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   OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17   

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OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17 (https://dejure.org/2020,19973)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.07.2020 - 4 LB 45/17 (https://dejure.org/2020,19973)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 4 LB 45/17 (https://dejure.org/2020,19973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener Legislaturperiode informieren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Pflicht des Landtages zur Informationsherausgabe

  • datev.de (Kurzinformation)

    Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener Legislaturperiode informieren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Landtag muss Auskunft über Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes geben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schleswig-Holsteins Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener Legislaturperiode informieren - Auskunftsanspruch nach Informationszugangsgesetz des Landes

Sonstiges

  • patrick-breyer.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Tenor)

    Piraten-Klage zwingt Landtag zur Veröffentlichung geheimer Rechtsgutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2020, 1547
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14

    Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Sprachendienst; Behörde;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17
    In der Literatur und Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt (und zwischen den Beteiligten auch soweit unstreitig), dass im Informationszugangsrecht ein funktionaler Behördenbegriff gilt, der die Informationspflichtigkeit nach materiellen Kriterien bestimmt und keine Behördeneigenschaft im formal-organisatorischen Sinne voraussetzt (so auch für den Behördenbegriff im IFG das BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Diese parlamentarischen Angelegenheiten erschöpfen sich nicht in der Gesetzgebungstätigkeit, sondern umfassen u.a. auch die Kontrollfunktion des Landtages gegenüber der Landesregierung oder die Wahlfunktion des Landtages (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 16; VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 18, bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Diese Rechte können zwar berührt sein, wenn sich die Abgeordneten oder die Fraktionen an einer unbefangenen Willens- und Entscheidungsbildung gehindert sehen, weil sie sich durch die zeitgleiche Kenntnisnahme der Zuarbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes seitens Dritter einer dauernden Beobachtung und gegebenenfalls breiten Öffentlichkeit in Bezug auf ihre Interessengebiete ausgesetzt sehen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 20).

    Damit ist vorliegend schon durch bloßen Zeitablauf den befürchteten Einwirkungen auf die parlamentarischen Prozesse durch Informationszugang hinreichend Rechnung getragen, weil den Auftraggebenden insoweit hinreichend Reaktions- und Verarbeitungsfrist eingeräumt und ihnen ein im politischen Wettbewerb aus "Konkurrenzschutzgründen" möglicherweise zustehender zeitlich befristeter Informationsvorsprung verbleibt (vgl. hierzu auch Engewald in NordÖR 2017, 209, 213; ob auf einen derartigen Schutz überhaupt ein Anspruch besteht, wird vom BVerwG ausdrücklich offen gelassen, BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Die Garantie des freien Mandats umfasst nicht das Recht, sich nachträglich einer öffentlichen Diskussion über die Nutzung der Wissenschaftlichen Dienste entziehen zu können, denn eine solche Rechenschaftspflicht ist gerade Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie, die durch die politische Verantwortung der Abgeordneten gegenüber den Wählenden und der Rückkopplung zwischen ihnen und dem Wahlvolk gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 21).

    Dafür, dass - wie der Beklagte meint - die Qualität der Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes leiden würde, wenn Gutachtentitel und Auftraggebende nach Abschluss der Wahlperiode veröffentlicht werden, ist ebenfalls nichts ersichtlich (ebenso für das IFG-Bund das BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 23).

    Dass durch die Veröffentlichung einer Übersicht der in der Vergangenheit erstellten Gutachten die Qualität der Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes leiden würde, ist in der Rechtsprechung bereits abschlägig beurteilt worden (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 23) und auch rein faktisch nicht ersichtlich.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2018 - 10 A 10053/18

    Transparenzpflicht für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17
    In der Literatur und Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt (und zwischen den Beteiligten auch soweit unstreitig), dass im Informationszugangsrecht ein funktionaler Behördenbegriff gilt, der die Informationspflichtigkeit nach materiellen Kriterien bestimmt und keine Behördeneigenschaft im formal-organisatorischen Sinne voraussetzt (so auch für den Behördenbegriff im IFG das BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Diese parlamentarischen Angelegenheiten erschöpfen sich nicht in der Gesetzgebungstätigkeit, sondern umfassen u.a. auch die Kontrollfunktion des Landtages gegenüber der Landesregierung oder die Wahlfunktion des Landtages (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 16; VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 18, bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Dass vorliegend ausnahmsweise wegen der Besonderheit einer oder mehrere Aufträge an den Wissenschaftlichen Dienst in der 18. Wahlperiode eine längere "Karenzzeit" zu gelten hätte, weil ein Einwirken der Informationen auf noch laufende Entscheidungsprozesse nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 11), ist weder dargelegt noch ersichtlich.

  • VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17

    Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz als transparenzpflichtige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17
    In der Literatur und Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt (und zwischen den Beteiligten auch soweit unstreitig), dass im Informationszugangsrecht ein funktionaler Behördenbegriff gilt, der die Informationspflichtigkeit nach materiellen Kriterien bestimmt und keine Behördeneigenschaft im formal-organisatorischen Sinne voraussetzt (so auch für den Behördenbegriff im IFG das BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Diese parlamentarischen Angelegenheiten erschöpfen sich nicht in der Gesetzgebungstätigkeit, sondern umfassen u.a. auch die Kontrollfunktion des Landtages gegenüber der Landesregierung oder die Wahlfunktion des Landtages (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 16; VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 18, bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich des Versagungsgrundes zum Schutz des behördlichen Beratungsvorgangs nur den Beratungsvorgang als solchen, nicht aber die Tatsachengrundlage und die Grundlagen der Willensbildung als Beratungsgegenstand sowie das Ergebnis der Willensbildung als Beratungsergebnis umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 -, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 05.11.2015 - 13 K 3206/14 -, juris Rn. 41) und dass bloße Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld nicht aus dem Informationszugang ausgenommen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, juris Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 02.07.2015 - 2 K 82.13 -, juris Rn. 27).

    Gerade dazu hätte es aber konkreter Darlegungen bedurft, weil der auf den Schutz eines Entscheidungsprozesses gerichtete Ablehnungsgrund nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens in der Regel entfällt (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17
    Erfasst sind folglich alle Stellen, die keine Rechtsprechung oder spezifisch parlamentarische Tätigkeiten ausüben (vgl. bereits Karg, in: Praxis der Kommunalverwaltung, IZG-SH Stand Mai 2013, § 2 Anm. 4.1; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund das BVerwG, Urteil vom 03. November 2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 13; vgl. auch Schoch, NVwZ 2015, 1, 4 m.w.N.).

    Von einem derart geringen Selbstbewusstsein der gesetzgebenden Gewalt auszugehen, erscheint indes fernliegend (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. November 2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 31).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2018 - 4 LB 38/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gegenüber der Finanzbehörde

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17
    Dies entspricht ausdrücklich der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers (LT-Drs. 18/2115 S. 29; vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 02. Mai 2019 - 4 LA 128/17 -, juris Rn. 11).

    Dass der Senat in seiner Entscheidung zur Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 5 IZG (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2018 - 4 LB 38/17 -, juris) die zeitliche Reichweite noch nicht thematisiert hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BVerwG, 31.08.1990 - 7 B 115.90

    Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17
    Erst die Anträge in der mündlichen Verhandlung legen das Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO) endgültig fest (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1990 - 7 B 115.90 -, juris Rn. 4; Brüning, in: BeckOK VwGO, 54. Edition Stand: 01.07.2020, § 103 Rn. 13).

    Der schriftsätzlich angekündigte Antrag erhält durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) seine endgültige Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 31. August 1990 - 7 B 115.90 -, juris Rn. 4).

  • VG Berlin, 02.07.2015 - 2 K 82.13

    Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Planung einer Bundesautobahn;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich des Versagungsgrundes zum Schutz des behördlichen Beratungsvorgangs nur den Beratungsvorgang als solchen, nicht aber die Tatsachengrundlage und die Grundlagen der Willensbildung als Beratungsgegenstand sowie das Ergebnis der Willensbildung als Beratungsergebnis umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 -, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 05.11.2015 - 13 K 3206/14 -, juris Rn. 41) und dass bloße Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld nicht aus dem Informationszugang ausgenommen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, juris Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 02.07.2015 - 2 K 82.13 -, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17
    Ausnahmen vom Informationszugang sind daher generell eng auszulegen (LT-Drs. 16/722 S. 33; zum IFG des Bundes: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 27; zum UIG: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -, juris.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2015 - 12 B 16.14

    Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes, die im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich des Versagungsgrundes zum Schutz des behördlichen Beratungsvorgangs nur den Beratungsvorgang als solchen, nicht aber die Tatsachengrundlage und die Grundlagen der Willensbildung als Beratungsgegenstand sowie das Ergebnis der Willensbildung als Beratungsergebnis umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 -, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 05.11.2015 - 13 K 3206/14 -, juris Rn. 41) und dass bloße Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld nicht aus dem Informationszugang ausgenommen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, juris Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 02.07.2015 - 2 K 82.13 -, juris Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 12 B 69.07

    Recht auf Informationszugang: Umfang des Auskunftsanspruch in Bezug auf den

  • VG Schleswig, 20.03.2019 - 8 A 111/16

    Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH)

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 139/98

    Umweltinformationsgesetz: Der Begriff der behördlichen "Beratung" ist eng

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15

    Anforderungen an ein In-camera-Verfahren nach VwGO § 99 Abs 2

  • VG Köln, 05.11.2015 - 13 K 3206/14
  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 C 21.12

    Staatsvertrag mit Religionsgemeinschaften; finanzielle Zuwendungen an

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2020 - 4 LB 45/17
  • BVerwG, 13.01.1971 - V C 53.70

    Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerwG, 22.11.2007 - 9 B 52.07

    Eigene Sachentscheidung eines Rechtsmittelgerichts anstelle des Instanzgerichts

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.05.2019 - 4 LA 128/17

    Umfang des von Behörden zu gewährenden Informationszugangs

  • BVerwG, 29.08.2018 - 1 C 6.18

    Abfassung der Klage; Asyl; Asylbescheid; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;

  • BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05

    Deutschkenntnisse, ausreichende; Einbürgerung, Zusicherung auf -; Schriftsprache,

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - 4 LB 3/19

    Zu den informationszugangsrechtlichen Ansprüchen eines bestellten

    des OVG Schleswig, Urteile vom 23. Juli 2020 - 4 LB 45/17 -, juris Rn. 30, vom 25. Januar 2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 30, sowie Beschluss vom 30. März 2005 - 4 LB 26/04 -, juris Rn. 38).

    b) Unstreitig und vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargestellt ist auch, dass das IZG hinsichtlich der Informationspflicht nicht auf einen formal-organisatorischen, sondern auf einen funktionalen Behördenbegriff abstellt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 - 4 LB 45/17 -, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Für die Anwendung des eingangs dargestellten funktionalen Behördenbegriffs folgt daraus aber nichts Einschränkendes (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 - 4 LB 45/17 -, juris Rn. 56).

    Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme liegt die Darlegungslast bei der Behörde (OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 - 4 LB 45/17 -, juris Rn. 52; VG Schleswig, Urteil vom 31. Oktober 2014 - 8 A 1/14 -, juris Rn. 18).

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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH)

  • rechtsportal.de

    Gewährung des Zugangs zu Informationen des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtags der in der 18. Wahlperiode erstellten Gutachten beim Landtagspräsidenten durch Überlassung einer Ablichtung; Negative Auswirkungen der Bekanntgabe der ...

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Darf der Gesetzgeber den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags vom Transparenzgebot ausnehmen? - OVG Schleswig-Holsteinsetzt Rechtsstreit aua und bittet Landesverfassungsgericht um Klärung dieser Frage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14

    Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Sprachendienst; Behörde;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
    Die maßgebliche Einordnung als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG folgt damit nicht mehr den Wertungen des Landesverwaltungsgesetzes, sondern einer im Rahmen einer unmittelbar aus dem Informationszugangsgesetz abzuleitenden funktionalen Betrachtung - so, wie dies auch für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und für andere Landesgesetze anerkannt ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urt. v. 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Weiterhin nimmt die Beklagte auch dann eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahr, wenn das ihr dienstrechtlich und organisatorisch unterstellte Referat "Wissenschaftlicher Dienst" als Teil der Landtagsverwaltung - in der Abteilung Parlamentarische Dienste (§ 1 der Dienstordnung des Referats Wissenschaftlicher Dienst, Wissensmanagement - DO -) - und zugleich als "Hilfseinrichtung" eines Verfassungsorgans" Gutachten fertigt und hierüber Listen führt (vgl. zum Bundestag: BVerwG, Urt. v. 25.07.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13 f.; Hölscheidt, DVBl 2010, 78, 80).

