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   OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13   

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OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13 (https://dejure.org/2015,3092)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.03.2015 - 4 LC 39/13 (https://dejure.org/2015,3092)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. März 2015 - 4 LC 39/13 (https://dejure.org/2015,3092)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 Abs 2 BNatSchG; § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG; § 34 Abs 3 BNatSchG; § 34 Abs 2 BNatSchG; § 34 Abs 6 S 4 BNatSchG; § 34 Abs 6 S 2 BNatSchG; § 5 Abs 4 BNatSchG; § 63 Abs 2 Nr 5 BNatSchG
    Abweichungsentscheidung; Bagatellgrenze; charakteristische Art; Endentscheidung; FFH-Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fischereiwirtschaft; Gebietsmeldung; Mitwirkungsrechte; Naturschutzvereinigung; Projekt; Projektbegriff; Reusenfischerei; Vorprüfung; ...

  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zur Zulässigkeit der Reusenfischrei bei Gefährdung des Fischotters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Oberverwaltungsgericht hebt vorläufiges Verbot der Reusenfischerei im Steinhuder Meer auf

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vorläufiges Verbot der Reusenfischerei im Steinhuder Meer aufgehoben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
    In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 29, vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, Rn. 28, und vom 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176, Rn. 22) ist indessen mittlerweile geklärt, dass das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch in dem Falle einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG besteht.

    Einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bedarf es allerdings erst, wenn Veranlassung für eine Prüfung der Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets besteht, was nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der Fall ist, wenn das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, und deshalb nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 30 und 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, Rn. 35).

    Darauf weist der Senat zur Klarstellung hin, da es für die Prüfung der Begründetheit der Klage von Bedeutung ist, ob der Kläger nur nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO klagebefugt ist oder auch nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften ein Verbandsklagerecht hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 9).

    Denn es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, weil sich dieses Gesetz zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung als seinen Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelung verstanden hat (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 18 und 5.9.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312, Rn. 30 und 31).

    Art. 9 Abs. 3 AK wirkt wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit aber nicht unmittelbar (EuGH, Urteil vom 8.3.2011 - C-240/09 - "Braunbär-Entscheidung", Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 21).

    Dabei kann dahinstehen, ob nunmehr davon auszugehen ist, dass das Unionsrecht einschließlich des Art. 9 Abs. 3 AK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof es gebietet, dass anerkannte Umweltschutzvereinigungen eine Verletzung von unionsrechtlich fundiertem, zwingendem Umweltschutzrecht im Klageweg gelten machen können (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.2.2014 - 3 S 147/12 - Rn. 49 in juris, VBlBW 2014, 468), oder ob die Klagebefugnis anerkannter Umweltvereinigungen nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts voraussetzt, dass unionsrechtlich fundiertes Umweltschutzrecht subjektive Rechte Einzelner begründet, das Klagerecht von Umweltverbänden, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind, also an subjektiviertes Unionsrecht anknüpft und nur in dem Umfang besteht, in dem ein Klagerecht einer natürlichen Person zur Durchsetzung des Umweltrechts der Union gegeben ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5.9.2013 - 7 C 21/12 -, BVerwGE 147, 312, Rn. 38 bis 50, und 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 23 und 25), was in Bezug auf die hier einschlägigen, aus Art. 6 der FFH-Richtlinie hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften des § 34 BNatSchG nicht der Fall ist (siehe hierzu die Ausführungen unter B) II.).

    Er ist wirkungsbezogen und nicht vorhabenbezogen (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 29, vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, Rn. 28, und vom 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176, Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteile vom 7.9.2004 - C 127/02- "Herzmuschelfischerei-Entscheidung", Leitsatz 1, Tenor 1 und Rn. 21 bis 29, und vom 10.1.2006 - C 98/03 - Leitsatz 2 und Rn. 40 und 41).

    Hierfür steht vielmehr die eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Verfügung, denn es ist gerade Aufgabe dieser Verträglichkeitsprüfung zu ermitteln, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 31; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.7.2013 - 3 ME 111/13 - Rn. 17 in juris).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
    Anhaltspunkte für eine Definition liefert aber die Rechtsprechung des EuGH, der sich an die Definition des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) anlehnt (vgl. Urt. v. 07.09.2004 zur Herzmuschelfischerei - C-127/02 -, juris Rdnr. 24).

