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   OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16   

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OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16 (https://dejure.org/2019,37360)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.10.2019 - 4 LC 238/16 (https://dejure.org/2019,37360)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 (https://dejure.org/2019,37360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs 3 Nr 5 BAföG; § 2 Abs 5 S 1 Halbs 2 BAföG; Art 3 Abs 1 GG; § 10 Abs 1 Nr 5 SGB 2; § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2; § 7 Abs 5 SGB 2
    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Auslegung; Betreuung; Erziehung; Kind; Praktikum; schulische; Teilzeit; verfassungskonforme; Vollzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74

    Abendgymnasium - Ausbildungsförderung - Berufstätigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16
    Maßgebend sind insoweit die Anforderungen, die die Ausbildung stellt (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, BVerwGE 49, 279 ; Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81).

    Es ist also nicht darauf abzustellen, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, a. a. O.), oder ob ihm "vorgeworfen" werden kann, dass seine volle Arbeitskraft in dem Ausbildungsabschnitt nicht in Anspruch genommen worden ist.

    Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, a. a. O.; Urt. v. 3.6.1988, a. a. O.; Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285).

    Hierbei ist allerdings nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren, da nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird", geleistet wird (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 22; vgl. auch den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen zu einem früheren Gesetzentwurf der Fraktionen der FDP, SPD und CDU/CSU, BT-Drucks. V/4377, S. 5); dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. Urt. v. 30.10.1975, a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 24.06.2013 - 11 K 763/13

    BAföG für ein Praktikum in Teilzeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16
    Die Kammer schließe sich der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2013 (11 K 763/13) vertretenen Ansicht an, wonach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG ausnahmsweise auch die Absolvierung eines in Teilzeit absolvierten Praktikums zulasse, wenn der oder die Auszubildende für die Pflege und Erziehung eines bis zu zehn Jahre alten Kindes zu sorgen habe.

    Der Senat teilt auch nicht die vom Verwaltungsgericht (im Anschluss an das Urteil des VG Stuttgart vom 24.6.2013 - 11 K 763/13 -) vertretene Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Vorgabe in § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG, wonach die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden "im Allgemeinen" voll in Anspruch nehmen muss, ein Regel-Ausnahme-Verhältnis normiert hat und deshalb in atypischen Ausnahmefällen auch für Teilzeitausbildungen Ausbildungsförderung geleistet werden kann.

    Das Verwaltungsgericht hat (wiederum im Anschluss an das Urteil des VG Stuttgart vom 24.6.2013 - 11 K 763/13 -) eine verfassungskonforme Auslegung als erforderlich angesehen, um eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Auszubildenden in schulischen Ausbildungsgängen gegenüber Studierenden zu vermeiden.

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16
    Maßgebend sind insoweit die Anforderungen, die die Ausbildung stellt (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, BVerwGE 49, 279 ; Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81).

    Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, a. a. O.; Urt. v. 3.6.1988, a. a. O.; Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285).

    Das ist der Fall, wenn die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert (BVerwG, Urt. v. 3.6.1988, a. a. O. mit Bezugnahme auf Tz. 2.5.2 BAföGVwV).

  • BGH, 02.08.2018 - III ZR 466/16

    Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16
    Ob der Beklagte deshalb, weil er die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht darauf hingewiesen hat, dass es in ihrem Fall sinnvoll sein könnte, beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen, schuldhaft seine sich aus den §§ 14, 15 SGB I ergebenden Pflichten zur Beratung und Auskunftserteilung verletzt hat und sich unter diesem Gesichtspunkt ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergeben kann (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urt. v. 2.8.2018 - III ZR 466/16 -, NJW 2019, 68), hat der Senat nicht zu entscheiden, da dies nicht Streitgegenstand ist und außerdem hierfür die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist (Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16
    Ausdrücklich zählt das Bundessozialgericht zu diesen abstrakten Kriterien auch die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG, wonach die Gewährung von Ausbildungsförderung davon abhängt, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (BSG, Urt. v. 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R -, NJW 2012, 2221 u. v. 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278; so bereits zur Vorgängerregelung in § 26 Satz 1 BSHG: Senatsurt. v. 10.1.1990 - 4 A 202/87 -, FEVS 41, 342).
  • LSG Thüringen, 15.01.2007 - L 7 AS 1130/06