    Erst in der Umsetzung des durch die Beratertätigkeit erlangten Wissens in ein durch politische Erwägungen geleitetes Handeln zeigt sich das Spezifikum parlamentarischen Wirkens (vgl. zum Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags: BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 17 f.; Schoch, NVwZ 2015, 1, 6).

    Die inhaltlichen, an wissenschaftlichen Standards ausgerichteten Anforderungen an die Zuarbeiten würden weiterhin durch deren primären Nutzungszweck bestimmt; insoweit seien Abstriche nicht zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -?, juris Rn. 23).

    Es soll an dieser Stelle nicht ausgeschlossen werden, dass politisch-parlamentarische Willensbildungsprozesse und damit auch die genannten Rechte berührt sein können, beispielsweise wenn sich die Abgeordneten oder die Fraktionen insgesamt an einer unbefangenen Willens- und Entscheidungsbildung gehindert sehen, weil sie durch die zeitgleiche Kenntnisnahme der Zuarbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes seitens Dritter einer dauernden Beobachtung und gegebenenfalls breiten Öffentlichkeit in Bezug auf ihre Interessengebiete ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 20).

    Auch stand den Auftraggebenden regelmäßig bis zum Abschluss der Legislaturperiode eine hinreichende "Reaktions- und Verarbeitungsfrist" zur Verfügung, da ihnen insoweit ein im politischen Wettbewerb aus "Konkurrenzschutzgründen" möglicherweise zustehender zeitlich befristeter Informationsvorsprung verbleibt (vgl. hierzu auch Engewald in NordÖR 2017, 209, 213; ob auf einen derartigen Schutz überhaupt ein Anspruch besteht, wird vom BVerwG ausdrücklich offen gelassen, BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Eine solche Rechenschaftspflicht ist vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie, die durch die politische Verantwortung der Abgeordneten gegenüber den Wählenden und der Rückkopplung zwischen ihnen und dem Wahlvolk gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 21).

    Dafür, dass - wie die Beklagte meint - die Qualität der Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes leiden würde, wenn Gutachtentitel und Auftraggebende nach Abschluss der Wahlperiode veröffentlicht werden, ist nichts ersichtlich (ebenso zum IFG-Bund: BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 27.09.2021 - 10 B 4.20

    Informationspflichten des Landtags Schleswig-Holstein; Grenzen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
    Mit Beschluss vom 27. September 2021 - 10 B 4.20 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 23. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Dies gilt auch im Falle einer negativen Verbescheidung eines parallel zum laufenden gerichtlichen Verfahren erhobenen Widerspruchs (BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 - 10 B 4.20 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Revisionsentscheidung zu erkennen gegeben hat ("zulässigen - namentlich nicht verfrühten - Erhebung einer Untätigkeitsklage", BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 - 10 B 4.20 -, juris Rn. 7), ist mit dem Erfordernis der "zulässigen Untätigkeitsklage" in solchen Fallkonstellationen lediglich gemeint, dass die Klage nicht vor Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde.

    Einer anderslautenden Auslegung stehen nach der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren der Wortlaut des Gesetzes und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen (BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 - 10 B 4.20 -, juris Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 27. September 2021 (- 10 B 4.20 -, juris Rn. 18 ff.) ausgeführt:.

    Einer verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren der Wortlaut des Gesetzes und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen (BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 - 10 B 4/20 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
    Die maßgebliche Einordnung als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG folgt damit nicht mehr den Wertungen des Landesverwaltungsgesetzes, sondern einer im Rahmen einer unmittelbar aus dem Informationszugangsgesetz abzuleitenden funktionalen Betrachtung - so, wie dies auch für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und für andere Landesgesetze anerkannt ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urt. v. 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    "Behörde" ist danach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die keine Rechtsprechung oder spezifisch parlamentarische Tätigkeiten darstellt (vgl. Karg, in: PdK, Band A 16 SH, Stand Januar 2021, § 2 Ziffer 4.1; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund: BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 13; vgl. auch Schoch, NVwZ 2015, 1, 4 m.w.N.).