    Ein Projekt ist bereits dann geeignet, ein FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2004 - C-127/02 -, a.a.O.).

    Dabei ist die Erheblichkeit der Auswirkung von Projekten im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen (EUGH, Urt. v. 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rdnrn. 44 ff.).

    Der EuGH (Urteile vom 7.9.2004 - C- 127/02 - Rn. 24 und vom 14.1.2010 - C- 226/08 - Rn. 38) orientiert sich deshalb am Projektbegriff der UVP-Richtlinie.

    Er ist wirkungsbezogen und nicht vorhabenbezogen (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 29, vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, Rn. 28, und vom 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176, Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteile vom 7.9.2004 - C 127/02- "Herzmuschelfischerei-Entscheidung", Leitsatz 1, Tenor 1 und Rn. 21 bis 29, und vom 10.1.2006 - C 98/03 - Leitsatz 2 und Rn. 40 und 41).

    Bestimmte Kategorien von Projekten sind hiervon nicht ausgenommen (vgl. EuGH, Urteile vom 7.9.2004 - C 127/02 - "Herzmuschelfischerei-Entscheidung", Leitsatz 1, Tenor 1 und Rn. 21 bis 29, und vom 10.1.2006 - C 98/03 - Leitsatz 2 und Rn. 40 und 41).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der FFH-Richtlinie, nach der das Erfordernis einer angemessenen Prüfung von nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in einem besonderen Schutzgebiet in Verbindung stehenden oder hierfür nicht notwendigen Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie davon abhängt, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen können; eine solche Gefahr liegt insbesondere dann vor, wenn anhand objektiver Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen dieses Gebietes nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigen kann (EuGH, Urteile vom 7.9.2004 - C-127/02 - "Herzmuschel-Entscheidung", Leitsatz 3, Tenor 3 und Rn. 39 bis 49, und vom 10.1.2006 - C-98/03 - Leitsatz 2 und Rn. 40).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
    Der Gesetzgeber hat in Reaktion auf die Beanstandung des aus Sicht des EuGH (vgl. Urt. v. 10.01.2006 - C 98/03 -, juris Rdnr. 42 ff.) zu eng gefassten Projektbegriffs die Legaldefinition aufgehoben und den Begriff nicht neu im Gesetz bestimmt.

    Der EuGH lässt eine Einschränkung des Projektbegriffs zugunsten u. a. der Fischereiwirtschaft ausdrücklich nicht zu (vgl. Urt. v. 10.01.2006 - C-98-03 -, NVwZ 2006, 319).

    Bereits mit Urteil vom 10. Januar 2006 (C-98/03) habe der EuGH in Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 11 b) i.V.m. § 18 Abs. 2 BNatSchG 2002 entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt sei, bestimmte Kategorien von Projekten anhand von Kriterien herauszunehmen, die nicht geeignet seien, zu gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte ausgeschlossen sei.

    Er ist wirkungsbezogen und nicht vorhabenbezogen (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 29, vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, Rn. 28, und vom 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176, Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteile vom 7.9.2004 - C 127/02- "Herzmuschelfischerei-Entscheidung", Leitsatz 1, Tenor 1 und Rn. 21 bis 29, und vom 10.1.2006 - C 98/03 - Leitsatz 2 und Rn. 40 und 41).

    Bestimmte Kategorien von Projekten sind hiervon nicht ausgenommen (vgl. EuGH, Urteile vom 7.9.2004 - C 127/02 - "Herzmuschelfischerei-Entscheidung", Leitsatz 1, Tenor 1 und Rn. 21 bis 29, und vom 10.1.2006 - C 98/03 - Leitsatz 2 und Rn. 40 und 41).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der FFH-Richtlinie, nach der das Erfordernis einer angemessenen Prüfung von nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in einem besonderen Schutzgebiet in Verbindung stehenden oder hierfür nicht notwendigen Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie davon abhängt, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen können; eine solche Gefahr liegt insbesondere dann vor, wenn anhand objektiver Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen dieses Gebietes nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigen kann (EuGH, Urteile vom 7.9.2004 - C-127/02 - "Herzmuschel-Entscheidung", Leitsatz 3, Tenor 3 und Rn. 39 bis 49, und vom 10.1.2006 - C-98/03 - Leitsatz 2 und Rn. 40).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
    Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels erheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 41).