    Anerkennung der Aufnahme eines Teilzeitstudiums bei der Gewährung von Leistungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16
    v. 1.8.2007 - L 28 B 1098/07 AS ER - LSG Niedersachsen-B-Stadt, Beschl. v. 9.6.2009 - L 13 AS 39/09 B ER - LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 3.4.2008 - L 2 AS 71/06 -, NDV-RD 2009, 17; LSG Thüringen, Beschl. v. 15.1.2007 - L 7 AS 1130/06 ER -, FEVS 59, 45).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.06.2009 - L 13 AS 39/09

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16
    v. 1.8.2007 - L 28 B 1098/07 AS ER - LSG Niedersachsen-B-Stadt, Beschl. v. 9.6.2009 - L 13 AS 39/09 B ER - LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 3.4.2008 - L 2 AS 71/06 -, NDV-RD 2009, 17; LSG Thüringen, Beschl. v. 15.1.2007 - L 7 AS 1130/06 ER -, FEVS 59, 45).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 1672/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16
    Demnach fallen Teilzeitausbildungen, wie sie die Klägerin während ihres Praktikums betrieben hat, nicht unter den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.8.2014 - L 18 AS 1672/13 -, ZFSH/SGB 2014, 708, Beschl. v. 19.11.2007 - L 14 B 1224/07 AS ER -.
  • BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74

    Ausbildungshilfe - Sozialhilfe - Ausbildungsförderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16
    Selbst wenn ein Abbruch der Ausbildung im Einzelfall nicht zumutbar ist, kann jedenfalls von jungen belastbaren Menschen ohne einengende persönliche Verpflichtungen die Aufnahme einer Nebentätigkeit neben der Ausbildung erwartet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1975 - V C 9.74 -, BVerwGE 48, 188).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.08.2007 - L 28 B 1098/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16
    v. 1.8.2007 - L 28 B 1098/07 AS ER - LSG Niedersachsen-B-Stadt, Beschl. v. 9.6.2009 - L 13 AS 39/09 B ER - LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 3.4.2008 - L 2 AS 71/06 -, NDV-RD 2009, 17; LSG Thüringen, Beschl. v. 15.1.2007 - L 7 AS 1130/06 ER -, FEVS 59, 45).
  • VGH Hessen, 18.04.1983 - 9 TG 14/83
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.01.1990 - 4 A 202/87

    Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Ausbildung; Immatrikulation; Student;

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2015 - L 31 AS 2074/15

    Teilzeitstudium - Leistungsausschluss - Folgenabwägung - einstweiliger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2007 - L 14 B 1224/07

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeit und Ausschluss von Leistungen zur

  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20

    Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten

    Hierbei ist allerdings nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten oder Zeiträumen zu differenzieren (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 -, juris, Rn. 17), mithin bei einem Hochschulstudium die jeweiligen Semester gesondert zu beurteilen (VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020, - 2 K 1888/18 -, juris, Rn. 37).

    Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit geleistet" wird, "in der die Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird." (BT-Drs. VI/1975, S. 22; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 -, juris, Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LB 81/22

    Ausbildungsförderung; Auslandsaufenthalt; Vollzeit; Ausbildungsförderung für

    "dass zweifelhaft ist, ob die vom Kläger betriebene Studienausbildung während der hier streitigen Zeit seines Auslandsaufenthalts (Wintersemester 2013/14) als Vollzeitausbildung im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG ausgestaltet war (eingehend zu den diesbezüglichen Voraussetzungen: Senatsurteil vom 15. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 -, Rn. 17 in juris = FamRZ 2020, 1052 ).

