Bayreuth, 12.11.2012 - B 3 K 11.545

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch bei Streitigkeiten unter

    Im Übrigen seien Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25.07.2007 (Az. 4 LB 90/07, JAmt 2010, 385) auch dann rechtmäßig, wenn sie gegenüber ebenfalls in Betracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII nachrangig seien.
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