    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.01.2007 (- 9 A 20.05 -, juris Rdnr. 77) noch davon ausging, dass Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen können, stellt es in seinem Urteil vom 12.03.2008 (- 9 A 3.06 -, juris Rdnr. 79) ausdrücklich klar, dass die charakteristischen Arten eines Lebensraums zu den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen auch dann gehören, wenn diese im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG erforderlich, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (Urteile vom 29.9.2011 - 7 C 21.09 - Rn. 40 und 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets ist insofern der günstige Erhaltungszustand dieses Gebiets (vgl. Art. 2 Abs. 2 FFH-Richtlinie); dieser muss trotz Durchführung des Projekts stabil bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - Rn. 43).

    Das für die Feststellung des Ausbleibens erheblicher Beeinträchtigungen maßgebliche Bewertungskriterium des günstigen Erhaltungszustands des Natura 2000-Gebiets lässt es nicht zu, einen dauerhaften Rückgang des Vorkommens einer für dieses Gebiet charakteristischen Art, der hier nach oben Gesagten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, an einer Bagatellschwelle zu messen (BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 155; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 34 Rn. 43).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
    Eine erweiternde Auslegung des § 34 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG ist zwar im Hinblick auf das Unionsrecht nicht geboten, da die vom EuGH in seinem Urteil vom 8. März 2011 (- C-240/09 - "Braunbär-Entscheidung") bezüglich Art. 9 Abs. 3 AK aufgestellte "Auslegungsleitlinie" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 - 7 C 21/12 -, BVerwGE 147, 312, Rn. 23) sich nur auf Entscheidungen bezieht, mit denen Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, genehmigt werden, also auf behördliche Endentscheidungen, nicht aber auf vorgelagerte Zwischenentscheidungen wie die hier in Rede stehende (siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen unter A) IV. 4.).

    Denn es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, weil sich dieses Gesetz zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung als seinen Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelung verstanden hat (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 18 und 5.9.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312, Rn. 30 und 31).

    Zwar ist § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO der Auslegung zugänglich, dass neben Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts auch Vorschriften des Unionsrechts als andere gesetzliche Bestimmungen eigenständige, von materiellen Berechtigungen losgelöste Klagerechte vermitteln können (BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312, Rn. 26), und ist hier auch Unionsrecht berührt, nämlich insbesondere die FFH-Richtlinie.

    Dabei kann dahinstehen, ob nunmehr davon auszugehen ist, dass das Unionsrecht einschließlich des Art. 9 Abs. 3 AK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof es gebietet, dass anerkannte Umweltschutzvereinigungen eine Verletzung von unionsrechtlich fundiertem, zwingendem Umweltschutzrecht im Klageweg gelten machen können (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.2.2014 - 3 S 147/12 - Rn. 49 in juris, VBlBW 2014, 468), oder ob die Klagebefugnis anerkannter Umweltvereinigungen nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts voraussetzt, dass unionsrechtlich fundiertes Umweltschutzrecht subjektive Rechte Einzelner begründet, das Klagerecht von Umweltverbänden, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind, also an subjektiviertes Unionsrecht anknüpft und nur in dem Umfang besteht, in dem ein Klagerecht einer natürlichen Person zur Durchsetzung des Umweltrechts der Union gegeben ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5.9.2013 - 7 C 21/12 -, BVerwGE 147, 312, Rn. 38 bis 50, und 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 23 und 25), was in Bezug auf die hier einschlägigen, aus Art. 6 der FFH-Richtlinie hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften des § 34 BNatSchG nicht der Fall ist (siehe hierzu die Ausführungen unter B) II.).

    Denn die vom EuGH in der o. a. Entscheidung im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK aufgestellte "Auslegungsleitlinie" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 - 7 C 21/12 -, BVerwGE 147, 312, Rn. 23) bezieht sich (ebenso wie das oben wieder gegebene Urteil des EuGH vom 12.5.2011 - C-115/09 -"Trianel-Entscheidung" zur UVP-Richtlinie) nur auf Entscheidungen, mit denen Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, genehmigt werden, also auf behördliche Endentscheidungen, nicht aber auf vorgelagerte Zwischenentscheidungen wie die hier in Rede stehende.