    Von einem derart geringen Selbstbewusstsein der gesetzgebenden Gewalt auszugehen, erscheint indes fernliegend (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 31 zum begrenzten Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung).

  • EGMR, 08.11.2016 - 18030/11

    MAGYAR HELSINKI BIZOTTSÁG v. HUNGARY

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
    Lässt sich in letzterem Fall der Eingriff nicht nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 EMRK rechtfertigen, geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von einer Verletzung des Art. 10 EMRK durch den Vertragsstaat aus (EGMR, Urt. v. 08.11.2016 - 18030/11 -, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Hudoc Rn. 156, 181 ff., dt.

    Übersetzung in: NVwZ 2017, 1843, Rn. 156, 181 ff.; Urt. v. 26.03.2020 - 10090/16-, Centre for Democracy and the Rule of Law / Ukraine, Hudic, Rn. 96, 103, dt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2018 - 4 LB 38/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gegenüber der Finanzbehörde

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
    Dies entspricht ausdrücklich der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers (LT-Drs. 18/2115 S. 29; vgl. Urt. des Senats v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 36; Beschl. des Senats v. 02.05.2019 - 4 LA 128/17 -, juris Rn. 11; vgl. auch Schliesky, Die Gemeinde SH, 2015, 244, 251).

    53 Satz 1 LV ist als objektives Verfassungsrecht in Gestalt einer Staatszielbestimmung in die Landesverfassung aufgenommen worden (vgl. LT-Drs. 18/2115, 29; Urt. des Senats v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 36; Beschl. des Senats v. 02.05.2019 - 4 LA 128/17 -, juris Rn. 11).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.05.2019 - 4 LA 128/17

    Umfang des von Behörden zu gewährenden Informationszugangs

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
    Dies entspricht ausdrücklich der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers (LT-Drs. 18/2115 S. 29; vgl. Urt. des Senats v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 36; Beschl. des Senats v. 02.05.2019 - 4 LA 128/17 -, juris Rn. 11; vgl. auch Schliesky, Die Gemeinde SH, 2015, 244, 251).

    53 Satz 1 LV ist als objektives Verfassungsrecht in Gestalt einer Staatszielbestimmung in die Landesverfassung aufgenommen worden (vgl. LT-Drs. 18/2115, 29; Urt. des Senats v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 36; Beschl. des Senats v. 02.05.2019 - 4 LA 128/17 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
    Gerade dazu hätte es aber konkreter Darlegungen bedurft, weil der auf den Schutz eines Entscheidungsprozesses gerichtete Ablehnungsgrund nach Abschluss des Verfahrens entfallen kann (so das BVerwG, Beschl. v. 18.07.2011 - 7 B 14.11 -, juris Rn. 5) und nach Auffassung des Senats in der Regel auch entfallen wird.

    Das Grundrecht ist demnach, was den Zugang zu amtlichen Informationen angeht, auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen (BVerwG, Beschl. v 18.07.2011 - 7 B 14.11 -, juris Rn. 9).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 21.05.2012 - LVerfG 1/11

    Unzulässige Richtervorlage mangels Zuständigkeit des Einzelrichters für einen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
    Bei ihrer vollständigen Gültigkeit müsste der Senat anders entscheiden als bei einer im tenorierten Umfang anzunehmenden Ungültigkeit (vgl. zu dieser die Entscheidungserheblichkeit hinreichend stützenden Alternativität LVerfG Schl.- Holst., Beschl. v. 03.04.2017 - LVerfG 2/16 -, juris Rn. 35, Beschl. v. 21.05.2012 - LVerfG 1/11 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 08.04.1987 - 1 BLV 8/84 u.a. -, juris Rn. 55).