    Die Arbeitskraft des Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert ( BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, juris Rn. 18 mit Bezugnahme auf Tz. 2.5.2 Abs. 1 BAföG VwV; NdsOVG, Urt. v. 24.10.2019 - 4 LC 238/16 -, juris Rn. 17; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1.12.2022, BAföG, § 2 Rn. 26; das VG Berlin (Beschl. v. 1.3.2017 - 18 L 91.17 -, BeckRS 2917, 111763 Rn. 6) hielt im Einzelfall 32 Stunden und das SächsOVG (Urt. v. 18.6.2020 - 3 A 855/18 -, juris Rn. 22) 38 Stunden für ausreichend).

    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Zeiträumen zu differenzieren, da nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird", geleistet wird (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 22; so bereits NdsOVG, Urt. v. 24.10.2019 - 4 LC 238/16 -, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urt. v. 28.10.1993 - 16 A 1776/93 -, juris Rn. 20; VG Hamburg, Urt. v. 18.6.2020 - 2 K 1888/18 -, juris Rn. 38).

    Daher ist vorliegend allein der im Streit stehende Zeitraum der Ausbildung, in dem der Kläger einen Forschungsaufenthalt am Department of Organic Chemistry der J. verbracht hat, an den Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG zu messen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 24.10.2019 - 4 LC 238/16 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

  • SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Dem entspricht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Betrachtung nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen sei, sondern nach der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird" geleistet wird (so das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BT-Drucks. VU/1975 S. 22 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74, BVerwGE 49, 279 [280]; s.a. VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 29 m.w.N.).

    Die zwischen den Gerichten umstrittene Frage, ob bei einer Aufnahme von Teilzeitausbildungen in das Leistungssystem des SGB II die Gefahr besteht, dass eine zeitlich grenzenlose finanzielle (Ausbildungs-)Förderung installiert wird oder aber, ob diese Gefahr auf Grund des darüber hinaus zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmens des SGB II als unbegründet zurückzuweisen ist (dazu insbesondere jüngst das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16, juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER, juris), wird vorliegend besonders deutlich, da der Antragsteller sich auf der einen Seite nicht in der Lage sieht, das Studium an der C-Universität A-Stadt aus gesundheitlichen Gründen in Vollzeit zu betreiben, auf der anderen Seite der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedoch im Rahmen des ohne den Antragsteller durchgeführten Erörterungstermins vorgetragen hat, dass sich der Antragsteller in der Lage sieht, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.

  • VG Gera, 26.09.2023 - 6 K 202/23

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Probestudium an der IU

    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 - BeckRS 2019, 26903 Rn. 17 ff. mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 16 A 1776/93 - BeckRS 1994, 20100 Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18 - BeckRS 2020, 17354 Rn. 29).

    Zwingend ist eine solche Betrachtungsweise aber durch die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG und der Entstehungsgeschichte der Norm (dazu eingehend: OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2019 a. a. O.) nicht vorgegeben.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2023 - L 9 AS 2924/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Danach erlaubt die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, die Gewährung von Ausbildungsförderung nur für Ausbildungen in Vollzeitform (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.10.2019 - 4 LC 238/16 - juris m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 18.06.2020 - 3 A 855/18

    Berufsfachschule; Vollzeitausbildung; Praktikum

    24 Auch wird die 20-wöchige Unterrichtszeit nur als Grund für die Annahme herangezogen, dass in diesem Fall Vollzeitunterricht stattfindet; bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung handelt es sich aber nicht um eine nur im Rahmen von Schulunterricht durchgeführte Ausbildung (vgl. näher Pesch, a. a. O. Rn. 111 mit Abgrenzung zur Abendschule; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 10. Oktober 2019 a. a. O.).
  • VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18

    Eine Ausbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Ausbildungskonzept

    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.10.2019, 4 LC 238/16, juris Rn. 17 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, V C 15.74 Rn. 14 f.; OVG Münster, Urt. v. 28.10.1993, 16 A 1776/93, juris Rn. 20).
  • VG München, 18.11.2021 - M 15 K 20.1809

    Kein Hinausschieben der Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG wegen

    Dabei kann dahinstehen, ob dieses im Recht der Ausbildungsförderung überhaupt Anwendung findet (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 23.2.2010 - 5 C 13.09 - juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Lüneburg, U.v. 24.10.2019 - 4 LC 238/16 - juris Rn. 34).
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