  • BVerwG, 10.04.2013 - 4 C 3.12

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; FFH-Gebiet; anerkannte Naturschutzvereinigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
    In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 29, vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, Rn. 28, und vom 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176, Rn. 22) ist indessen mittlerweile geklärt, dass das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch in dem Falle einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG besteht.

    Nach deren Art. 1 Abs. 2 sind Projekte "die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen" sowie "sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen." Die Gesetzesbegründung zu § 34 BNatSchG (Bt-Drucks. 16/12274, S. 65) nimmt hierauf ausdrücklich Bezug (BVerwG, Urteil vom 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176).

    Er ist wirkungsbezogen und nicht vorhabenbezogen (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 29, vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, Rn. 28, und vom 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176, Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteile vom 7.9.2004 - C 127/02- "Herzmuschelfischerei-Entscheidung", Leitsatz 1, Tenor 1 und Rn. 21 bis 29, und vom 10.1.2006 - C 98/03 - Leitsatz 2 und Rn. 40 und 41).

    Denn die Zulassung im Rahmen des Abweichungsregimes setzt ihrerseits voraus, dass zuvor eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG genügende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, da diese die Informationen vermittelt, derer es bedarf, um das Vorliegen von Ausnahmevoraussetzungen festzustellen (BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - BVerwG 4 C 3.12, juris Rn. 10).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
    Die vom EuGH in seinem Urteil vom 8. März 2011 (-C-240/09- "Braunbär-Entscheidung") im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK aufgestellte "Auslegungsleitlinie" bezieht sich auf behördliche Endentscheidungen, nicht aber auf vorgelagerte Zwischenentscheidungen.

    Eine erweiternde Auslegung des § 34 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG ist zwar im Hinblick auf das Unionsrecht nicht geboten, da die vom EuGH in seinem Urteil vom 8. März 2011 (- C-240/09 - "Braunbär-Entscheidung") bezüglich Art. 9 Abs. 3 AK aufgestellte "Auslegungsleitlinie" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 - 7 C 21/12 -, BVerwGE 147, 312, Rn. 23) sich nur auf Entscheidungen bezieht, mit denen Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, genehmigt werden, also auf behördliche Endentscheidungen, nicht aber auf vorgelagerte Zwischenentscheidungen wie die hier in Rede stehende (siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen unter A) IV. 4.).

    Art. 9 Abs. 3 AK wirkt wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit aber nicht unmittelbar (EuGH, Urteil vom 8.3.2011 - C-240/09 - "Braunbär-Entscheidung", Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 21).

    Eine Verbandsklagebefugnis des Klägers lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 8. März 2011 (- C-240/09 - "Braunbär-Entscheidung", Rn. 51, 52 und Tenor) festgestellt hat, dass die Gerichte, obwohl Art. 9 Abs. 3 AK im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat, das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für eine Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen haben, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 L 95/13

    Beteiligung von Naturschutzverbänden im Rahmen des § 34 BNatSchG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber durch Beschluss vom 26. Juni 2014 (4 B 54.13) die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2013 (2 L 95/13) zugelassen und zur Begründung ausgeführt, dass das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Rechtsfrage beitragen könne, ob einer anerkannten Naturschutzvereinigung gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bereits im Rahmen der gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG gebotenen Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist, oder ob dieses Mitwirkungsrecht erst dann besteht, wenn als Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung feststeht, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann und die zuständige Behörde das Projekt deshalb unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zulassen oder durchführen will (habitatschutzrechtliche Abweichungsentscheidung).

    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat zum Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in seinem Urteil vom 26. September 2013 (- 2 L 95/13 -, NuR 2014, 127) Folgendes ausgeführt:.

    Doch selbst wenn einer anerkannten Naturschutzvereinigung gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bereits im Rahmen der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gebotenen Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben wäre (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2014 - 4 B 54.13 -, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26.9.2013 - 2 L 95/13 - zugelassen hat), hätte der Kläger aufgrund seines solchen Mitwirkungsrechts keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Untersagung der Reusenfischerei im Steinhuder Meer.