    Andernfalls müsste der Senat die Klage jedenfalls in diesem Umfang als unbegründet ansehen, da einem Anspruch des Klägers § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG entgegenstünde, und die Berufung zurückweisen (vgl. zu dieser die Entscheidungserheblichkeit hinreichend stützenden Alternativität LVerfG Schl.- Holst., Beschl. v. 03.04.2017 - LVerfG 2/16 -, juris Rn. 35, Beschl. v. 21.05.2012 - LVerfG 1/11 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 08.04.1987 - 1 BLV 8/84 u.a. -, juris Rn. 55).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 03.04.2017 - LVerfG 2/16

    Konkrete Normenkontrolle (Vorlagenbeschluss VG Schleswig 3 A 342/15) -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
    Bei ihrer vollständigen Gültigkeit müsste der Senat anders entscheiden als bei einer im tenorierten Umfang anzunehmenden Ungültigkeit (vgl. zu dieser die Entscheidungserheblichkeit hinreichend stützenden Alternativität LVerfG Schl.- Holst., Beschl. v. 03.04.2017 - LVerfG 2/16 -, juris Rn. 35, Beschl. v. 21.05.2012 - LVerfG 1/11 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 08.04.1987 - 1 BLV 8/84 u.a. -, juris Rn. 55).

    Andernfalls müsste der Senat die Klage jedenfalls in diesem Umfang als unbegründet ansehen, da einem Anspruch des Klägers § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG entgegenstünde, und die Berufung zurückweisen (vgl. zu dieser die Entscheidungserheblichkeit hinreichend stützenden Alternativität LVerfG Schl.- Holst., Beschl. v. 03.04.2017 - LVerfG 2/16 -, juris Rn. 35, Beschl. v. 21.05.2012 - LVerfG 1/11 -, juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 08.04.1987 - 1 BLV 8/84 u.a. -, juris Rn. 55).

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
    a) Soweit der Kläger im laufenden Klageverfahren seinen Antrag umgestellt hat und nunmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Gutachtenliste des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags in der 18. Wahlperiode begehrt, stellt dies eine zulässige Erweiterung seines bisherigen Klageantrags dar, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn 17; zum umgekehrten Fall i.E. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006, - 6 B 47.06 -, juris Rn. 13; vgl. auch Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL 2021, § 91 Rn. 30; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 91 Rn. 9).

    Weil der Streitgegenstand einer Verpflichtungs- und derjenige einer Bescheidungsklage damit im Wesentlichen gleich ist, stellt der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Bescheidungsantrag und anders herum keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006 - 6 B 47.06 -, juris Rn. 13; vgl. auch Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 91 Rn. 9).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 C 7.12

    Umweltinformation; Zugangsanspruch; Bundesministerium; gesetzesvorbereitende

  • OVG Berlin, 20.10.2000 - 2 S 9.00
  • VG Berlin, 02.07.2015 - 2 K 82.13

    Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Planung einer Bundesautobahn;

  • BVerwG, 13.12.2018 - 7 C 19.17

    Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2017 - 10 S 1478/16

    Tätigkeit des Generalbundesanwalts im Rahmen eines strafrechtlichen

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 19.15

    Abschluss des Verfahrens; Aufklärungsrüge; Funktionsfähigkeit und

  • VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17

    Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz als transparenzpflichtige

  • VG Berlin, 22.05.2014 - 2 K 285.12

    Zugang zu Informationen

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1998 - 4 L 139/98

    Umweltinformationsgesetz: Der Begriff der behördlichen "Beratung" ist eng

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2018 - 10 A 10053/18

    Transparenzpflicht für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15

    Anforderungen an ein In-camera-Verfahren nach VwGO § 99 Abs 2

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • EGMR, 26.03.2020 - 10090/16

    CENTRE FOR DEMOCRACY AND THE RULE OF LAW v. UKRAINE

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 12 B 69.07

    Recht auf Informationszugang: Umfang des Auskunftsanspruch in Bezug auf den

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

  • BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05

    Deutschkenntnisse, ausreichende; Einbürgerung, Zusicherung auf -; Schriftsprache,

  • BVerwG, 22.11.2007 - 9 B 52.07

    Eigene Sachentscheidung eines Rechtsmittelgerichts anstelle des Instanzgerichts

  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 4.98

    Rechtsänderung im Revisionsverfahren.

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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2020 - 4 LB 45/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20164
OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2020 - 4 LB 45/17 (https://dejure.org/2020,20164)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.07.2020 - 4 LB 45/17 (https://dejure.org/2020,20164)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Juli 2020 - 4 LB 45/17 (https://dejure.org/2020,20164)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17

    Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener

    Einen gegen den Berichterstatter gerichteten Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit hat der Senat abgelehnt (OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 4 LB 45/17 -, BeckRS 2020, 16712).
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