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
    Doch auch wenn die Fischereiwirtschaft im Regelfall kein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG sein sollte, weil sie nach § 14 Abs. 2 BNatSchG nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist, wenn die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 BNatSchG erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40, Leitsatz 5 und Rn. 89, zur landwirtschaftlichen Bodennutzung), würde dies hier zu keiner anderen Beurteilung führen.

    Denn der genannte Regelfall kann nicht angenommen werden, wenn Besonderheiten der Fischereiwirtschaft im konkreten Fall mit den naturschutzfachlichen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren sind und nach § 33 Abs. 1 BNatSchG unzulässige Veränderungen oder Störungen eintreten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 - Rn. 89).

    Deswegen sind bei der Erfassung der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck eines FFH- bzw. Natura 2000-Gebiets maßgeblichen Bestandteile auch die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird, einzubeziehen, selbst wenn diese im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (BVerwG, Urteile vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 79, und vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, BVerwGE 145, 40, Rn. 52).

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 4 LC 39/13
    In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 29, vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, Rn. 28, und vom 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176, Rn. 22) ist indessen mittlerweile geklärt, dass das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch in dem Falle einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG besteht.

    Einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bedarf es allerdings erst, wenn Veranlassung für eine Prüfung der Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets besteht, was nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der Fall ist, wenn das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, und deshalb nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 30 und 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, Rn. 35).

    Er ist wirkungsbezogen und nicht vorhabenbezogen (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - Rn. 29, vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17, Rn. 28, und vom 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, BVerwGE 146, 176, Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteile vom 7.9.2004 - C 127/02- "Herzmuschelfischerei-Entscheidung", Leitsatz 1, Tenor 1 und Rn. 21 bis 29, und vom 10.1.2006 - C 98/03 - Leitsatz 2 und Rn. 40 und 41).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2008 - 4 ME 315/08

    Anforderungen an eine Verletzung der Beteiligungsrechte eines Naturschutzvereins

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

  • BVerwG, 26.06.2014 - 4 B 54.13
  • BVerwG, 28.02.1997 - 1 C 29.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens

  • OVG Thüringen, 30.07.2003 - 1 KO 389/02

    Naturschutz, Landschaftsschutz; allgemeine Leistungsklage; Klagebefugnis;

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

  • EuGH, 04.03.2010 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2003 - 1 MB 6/03

    Befugnis zum Erlass einer auf Durchsetzung einer denkmalschutzrechtlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2007 - 2 M 358/06

    Beteiligung eines Naturschutzverbandes

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 - 3 S 147/12

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Rubrumsberichtigung bei irrtümlich falscher

  • BVerwG, 14.05.1997 - 11 A 43.96

    Recht des Schienenverkehrs - Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 30/10

    Beteiligung eines Naturschutzverbandes vor der Durchführung militärischer

  • VG Hannover, 31.01.2013 - 4 A 5418/12

    Abweichungsentscheidung; Mitwirkungsrecht; Naturschutzvereinigung; Projekt;

  • OVG Hamburg, 08.04.2019 - 1 Bf 200/15

    Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Anwendung des UmwRG auf am

    (a) Dabei ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die vom EuGH entwickelten Vorgaben aus Art. 9 Abs. 3 AK für die Anwendung des nationalen Rechts schon deshalb nicht einschlägig seien, weil diese sich lediglich auf Entscheidungen bezögen, mit denen Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, genehmigt werden, also auf behördliche Zulassungsentscheidungen (so etwa OVG Lüneburg, Urt. v. 3.3.2015, 4 LC 39/13, NordÖR 2015, 270 ff., juris Rn. 68; Beschl. v. 30.7.2013, 12 MN 300/12, NordÖR 2013, 431 ff., juris Rn. 18).
  • VG Hamburg, 18.09.2015 - 7 K 2983/14

    Offshore-Windanlage; Verbandsklage; Gefahrenabwehr nach dem Umweltschadensgesetz

    Solche Verbandsklagebefugnisse setzen stets einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt voraus, da die gesetzlich, insbesondere im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, geregelten Fälle von Verbandsklagebefugnissen als ihren Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelungen zu verstehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, 4 C 34.13, juris, Rn. 18; Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21.12, BVerwGE 147, 312; OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015, 4 LC 39/13, NordÖR 2015, 270, 274).

    Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk im nationalen Recht bzw. im Rahmen nationaler Gerichtsverfahren ist nicht gegeben (so ausdr. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21/12, juris, Rn. 37; OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015, 4 LC 39/13, NordÖR 2015, 270, 275; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 52); sie scheitert insbesondere an der mangelnden Bestimmtheit der Vorschrift (vgl. EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 45, Koch/Welss, NVwZ 2015, 633, 643).

    Auf sonstige behördliche Entscheidungen ist die Entscheidung des EuGH zum "slowakischen Braunbären" hingegen nicht anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015, 4 LC 39/13, NordÖR 2015, 270, 272, 275).

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2016 - 4 KN 154/13

    Aarhus Übereinkommen; Antragsbefugnis; Behörde; Mitwirkungsrecht;

    Wegen Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke kann auch weder der Anwendungsbereich des § 2 UmwRG noch der des § 64 BNatSchG im Wege einer Analogie erweitert werden, um den Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - und v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - zum UmwRG; Senatsurt. v. 3.3.2015 - 4 LC 39/13 -).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 4 LA 163/21

    FFH-Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung; FFH-Vorprüfung; Screening;

    Allerdings ist der habitatschutzrechtliche Projektbegriff nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch weiter gefasst und nicht vorhabenbezogen, sondern wirkungsbezogen zu verstehen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.11.2022 - C-278/21 -, juris Rn. 34; Urt. v. 7.11.2018 - C-293/17 u.a. -, juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 -, juris Rn. 29; Senatsurt. v. 3.3.2015 - 4 LC 39/13 -, juris Rn. 75).

    Im Rahmen der Vorprüfung können lediglich solche Projekte von der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, bei denen von vornherein offensichtlich ist, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, juris Rn. 60; Senatsurt. v. 3.3.2015 - 4 LC 39/13 -, juris Rn. 81).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 88/17

    Keine subjektive Rechtsposition einer anerkannten Naturschutzvereinigung

    Das Mitwirkungsrecht verschafft der Naturschutzvereinigung eine selbstständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - VBlBW 2012, 310, juris Rn. 44; OVG Schlesw.-H., Beschluss vom 5.7.1999 - 4 M 48/99 - juris; ferner NdsOVG, Urteil vom 3.3.2015 - 4 LC 39/13 - NordÖR 2015, 270, juris Rn. 100; auch schon BVerwG, Urteil vom 14.5.1997 - 11 A 43.96 - BVerwGE 104, 367, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2015 - 4 LB 63/14

    Aufenthalt zur Erholung; Befahrensrecht; betreten; Betretensrecht; Duldung;

    Ausgehend davon ist eine Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage anzunehmen, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1997 - 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115; Senatsurt. v. 3.3.2015 - 4 LC 39/13 -).

    Denn der Kläger kann in diesem Fall geltend machen, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 28.2.1997 - 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115; Senatsurt. v. 3.3.2015 - 4 LC 39/13 -).

  • VG Köln, 25.09.2019 - 14 L 1800/19
    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015 - 4 LC 39/13 -, juris, Rn. 93 ff., 100 (im Zusammenhang mit § 34 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG).

    vgl. erneut OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015 - 4 LC 39/13 -, juris, Rn. 101.

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 23/22

    Basisprämie; Cross-Compliance-Verstoß; FFH-Gebiet; Fräsen; Natura 2000-Gebiet;

    Außerdem ist der Projektbegriff des § 34 Abs. 2 BNatSchG in Bezug auf landwirtschaftliche Tätigkeit, soweit er überhaupt einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.3.2015 - 4 LC 39/13 -, juris Rn. 75 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 - 11 S 54.15

    NABU mit Eilantrag gegen eine Schweine- bzw. Ferkelzuchtanlage im

    Dem kann nicht entgegengehalten werden (so aber die Beigeladene unter Berufung auf ein Urteil des OVG Lüneburg vom 3. März 2015 - 4 LC 39/13 -, juris Rz. 101, und Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, § 1 UmwRG Rz. 48, mit Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 16/2495, S. 10 zu § 1 UmwRG), der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, auf den § 2 Abs. 1 UmwRG Bezug nehme, umfasse "keine Rechtsbehelfe, die auf den Erlass behördlicher Aufsichtsmaßnahmen (Stilllegung der Anlage, Beseitigung der Anlage etc.) gerichtet" seien.
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